Verbandskasten im Betrieb: Kontrollpflicht, Prüfung und Hinweise
16.05.2024 | FMC – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Jedes Unternehmen benötigt ausreichende Mengen an Erste-Hilfe-Material. Dazu gehört auch der Verbandskasten im Betrieb. Er muss leicht zugänglich sein und regelmäßig geprüft werden. Doch wie oft muss ein Betrieb seinen Verbandskasten kontrollieren? Welche Ausstattung ist vorgeschrieben und welche weiteren Pflichten und Prüffristen für den Erste-Hilfe-Kasten sind einzuhalten?
Inhaltsverzeichnis
- Welche Vorschriften regeln die Pflicht für Verbandskästen im Betrieb?
- Welche Kriterien muss der Verbandskasten-Inhalt erfüllen?
- Wie viele Erste-Hilfe-Kästen müssen im Betrieb vorhanden sein?
- Vorschriften zur Platzierung des Erste-Hilfe-Koffers im Betrieb
- Prüffristen und Kontrolle des Verbandskastens im Betrieb
Welche Vorschriften regeln die Pflicht für Verbandskästen im Betrieb?
Für jeden Betrieb ist es vorgeschrieben, dass er über ausreichendes Erste-Hilfe-Material verfügt. Dabei muss das Unternehmen sicherstellen, dass es sämtliche Pflichten erfüllt, z. B. zur Kontrolle des Verbandskastens. Außerdem muss es alle Beschäftigten bei einer Unterweisung auf den genauen Standort des Erste-Hilfe-Kastens im Betrieb hinweisen.
Die allgemeinen Gesetze und Vorschriften zum Verbandskasten im Betrieb sind:
- Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
- DGUV-Vorschrift 1 zur Unfallverhütung „Grundsätze der Prävention“ (ehemals BGV A1, umbenannt zum 01.05.2014)
- Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“
Welche Kriterien muss der Verbandskasten-Inhalt erfüllen?
Schere und verschiedene Pflaster gehören zum Pflichtinhalt des Verbandskastens im Betrieb. Regelmäßige Kontrollen und Unterweisungen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden im Notfall dazu in der Lage sind, Erste Hilfe zu leisten. (Bild: © Kzenon – stock.adobe.com) |
Art und Menge des Inhalts des Verbandskastens orientiert sich an den betrieblichen Begebenheiten. Diese Faktoren sind im Rahmen der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:
- Betriebsgröße bzw. Anzahl der Mitarbeitenden
- Vorhandene betriebliche Gefahren
- Ausdehnung und Struktur des Betriebs
- Organisation des betrieblichen Rettungswesens
Welche Normen für den Verbandskasten im Betrieb gibt es?
Zentrale Vorgaben zum konkreten Verbandskasten-Inhalt machen die Normblätter zum Erste-Hilfe-Material für:
- Verbandkasten C DIN 13157: kleiner Verbandkasten
- Verbandkasten E DIN 13169: großer Verbandkasten
Im Gegensatz zum Erste-Hilfe-Kasten im Betrieb gelten für den KFZ-Verbandskasten andere Vorgaben. Für ihn besteht ebenfalls eine entsprechende Mitführpflicht, etwa bei Geschäftswägen. In Bussen mit 23 Sitzplätzen oder mehr sind zwei KFZ-Verbandkästen gemäß DIN 13164 mitzuführen. Je nach Fahrzeugtyp können unterschiedliche Normen greifen.
Kleiner Verbandkasten: DIN 13157 – Inhaltsliste im Vergleich zu DIN 13169
Der sog. „kleine Verbandkasten“ nach DIN 13157 unterliegt einer vorgegebenen Inhaltsliste. Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt die wichtigsten Bestandteile für kleine Verbandkästen. Zum deutlicheren Vergleich enthält die Übersicht auch Vorgaben für große Verbandkästen (DIN 13169), die teils höhere Stückzahlen des Materials benötigen.
Erste-Hilfe-Material mit Abmessungen und DIN-Vorgaben | Anzahl für Verbandkasten nach DIN 13157 („klein“) | Anzahl für Verbandkasten nach DIN 13169 („groß“) |
Heftpflaster (500 cm x 2,5 cm, Spule mit Außenschutz) | 1 | 2 |
Wundschnellverband (10 cm x 6 cm) | 12 | 24 |
Fingerkuppenverbände (5 cm x 4 cm) | 6 | 12 |
Fingerverbände (12 cm x 2 cm) | 6 | 12 |
Pflasterstrips (7,2 cm x 1,9 cm) | 6 | 12 |
Pflasterstrips (7,2 cm x 2,5 cm) | 12 | 24 |
Verbandpäckchen nach DIN 13151 – K | 1 | 2 |
Verbandpäckchen nach DIN 13151 – M | 3 | 6 |
Verbandpäckchen nach DIN 13151 – G | 1 | 2 |
Verbandtuch nach DIN 13152 – A (60 cm x 80 cm) | 1 | 2 |
Fixierbinde nach DIN 61634 – FB 6 | 2 | 4 |
Fixierbinde nach DIN 61634 – FB 8 | 2 | 4 |
Rettungsdecke (mind. 210 cm x 160 cm) | 1 | 2 |
Kompresse (100 ± 5) mm x (100 ± 5) mm | 6 | 12 |
Augenkompresse | 2 | 4 |
Kälte-Sofortkompresse (mind. 200 cm²) | 1 | 2 |
Dreiecktuch nach DIN 13168 – D | 2 | 4 |
Verbandkastenschere nach DIN 58279 – B 190 | 1 | 1 |
Medizinische Einmal-Handschuhe | 4 | 8 |
Folienbeutel | 2 | 4 |
Vliesstofftuch | 5 | 10 |
Feuchttuch für die Reinigung unverletzter Haut | 4 | 8 |
Gesichtsmasken nach DIN EN 14683 (mind. Typ 1) | 2 | 4 |
Broschüre bzw. Anleitung zur Ersten Hilfe | 1 | 1 |
Inhaltsverzeichnis | 1 | 1 |
Hinweis: Je nach Standortbedingungen kann es sinnvoll sein, zwei oder mehr Verbandkästen im Betrieb vorzuhalten. Dabei gilt, dass zwei kleine Verbandkasten nach DIN 13157 einen großen Verbandkasten ersetzen können.
Bei der Kontrolle des Verbandskastens im Betrieb ist die DGUV-Information 204-022 zu berücksichtigen:
- CE-Kennzeichnung: Das Medizinproduktegesetz schreibt vor, dass Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen muss.
- Verfalldatum: Sind die Steril-Materialien im Verbandskasten abgelaufen, sind sie auszutauschen.
- Aufbewahrung: Das Erste-Hilfe-Material ist in einem geeigneten Behältnis wie dem Verbandkasten im Betrieb aufzubewahren. Dabei muss es leicht zugänglich sein und vor Verschmutzung, Feuchtigkeit, hohen Temperaturen etc. geschützt werden.
Wie viele Erste-Hilfe-Kästen müssen im Betrieb vorhanden sein?
Es ist zwingend notwendig, dass stets ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht. Um das zu gewährleisten, ist eine Mindestanzahl von Verbandskästen im Betrieb bereitzustellen, wie Tabelle 2 zeigt:
Anzahl vorgeschriebener Verbandkästen im Betrieb | Verwaltungs- und Handelsbetriebe | Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und Vergleichbares | Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen |
1 kleiner Verbandkasten (DIN 13157) | 1 – 50 Beschäftigte | 1 – 20 Beschäftigte | 1 bis 10 Beschäftigte |
1 großer Verbandkasten (DIN 13169) | bis 300 Beschäftigte | bis 100 Beschäftigte | bis 50 Beschäftigte |
2 große Verbandkästen (DIN 13169) | bis 600 Beschäftigte | bis 200 Beschäftigte | bis 100 Beschäftigte |
1 weiterer großer Verbandkasten für je | 300 weitere Beschäftigte | 100 weitere Beschäftigte | 20 weitere Beschäftigte |
Doch nicht nur Inhalt und Anzahl der benötigten Verbandkästen sind vorgegeben. Auch deren Aufbewahrungsort im Gebäude unterliegt rechtlichen Vorgaben.
Vorschriften zur Platzierung des Erste-Hilfe-Koffers im Betrieb
Um Erste-Hilfe-Leistungen möglichst schnell durchführen zu können, sind verschiedene organisatorische Punkte zum Verbandkasten im Betrieb zu beachten. Entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.3 sind z. B. folgende Punkte sicherzustellen:
- Das Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen vorzuhalten. Im Sprachgebrauch können z. B. auch Rucksäcke, Taschen und Schränke als Verbandskasten im Betrieb bezeichnet werden.
- Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass ihre maximale Entfernung von ständigen Arbeitsplätzen
- 100 m Wegstrecke oder
- eine Geschosshöhe beträgt.
- Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
- Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten B (DIN 13164) als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
Prüffristen und Kontrolle des Verbandskastens im Betrieb
Die Sicherheitsverantwortlichen stehen in der Pflicht, sämtliche Erste-Hilfe-Kästen im Betrieb regelmäßig zu prüfen. Besonders wichtig sind hierbei nachfolgende Kriterien:
- Vollständigkeit der Inhalte im jeweiligen Erste-Hilfe-Koffer im Betrieb je nach DIN-Vorgaben
- Verfallsdatum bei sterilen Erste-Hilfe-Materialien
→ Sie müssen ggf. ersetzt werden. - Aktueller Zustand, auch bei nicht-sterilen Materialien, etwa bei den Handschuhen
Alle Erste-Hilfe-Materialien sowie wichtige Informationen und Anleitungen sind frei zugänglich aufzubewahren. (Bild: © okarlo – stock.adobe.com) |
Wie oft muss ein Erste-Hilfe-Kasten geprüft werden?
Die verschiedenen Verordnungen und Vorgaben definieren keinen festen Prüffristen für den Erste-Hilfe-Kasten im Betrieb. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, die Überprüfung regelmäßig und mindestens alle sechs Monate durchzuführen. Dabei ist die Prüfung zu dokumentieren, da dies im Schadensfall nachzuweisen ist.
Die folgenden drei Faustregeln erleichtern die lückenlose Ergänzung und Kontrolle des Erste-Hilfe-Kastens im Betrieb:
- Entnommenes Material sollte idealerweise umgehend wieder aufgefüllt werden.
- Nach der Inventur lassen sich mit speziellen Prüfsiegeln oder Plomben die Vollständigkeit zum Zeitpunkt sowie der nächste Prüftermin auf dem Verbandkasten im Betrieb vermerken.
- Mitarbeitende, die Erste Hilfe leisten und entsprechendes Material verwenden, informieren die verantwortliche Stelle umgehend darüber.
Pflichten rund um Erste Hilfe: Unterweisung und Kontrolle bei Verbandskasten
Je nach Ausrichtung und Größe des Betriebs können weitere Maßnahmen und Vorkehrungen notwendig sein, wie z. B.:
- Bereitstellung von Defibrillatoren
- Einrichtung von Erste-Hilfe-Räumen
- Gegengifte zu vorhandenen Gefahrstoffen
Darüber hinaus sind die verschiedenen gesetzlichen Vorgaben sowie berufsgenossenschaftliche Regelungen für die betriebliche Erste Hilfe im Auge zu behalten:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsstätten-Regeln (wie die erwähnte ASR A4.3)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- Gewerbeordnung (GewO)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Alle Mitarbeitenden müssen dazu in der Lage sein, auf den Verbandkasten im Betrieb zuzugreifen und Erste Hilfe zu leisten. Auch ist es Pflicht, Ersthelfer im Betrieb zu benennen. Diese müssen z. B. einmal im Jahr zum Umgang mit den Geräten, etwa Defibrillatoren, unterwiesen werden.
Fertige Vorlagen und Präsentationen für verschiedene Unterweisungen gibt es in entsprechender Fachliteratur. Zudem ist entscheidend, alle wichtigen Informationen ggf. abrufen und schnell nachschlagen zu können. Hier empfiehlt sich neben Broschüren und Anleitungen z. B. die Beschaffung eines übersichtlichen Erste-Hilfe-Buches für den Betrieb.
Quellen: „Unterweisung direkt“, „Das Notfall-Handbuch zum Aushängen“, BAuA, DGUV, DGUV-Information 204-022