Unfallanzeige: Wichtige Hinweise zur Unfallmeldung inklusive kostenlosem Vordruck
27.06.2017 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Hat ein Arbeitsunfall zur Folge, dass der Versicherte mindestens drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt, muss der Arbeitgeber den Unfall gemäß § 193 SGB dem Unfallversicherungsträger melden, indem er eine Unfallanzeige erstattet. Dabei muss er Folgendes beachten.
Was ist beim Erstatten der Unfallanzeige zu berücksichtigen?
Die Unfallanzeige muss innerhalb von drei Tagen vom Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten erstattet werden. Auf der Homepage vieler Unfallversicherungsträger haben Arbeitgeber bereits die Möglichkeit, eine Online-Übertragung zu nutzen.
Was ist bei der Formulierung in der Unfallanzeige zu beachten?
Selbstverständlich muss der Unfallhergang wahrheitsgemäß wiedergegeben werden. Wenn der Unfall allerdings nicht auf äußere Einwirkungen zurückzuführen ist, werden Zahlungen verweigert.
Die Formulierung sollte deshalb sorgsam gewählt und einfach gehalten werden.
Wer erhält ein Exemplar der Unfallanzeige?
- Unfallversicherungsträger
- Dokumentation im Unternehmen
- Betriebsrat/Personalrat (falls vorhanden)
- Landesbehörde für Arbeitsschutz (wenn das Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegt)
- Bergbehörde (wenn das Unternehmen der bergbehördlichen Aufsicht unterliegt)
Eine Kopie der Unfallanzeige kann auch der Versicherte selbst verlangen. Der Arbeitgeber hat ihn auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Was passiert, wenn der Unfall nicht angezeigt wird?
In § 209 SGB VII ist geregelt: Wer eine Unfallanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
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