TRBS 1116: Änderungen und Neuerungen für die Betriebssicherheit
12.07.2023 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Ende März 2023 wurde eine geänderte Fassung der TRBS 1116 veröffentlicht. Sie definiert Anforderungen an die Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln. Was müssen Arbeitgeber und andere Sicherheitsverantwortliche jetzt beachten?
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die TRBS 1116? – Definition
- Allgemeine Anforderungen zur Verwendung von Arbeitsmitteln
2.1 Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1116
2.2 Betriebsanweisung für Arbeitsmittel
2.3 Unterweisung der Beschäftigten - TRBS 1116: Beauftragung von Beschäftigten
- Fazit: Welche Bedeutung hat die TRBS 1116?
Was ist die TRBS 1116? – Definition
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich folgender Themen:
- Qualifikation und Unterweisung von Beschäftigten zur Verwendung von Arbeitsmitteln, ohne sich oder andere Personen zu gefährden
- Beauftragung von Beschäftigten zur Nutzung von Betriebsmitteln mit besonderen Gefährdungen
- Beauftragung von Beschäftigten für die Durchführung von Arbeiten zur Instandhaltung von Arbeitsmitteln
Inhaltlich ist die neue TRBS 1116 wie folgt aufgebaut:
1. | Anwendungsbereich |
2. | Begriffsbestimmungen |
3. | Allgemeine Anforderungen (Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Beauftragung von Beschäftigten) |
4. | Vorgaben zur Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten |
5. | Beispiele für Anforderungen an die Qualifizierung von beauftragten Beschäftigten |
Die Technische Regel wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit verfasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben. So wurden zuletzt am 22.03.2023 umfangreichere Neuerungen in der TRBS 1116 verkündet.
Der nachfolgende Abschnitt beschreibt die wichtigsten geänderten Vorgaben für Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche.
Allgemeine Anforderungen zur Verwendung von Arbeitsmitteln
Zunächst definiert die TRBS 1116 allgemeine Regelungen, wie Beschäftigte ihre Arbeitsmittel fachgemäß benutzen. Hier müssen Arbeitgeber folgende Vorgaben beachten:
- Die Mitarbeitenden dürfen nur solche Arbeitsmittel nutzen, die ihnen der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder deren Verwendung er ausdrücklich erlaubt hat. Hierfür muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen.
- Die Beschäftigten müssen die Arbeitsmittel so benutzen können, dass sie weder sich selbst noch andere dabei gefährden. Um das zu verinnerlichen, müssen die Angestellten ausreichend qualifiziert und unterwiesen werden.
- Falls bestimmte Arbeitsmittel nur mit besonderen Gefährdungen genutzt werden können, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass er nur solche Beschäftigten einsetzt, die er explizit dafür beauftragt hat. Das Gleiche gilt für Instandhaltungsarbeiten mit besonderen Gefährdungen.
- Grundsätzlich dürfen Instandhaltungsmaßnahmen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Arbeitskräften durchgeführt werden. Andernfalls dürfen auch andere Auftragnehmer die Maßnahmen umsetzen, wenn sie im gleichen Maße geeignet sind und eine vergleichbare Qualifikation aufweisen.
Diese allgemeinen Vorgaben werden in den darauffolgenden Abschnitten der TRBS 1116 weiter konkretisiert.
Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1116
Jeder Arbeitgeber muss, bevor Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, alle auftretenden Gefährdungen beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Diese Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1116 sollte folgende Punkte beinhalten:
- Welche Informationen muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Verfügung stellen, um sie ausreichend und angemessen über folgende Themen zu informieren?
- vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (inkl. damit verbundene Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände und andere Arbeitsmittel)
- notwendige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen
- Müssen Beschäftigte gemäß Abschnitt 3.7 der TRBS 1116 beauftragt werden? Mögliche besondere Gefährdungen, die eine solche Beauftragung erfordern, sind:
- Personen, die sich im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels aufhalten
- mögliche instabile oder gefährliche Betriebszustände des Arbeitsmittels
- gespeicherte Energien, die freigesetzt werden
- Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenständen und anderen Arbeitsmittel
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Als Schutzmaßnahmen kommen laut TRBS 1116 beispielsweise diese Schritte infrage:
- In einer Unterweisung oder Betriebsanweisung festlegen, welcher Benutzerkreis welche Arbeitsmittel verwenden darf.
- Arbeitsmittel nur in solchen Betriebsbereichen zur Verfügung stellen, in denen die Verwendung vorgesehen ist (z. B. Werkzeug in einem Montageplatz).
- Werkzeuge persönlich bzw. teambezogen verteilen, z. B. mit persönlich zugeordneten Werkzeugkästen oder Montagefahrzeugen.
- Arbeitsmittels technisch gegen unbefugtes Verwenden sichern.
Vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln verlangt die TRBS 1116 zudem eine Betriebsanweisung. Sie basiert auf den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung.
Betriebsanweisung für Arbeitsmittel
Eine Betriebsanweisung gemäß TRBS 1116 umfasst Anweisungen zu betrieblichen Abläufen und zur sicheren Verwendung bestimmter Arbeitsmittel. Sie muss schriftlich, in verständlicher Form und Sprache sowie an geeigneter Stelle erfolgen. Form und Sprache orientieren sich dabei an den Sprachkenntnissen und dem Sprachgebrauch der Belegschaft.
Alternativ kann der Arbeitgeber auch die jeweiligen mitgelieferten Gebrauchsanleitungen des Herstellers anbieten. Diese müssen jedoch die gleichen Informationen enthalten, die eine entsprechende Betriebsanweisung besitzen würde. Außerdem dürfen sie nur als Alternative zur Betriebsanweisung genutzt werden, wenn die jeweiligen Arbeitsmittel ordnungsgemäß genutzt werden.
Gibt es sicherheitsrelevante Änderungen der Arbeitsbedingungen, muss der Arbeitgeber gemäß TRBS 1116 die betroffenen Betriebsanweisungen anpassen.
Unterweisung der Beschäftigten
Auch die Sicherheitsunterweisung erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (und der dazugehörigen Betriebsanweisung). Hier muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Informationen zur sicheren Verwendung ihrer Arbeitsmittel vermitteln.
Beim Festlegen der Unterweisungsinhalte muss der Arbeitgeber die bereits vorhandenen Kenntnisse der Angestellten berücksichtigen. Zusätzlich sollte er auf gesundheitliche Anforderungen eingehen, die beim Umgang mit bestimmten Arbeitsmitteln erforderlich sind.
Die Erstunterweisung muss laut TRBS 1116 insbesondere folgende Themen behandeln:
- theoretische und praktische Einweisung in das jeweilige Arbeitsmittel
- arbeitsmittelbezogene Informationen, z. B. Eigenschaften und spezifische Verhaltensweisen, Anzeige- und Bedienelemente
- Durchführung erforderlicher Sicht- und Funktionskontrollen
- vorgesehene Verwendung des Arbeitsmittels
- Vermittlung betrieblicher Regelungen
- Erläuterungen zur Mitwirkungspflicht der Beschäftigten
Nach der Erstunterweisung muss regelmäßig (mindestens einmal jährlich) eine neue Unterweisung i. S. d. TRBS 1116 stattfinden. Je nach Wirksamkeit der vorab getroffenen Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber andere thematische Schwerpunkte setzen.
Bei jeder Unterweisung muss der Arbeitgeber das Datum, die Inhalte und die Namen der Unterwiesenen schriftlich dokumentieren (analog oder elektronisch).
Fertige Dokumentationsvorlagen, Unterweisungsvideos und Betriebsanweisungen gibt es in der Software „Unterweisung direkt“. Die enthaltenen Vorlagen können nach Belieben bearbeitet und an die betriebsinternen Vorgaben angepasst werden. Damit sparen sich Arbeitgeber Zeit und Aufwand bei der Unterweisung. Jetzt informieren!
TRBS 1116: Beauftragung von Beschäftigten
Die TRBS 1116 schreibt vor, dass unter gewissen Umständen bestimmte Arbeitsmittel nur von speziell beauftragten Beschäftigten genutzt werden dürfen. Das ist insbesondere der Fall bei Instandhaltungsmaßnahmen oder wenn die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden ist. In solchen Situationen dürfen nach TRBS 1116 ausschließlich fachkundige, beauftragte und unterwiesene Personen mit den Arbeitsmitteln agieren (§ 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 BetrSichV).
Zur Veranschaulichung hier eine Liste mit Arbeitsmitteln, die eine Beauftragung nach § 12 Abs. 3 BetrSichV erfordern, bevor Beschäftigte sie nutzen dürfen:
- Flurförderzeuge mit Fahrersitz, Fahrerstand oder solche, die durch Mitgänger geführt werden
- Teleskopstapler
- Hubarbeitsbühnen
- Krane
- Bagger und Lader
- Anlagen und Arbeitsmittel, falls während der Instandhaltung die Schutzmaßnahmen, die für den Normalbetrieb gelten, ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden
Jede Beauftragung benötigt vorab eine entsprechende Qualifizierung der Mitarbeitenden.
Qualifizierung der beauftragten Beschäftigten
Falls eine Beauftragung für Arbeitsmittel notwendig ist, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die beauftragten Beschäftigten die erforderlichen Kompetenzen aufweisen. So müssen laut TRBS 1116 auch persönliche und gesundheitliche Anforderungen (z. B. räumliches Sehen, Farbsehvermögen) gegeben sein. Sofern diese Kompetenzen noch nicht vorhanden sind, hat eine angemessene Qualifizierung zu erfolgen – etwa durch individuelle Übungen, Qualifizierungsgespräche oder praktische Unterweisungen.
Eine nachträgliche Qualifizierung ist nicht notwendig, wenn die Beauftragten bereits eine gleichwertige Qualifikation mitbringen, z. B. durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufserfahrung in entsprechenden Bereichen. Ist sich der Arbeitgeber unsicher, ob die bereits erlante Qualifizierung einer Person ausreicht, kann er eine theoretische und praktische Überprüfung durchführen.
Als ausreichend qualifiziert gelten Beschäftigte i. d. R., wenn sie ihre Qualifizierung gemäß Abschnitt 4 der TRBS 1116 durchgeführt und mit einer erfolgreichen Lernerfolgskontrolle abgeschlossen haben.
Formale Vorgaben zur Beauftragung nach TRBS 1116
Die TRBS 1116 fordert, dass alle Beauftragungen nachvollziehbar erfolgen müssen. Das bedeutet, dass es entsprechende schriftliche Nachweise geben muss, die die Beauftragung dokumentieren.
Mögliche Nachweise sind beispielsweise:
- Fahrer- oder Bedienungsausweis
- Erlaubnisschein
- dokumentierter Arbeitsauftrag
- betriebliche Dokumentation (Organisationshandbücher etc.)
Zudem muss der Arbeitgeber im Zuge seiner Gefährdungsbeurteilung bestimmen, ob beauftragte Beschäftigte ihre Qualifikation auffrischen müssen. Falls ja, hat er in der Beurteilung auch die dazugehörigen Zeiträume oder Anlässe zu definieren.
Des Weiteren kan es vorkommen, dass Beauftragungen wieder zurückgezogen werden müssen. Denn die TRBS 1116 besagt, dass Beauftragungen immer nur für den Arbeitsbereich, die Tätigkeiten oder die Arbeitsmittel gelten, für die sie erteilt wurden.
So muss der Arbeitgeber etwa in folgenden Situationen die Beauftragung aufheben:
- Es bestehen Zweifel an der Kompetenz oder ausreichenden Qualifikation des beauftragten Beschäftigten (z. B. nach Betriebsunfällen oder Beinahe-Unfällen).
- Es gibt Hinweise darauf, dass der Beschäftigte die Voraussetzungen für die Beauftragung nicht mehr erfüllt.
Zusätzlich verweist die TRBS 1116 in diesem Zusammenhang auf Vorgaben wie § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu gefährlichen Arbeiten.
Fazit: Welche Bedeutung hat die TRBS 1116?
Mit der TRBS 1116 erhalten Arbeitgeber konkrete Vorgaben zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der notwendigen personellen Befähigung für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Außerdem behandelt die neue Technische Regel Maßnahmen zur Vermittlung der Befähigung für die jeweilige Zielgruppe unter den Beschäftigten.
Dabei thematisiert die Technische Regel u. a. Punkte wie die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung der Belegschaft. Hinzu kommen Anforderungen zur fachgerechten Beauftragung und Qualifizierung von Beschäftigten, die mit besonders riskanten Arbeitsmitteln arbeiten oder Instandhaltungsarbeiten durchführen sollen.
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Quelle: TRBS 1116 (baua.de)