Neue Mantelverordnung beschlossen: Aktueller Stand, Ersatzbaustoffe und Definition
22.07.2021 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Bau- und Abbruchabfälle stellen einen der größten Abfallströme in Deutschland dar. Umso wichtiger, dass Unternehmen für die fachgerechte Entsorgung und Wiederverwertung der Materialien sorgen. Rechtliche Grundlage hierfür ist vor allem die neue Mantelverordnung, die die Bundesregierung nach jahrelangen Uneinigkeiten nun Ende Juni 2021 beschlossen hat. Das sind die wichtigsten Neuerungen.Inhaltsverzeichnis
- Mantelverordnung: aktueller Stand
- Was ändert sich durch die Mantelverordnung?
- Mantelverordnung und Ersatzbaustoffe
- Definition: Was ist die Mantelverordnung?
Mantelverordnung: aktueller Stand
Der Bundesrat hat am 25.06.2021 der Mantelverordnung zugestimmt. Davon betroffen sind insbesondere die Bau- und Recyclingwirtschaft, aber auch die Stahl- und Chemieindustrie. Sie müssen ab Sommer 2023 Änderungen bei der Verwertung und dem Einsatz mineralischer Abfälle berücksichtigen.
Zuvor lag dem Bundesrat kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode im September 2017 ein erster Entwurf zur Mantelverordnung vor. Allerdings führte die darin enthaltene Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV/EBV) zu diversen Diskussionen in den Fachausschüssen. Daher vertagte der Bundesrat den Beschluss auf einen späteren Termin in der neuen Legislaturperiode.
Erst im Juni 2020 verkündete das Bundesumweltministerium (BMU), dass es erneut zur Mantelverordnung beraten würde. Am 06.11.2020 stimmte der Bundesrat letztlich der Verordnung zu, nachdem es noch einmal umfassende und detaillierter Änderungen gegeben hatte. Durch diese Neufassung war die erneute Zustimmung des Bundestags erforderlich, die er nun am 11.06.2021 erteilt hat. Allerdings sind auch hier noch einmal Änderungen beschlossen worden.
Wann kommt die Mantelverordnung?
Die Mantelverordnung tritt zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit diesem Zeitrahmen sollen sich alle Betroffenen auf die neuen Regelungen einstellen können. Außerdem sieht die Mantelverordnung Übergangsregelungen vor, z. B. für bereits bestehende Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen.
Allerdings hat die Verordnung eine Länderöffnungsklausel vermerkt, die es den Ländern erlaubt, auch andere Materialien zur Verfüllung zu nutzen. Überdies sind durch die Klausel Überschreitungen der vorgegebenen Grenzwerte möglich, wenn die Bauunternehmen nachweisen, dass sie ihre Materialien ordnungsgemäß und schadlos verwertet haben. Durch diese Sonderregelungen gehe die Signalwirklung zur Förderung des Recyclings verloren, kritisieren die Bundesratsausschüsse für Umwelt, Verkehr und Wirtschaft in einer Empfehlung.
Wie schnell die Vorgaben der Mantelverordnung durch diese Klausel tatsächlich umgesetzt werden, ist demnach noch abzuwarten.
Was ändert sich durch die Mantelverordnung?
Mithilfe der Mantelverordnung will der Gesetzgeber das Verwerten von mineralischen Abfällen planbarer, transparenter und nachvollziehbarer gestalten. Hierfür definiert die Mantelverordnung u. a. folgende Änderungen:
- Eignungsnachweise für verwertbares Material und Aufbereitungsanlagen
- Grenzwerte für Ersatzbaustoffe
- Anforderungen an Einbauweisen für technische Bauwerke
- Mindesteinbauschwellen, um stärker belastete Ersatzbaustoffe in leichter überprüfbare Großbaustellen zu lenken.
- Anzeige- und Dokumentationspflicht sowie den Eintrag in ein Kataster von Seiten der zuständigen Behörden
- Bei Schlacken und Aschen:
- werkseigene Qualitäts- und Produktionskontrollen
- Fremdüberwachung
Der nächste Abschnitt geht näher auf die Neuerungen bei Ersatzbaustoffen ein, da sie einen großen Teil der Mantelverordnung einnehmen.
Mantelverordnung und Ersatzbaustoffe
Wesentlicher Bestandteil der Mantelverordnung ist die Einführung der neuen Ersatzbaustoffverordnung. Sie regelt die Anforderungen an den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken.
Was sind Ersatzbaustoffe?
Zu den mineralischen Ersatzbaustoffen i. S. d. Mantelverordnung gehören folgende mineralische Baustoffe:
- Abfälle der Nebenprodukte, die in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden.
- Abfälle oder Nebenprodukte, die bei Baumaßnahmen anfallen (z. B. Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau, Erhaltung).
- Stoffe, die für den Einbau in technische Bauwerke geeignet sind (unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung).
Konkrete Beispiele zu den Ersatzbaustoffen aus der Mantelverordnung sind folgende:
- Schlacken aus der Metallerzeugung
- Aschen aus thermischen Prozessen
- Baggergut
- Gleisschotter
- Ziegelmaterial
- Recyclingbaustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen
Die Definition der Mantelverordnung zu Ersatzbaustoffen zeigt, wie umfangreich der Begriff ist. Einen wichtigen Aspekt spielen hierbei die Stoffe aus Baumaßnahmen wie Abriss und Rückbau.
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Damit mineralische Abfälle im Baubereich verwertet werden können, müssen diese einen konkreten Nutzen haben und bei ihrer Verwertung bauphysikalische Anforderungen erfüllen. Dazu gehören z. B. folgende Kriterien:
- Fähigkeit zur Wasseraufnahme
- Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel oder Schlag
- Kornform und Korngrößenverteilung
- Schütteigenschaften
Für die Herstellung der Ersatzbaustoffe verarbeiten die Anlagen die mineralischen Stoffe nach diesem Ablauf:
Die Abbildung zeigt die einzelnen Schritte im Herstellungsprozess, bei dem aus mineralischen Stoffen Ersatzbaustoffe entstehen. (Bild: © Forum Verlag Herkert GmbH) |
Für den Einbau der Stoffe sind insbesondere diese technischen Bauwerke vorgesehen:
- Straßen
- Schienenverkehrswege
- befestigte Flächen
- Leitungsgräben,
- Lärm- und Sichtschutzwälle
Grenzwerte für Ersatzbaustoffe
Die neuen Grenzwerte der ErsatzbaustoffV gelten für die jeweiligen Ersatzbaustoffe bzw. deren Klassen in Bezug auf bestimmte Schadstoffe. Für die Einhaltung der Grenzwerte ist der Hersteller im Rahmen der Güteüberwachung verantwortlich.
In Anlage 1 der ErsatzbaustoffV sind diese Grenzwerte für folgende Ersatzbaustoffe festgelegt:
- geregelte Ersatzbaustoffe (ohne Gleisschotter, Bodenmaterial und Baggergut)
- Gleisschotter
- Bodenmaterial und Baggergut
- spezifische Belastungsparameter von Bodenmaterial und Baggergut
- nicht aufbereiteter Bauschutt
Weitere Vorgaben gibt es in Anlage 2 der Verordnung: Dort definiert sie Einsatzmöglichkeiten in technischen Bauwerken, die an die genannten Grenzwerte angepasst sind. Diese Vorgaben muss der Verwender beim Einbau gemäß den örtlichen Gegebenheiten beachten. Damit sollen weniger Schadstoffe durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser gelangen sowie Verunreinigungen ausgeschlossen werden.
Die Anforderungen zu den Einsatzmöglichkeiten bestimmt die ErsatzbaustoffV in insgesamt 27 Tabellen. Sie definieren je nach Ersatzbaustoff und Einbauweise die Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht.
Die ausführlichen Tabellen sowie den Gesetzestext zur Mantelverordnung hat der Bundesrat auf seiner Website veröffentlicht.
Definition: Was ist die Mantelverordnung?
Der Begriff „Mantelverordnung“ beschreibt mehrere aufeinander abgestimmte Verordnungen, die in einem Dokument zusammengefasst sind. Die Mantelverordnung für das Bauwesen definiert erstmals bundeseinheitlich neue Regelungen zur Verwertung mineralischer Abfälle und Ersatzbaustoffe.
Inhaltlich sieht die Mantelverordnung folgende rechtliche Schritte vor:
- Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV/EBV)
- Änderung der Deponieverordnung (DepV) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung passt der Gesetzgeber die Verordnung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse an. Außerdem regelt sie nun das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Durch diese Neufassung gelten erstmals bundesweit einheitliche rechtsverbindliche Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen.
Zudem behandelt die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung folgende Themen:
- physikalischer Bodenschutz
- bodenkundliche Baubegleitung
- Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wind
Darüber hinaus wurden die Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten aktualisiert.
Ziele der Mantelverordnung
Besonderen Fokus legt die Mantelverordnung einerseits auf den Schutz von Boden und Grundwasser. Andererseits soll sie eine möglichst hohe Recyclingquote für solche mineralischen Ersatzbaustoffe erzielen, die sich durch das Wiederaufbereiten von Baustoffen und aus Reststoffen gewinnen lassen. Zudem soll die Verordnung die Ziele der Kreislaufwirtschaft fördern.
Quellen: „Recyclingbaustoffe in Straßenbau, Tiefbau und Rückbau“, „GEG Baupraxis“: 05/2021, bundesrat.de, bmu.de, recyclingnews.de