TRGS 600 „Substitution“: Anleitung zur Substitutionsprüfung für Gefahrstoffe und Arbeitsverfahren

12.03.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV eine Substitutionsprüfung durchzuführen. Dabei sollen gefährliche Stoffe oder interne Verfahren mit weniger gefährlichen Elementen ersetzt werden. Wie eine solche Substitution abläuft und worauf Arbeitgeber dabei achten müssen, zeigt die TRGS 600.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRGS 600?
  2. Ist die TRGS 600 Pflicht?
  3. Substitutionsprüfung nach TRGS 600

Was ist die TRGS 600?

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 600 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für Arbeitgeber hinsichtlich der Substitution im Betrieb. Substitution ist ein Prozess, bei dem ein Gefahrstoff oder Verfahren durch einen weniger gefährlichen Stoff, ein solches Gemisch, Erzeugnis oder ein (anderes) risikoärmeres Verfahren ausgetauscht wird. Solche sog. Substitutionslösungen verringern die Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, ohne andere Schutzgüter wie die Umwelt oder den Verbraucherschutz zu gefährden.

Inhaltlich befasst sich die TRGS 600 mit folgenden Aspekten:

  • Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten 
  • Leitkriterien zur Vorauswahl einer geeigneten Substitution
  • Entscheidung über die Substitution
  • Dokumentation der Entscheidungen und Ergebnisse
  • Anhang 1: Ablaufschema der Substitution inkl. Beispiel (Reinigung/Entfettung von Anlageteilen in Werkstätten)
  • Anhang 2: Spaltenmodell (Bewertung gesundheitlicher und sicherheitstechnischer Gefährdungen)
  • Anhang 3: Kriterien für die Umsetzung der Substitution (Ersatzlösungen, erweiterte Bewertung)

Somit soll die TRGS 600 Arbeitgeber dabei unterstützen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen grundsätzlich zu vermeiden bzw. gefährliche Stoffe oder Verfahren im Rahmen der Substitution zu ersetzen.

Ist die TRGS 600 Pflicht?

Nein, es besteht keine Pflicht zur Einhaltung der TRGS 600. Es gilt jedoch die sog. Vermutungswirkung, nach der Arbeitgeber davon ausgehen können, dass sie die entsprechenden Vorgaben der GefStoffV einhalten, wenn sie sich an die TRGS 600 halten. Denn die GefStoffV gilt verpflichtend.

Arbeitgeber sind im Rahmen ihrer Informationsermittlung nach § 6 GefStoffV zur Substitutionsprüfung verpflichtet. Genauer müssen Arbeitgeber folgenden Vorgaben nachkommen:

  • Ermittlung und Beurteilung der Substitutionsmöglichkeiten für etwaige Gefährdungen (→ Gefährdungsbeurteilung)
  • Substitutionsprüfung
  • Dokumentation der Ergebnisse

Bei der Erfüllung dieser Pflichten kann die TRGS 600 helfen. Die Pflicht zur Substitutionsprüfung entfällt nur, wenn zuvor im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass eine geringe Gefährdung gemäß § 6 Abs. 13 GefStoffV i. V. m. Abschn. 6.2 Abs. 6 und 7 der TRGS 400 vorliegt. In allen anderen Fällen sind Arbeitgeber zur Substitution verpflichtet.

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Substitutionsprüfung nach TRGS 600

Ziel der Substitution ist es, Gefährdungen bei allen betrieblichen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (einschließlich Wartungsarbeiten, Bedien- und Überwachungstätigkeiten) zu beseitigen oder wenigstens auf ein Minimum zu reduzieren. Hierfür muss der Arbeitgeber eine Substitutionsprüfung bzw. Ersatzstoffprüfung durchführen, um alle infrage kommenden Substitutionsmöglichkeiten zu erfassen. Die TRGS 600 definiert entsprechende Vorgaben.

Ablauf der Substitutionsprüfung gemäß TRGS 600

Für die Substitutionsprüfung sind geeignete Quellen notwendig, um herauszufinden, welche Ersatzstoffe und -verfahren brauchbar sind. Die TRGS 600 empfiehlt Arbeitgebern z. B. folgende Anlaufstellen:

  • TRGS zu Ersatzstoffen (TRGS 500 ff., TRGS 600 ff.)
  • Branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen
    • DGUV-Informationen
    • Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger
    • Branchenregeln von Verbänden und Unfallversicherungsträgern (UVT)
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Lieferantenbefragungen bei der Beschaffung von Gefahrstoffen nach weniger gefährlichen Lösungen
  • Informationen und Erfahrungsberichte aus Netzwerken mit anderen Unternehmen und Technologietransferstellen

Anhand dieser Quellen ermittelt der Arbeitgeber die infrage kommenden Substitutionslösungen. Sie müssen anhand technischer, gesundheitlichen, physikalisch-chemischer und ökonomischer Aspekte miteinander abgewogen werden.

Ergeben sich aus der Substitutionsprüfung mehrere geeignete Lösungen, sind ggf. zusätzliche Leitkriterien für die Vorauswahl festzulegen. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Gesundheitsgefahren eines Gefahrstoffs (→ Spaltenmodell der TRGS 600)
  • Physikalisch-chemische Gefährdungen (→ Spaltenmodell der TRGS 600)
  • Freisetzungspotenzial
  • Gefährdung der Haut

Bei der Gesamtbetrachtung der Vorauswahl steht die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Vordergrund. Allerdings kann, je nach Gegebenheiten vor Ort, auch die Betrachtung anderer Schutzgüter (z. B. Umweltschutz) entscheidend sein.

In jedem Fall müssen die Ergebnisse der Substitutionsprüfung dokumentiert werden. Die TRGS 600 schreibt keine Form vor, empfiehlt aber beispielsweise eine entsprechende Ergänzung des internen Gefahrstoffverzeichnisses.

Wann muss eine Substitutionsprüfung durchgeführt werden?

Die Substitutionsprüfung nach TRGS 600 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchzuführen. Diese muss vor erstmaligem Tätigkeitsbeginn der Beschäftigten erstellt werden. Denn der Arbeitgeber hat bei jeder gefährlichen Tätigkeit mit Gefahrstoffen zu prüfen, ob eine Substitution möglich ist.

Darüber hinaus sind Substitutionsprüfungen notwendig, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen oder technologischen Gründen plant, neue Stoffe und Verfahren zu verwenden.

Wer macht eine Substitutionsprüfung?

Für die Substitutionsprüfung ist der Arbeitgeber zuständig – das bestätigt auch die TRGS 600. Er ist nach § 6 GefStoffV zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, zu der auch die Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten gehört. Zur Unterstützung können die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin hinzugezogen werden.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

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