SVHC: Meldepflicht ab 05.01.2021 in SCIP-Datenbank
09.12.2020 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Ab 05.01.2021 müssen Unternehmen Erzeugnissen mit SVHC-Stoffen in der SCIP-Datenbank der Europäische Chemikalienagentur verpflichtend melden. Betroffen sind alle Erzeugnisse, die Lieferanten herstellen, zusammensetzen, einführen oder vertreiben und SVHC in einer bestimmten Menge enthalten. Was Verantwortliche jetzt beachten müssen.
Meldepflicht für SVHC-Stoffe ab 05.01.2021
Ab 05.01.2021 gilt eine erweiterte Meldepflicht für Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) beinhalten. Mit dieser Pflicht müssen Unternehmen ihre Daten über die SCIP-Datenbank in sog. Dossiers an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) übertragen. Die Meldepflicht geht aus Art. 9 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG hervor.
Wer ist betroffen?
Von der Meldepflicht betroffen sind Unternehmen, die Erzeugnisse herstellen, einführen oder liefern, die eine Konzentration von über 0,1 Gew.-% an SVHC aufweisen (§ 16f Chemikaliengesetz).
Zu den zu meldenden Stoffen gehören alle SVHC aus der Kandidatenliste der REACH-Verordnung. Die Meldepflicht gilt bei allen Erzeugnissen, die Unternehmen in der EU produzieren, handeln oder aus Drittländern in die EU importieren.
Was müssen Betroffene jetzt tun?
Mit der Pflicht zur Eintragung in die SCIP-Datenbank müssen Lieferanten und Unternehmen eine deutlich höhere Detailtiefe und Formvorgabe erfüllen. Gerade im Vergleich zur Informationspflicht an die Abnehmer von Erzeugnissen gem. Art. 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung gelten mit der neuen Meldepflicht umfangreichere Vorgaben für Unternehmen.
Betroffene sollten die verbleibende Zeit bis zum 05.01.2021 nutzen, um die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, damit sie im neuen Jahr ihrer Meldepflicht zu SVHC-Stoffen nachkommen können. Als Vorbereitung dienen Unternehmen z. B. folgende Schritte:
- Anwendungsbereiche der neuen Meldepflicht im Unternehmen klären.
- Die von der ECHA geforderten Datensätze (Dossiers) prüfen.
- Eventuelle Verfahrenserleichterungen herausfiltern.
- Rücksprache mit Handelspartnern halten, um ggf. vertragliche Anpassungen vorzunehmen.
- Überprüfen, ob das Unternehmen Erzeugnisse produziert, einführt oder liefert, die SVHC-Stoffe nach REACH-Verordnung beinhalten und den Grenzwert von 0,1 Gew.-% überschreiten.
Um die Angaben der REACH-Verordnung einzuhalten und sich optimal auf die SVHC-Meldepflicht vorzubereiten, gibt es das „REACH-Handbuch“. Das Werk unterstützt Unternehmen wie Lieferanten und Hersteller sowie Gefahrstoffbeauftragte bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen mit Leitfäden, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen.
Ziel der neuen Meldepflicht
Mit der neuen Meldepflicht sollen Informationen über SVHC-Stoffe in Erzeugnissen über den gesamten Lebenszyklus gesichert verfügbar sein, einschließlich im Abfallbereich.
Genauer will der Gesetzgeber Abfallwirtschaftsunternehmen helfen, SVHC-haltige Abfälle zu identifizieren und effizienter recyceln zu können. Außerdem sollen durch diese Vereinfachung Verbraucher bewusster entscheiden können, welche Erzeugnisse sie wie verwenden wollen und entsprechend entsorgen müssen.
Langfristig soll die Meldepflicht dazu beitragen, dass Hersteller und Lieferanten weniger SVHC-Stoffe in ihren Erzeugnissen verwenden und weniger schädliche Alternativen benutzen.
Neue SCIP-Datenbank für SVHC
Seit dem 28.10.2020 ist die neue SCIP-Datenbank(Substances of Concern In articles as such or in complex objects [Products]) der Europäische Chemikalienagentur online. Sie geht aus einem Beschluss der Änderung der Abfallrahmenrichtlinie 2018 hervor. Damals hatte die EU gefordert, eine Datenbank mit Informationen zu solchen Erzeugnissen zu entwickeln, die Stoffe aus der Kandidatenliste der REACH-Verordnung enthalten.
Die Datenbank bildet die Grundlage der neuen Meldepflicht bei SVHC-Stoffen. Außerdem ergänzt sie die bereits gültigen Mitteilungs- und Anmeldepflichten der REACH-Verordnung für Stoffe aus der Kandidatenliste. Betroffene Unternehmen können bereits jetzt Probemeldungen durchführen, um die Detailtiefe der neuen Meldepflicht einsehen zu können.
SVHC: Erklärung
SVHC leitet sich vom engl. „Substance of Very High Concern“ ab und beschreibt besonders besorgniserregende chemische Stoffe, die gem. REACH-Verordnung besonders gefährliche Eigenschaften aufweisen. Genauer können SVHC-Stoffe schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Umwelt haben.
Zu den Eigenschaften von SVHC zählen Stoffe mit folgenden Eigenschaften:
- krebserregend
- erbgutverändernd
- fortpflanzungsschädigend
- PBT (persistent, bioakkumulierbar, toxisch)
- vPvB (sehr persistent und bioakkumulierbar)
- vergleichbare besorgniserregende Eigenschaften
Die erste Liste mit SVHC ist im Oktober 2008 erschienen und wird seitdem alle sechs Monate, jeweils Ende Juni und Ende Dezember, um neue Stoffe ergänzt.
Quellen: „REACH-Handbuch“, Umweltbundesamt, Forum Verlag Herkert GmbH