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Ersatzbaustoffverordnung: Anforderungen, Pflichten und geplante Änderungen im Überblick

24.08.2026 | C. Wilhelm – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Ersatzbaustoffverordnung: Eine Straßenwalze fährt über frisch aufgetragenen Asphalt; Dampf steigt von der heißen Fahrbahn auf, im Hintergrund stehen mehrere orange-weiße Verkehrskegel.
© Omishu Makes – stock.adobe.com

Im Zusammenhang mit Bau- und Abbrucharbeiten fallen regelmäßig große Mengen an mineralischen Abfällen an. Welche Anforderungen bei der Herstellung und beim Einbau entsprechender Baustoffe zu beachten sind, regelt die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Im Juli 2026 hat das Bundesumweltministerium einen Referentenentwurf für eine Novelle der Ersatzbaustoffverordnung veröffentlicht. Die geplanten Änderungen sollen unter anderem den Vollzug erleichtern, und eventuelle Hemmnisse, die bei der Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe bestehen könnten, abbauen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was besagt die Ersatzbaustoffverordnung?
  2. Für welche mineralischen Ersatzbaustoffe gilt die ErsatzbaustoffV?
  3. Was gilt beim Einbau in technische Bauwerke?
  4. Güteüberwachung: Welche Anforderungen gelten für Hersteller?
  5. Wichtige Details zur Nachweisführung: Was gilt es, zu beachten?
  6. Was passiert bei Verstößen gegen die Ersatzbaustoffverordnung?
  7. Trotz einheitlicher Regelung können Unterschiede relevant werden
  8. Die Novelle der Ersatzbaustoffverordnung 2026: Was soll sich ändern?
  9. Fazit und Zusammenfassung der Ersatzbaustoffverordnung
  10. FAQ: häufige Fragen zur Ersatzbaustoffverordnung

Was besagt die Ersatzbaustoffverordnung?

Die Ersatzbaustoffverordnung stellt Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung dar. Sie wurde im Jahr 2021 erlassen und ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Bevor sie in Kraft trat, orientierte man sich in der Praxis unter anderem an den Vorgaben der LAGA M 20. Parallel dazu gab es teilweise landesspezifische Regelungen.

Mit der EBV Ersatzbaustoffverordnung existieren nun weitestgehend bundeseinheitliche Anforderungen für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe. Aber was regelt die Ersatzbaustoffverordnung genau?

Hierbei stehen zwei zentrale Ziele im Fokus.

  1. Einerseits geht es darum, mineralische Ersatzbaustoffe als wertvolle Ressourcen zu nutzen.
  2. Andererseits sollen Mensch und Umwelt, und hier insbesondere Boden und Grundwasser, vor schädlichen Stoffeinträgen geschützt werden.

Um hierfür die passenden Grundlagen zu schaffen, verbindet die Verordnung Anforderungen an die güteüberwachte Herstellung mit entsprechenden Vorgaben, um aufzuzeigen, welche Materialien in technischen Bauwerken eingesetzt werden dürfen.

Das zeigt auch, warum es nicht möglich ist, die Frage „Was besagt die Ersatzbaustoffverordnung?“ allein mit einzelnen Grenzwerten zu beantworten. Die enthaltenen Regelungen beziehen sich auf einzelne Schritte von der Herstellung und der Untersuchung bis hin zum Einbau.

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Für welche mineralischen Ersatzbaustoffe gilt die ErsatzbaustoffV?

Als mineralischer Ersatzbaustoff (kurz: MEB) gilt nach der Verordnung ein mineralischer Baustoff, der als Abfall- oder Nebenprodukt in einer Aufbereitungsanlage hergestellt wird beziehungsweise bei Baumaßnahmen anfällt, und unmittelbar oder nach der Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet beziehungsweise bestimmt ist.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Recyclingbaustoffe
  • Bodenmaterial
  • Baggergut
  • Gleisschotter
  • verschiedene Schlacken
  • verschiedene Aschen
  • Ziegelmaterial.

Um diese Baustoffe genauer zu kategorisieren, enthält die ErsatzbaustoffV unterschiedliche Materialklassen und Materialwerte. Genau diese spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Einbauweise Material überhaupt verwendet werden darf. Die zu beachtenden Materialwerte sind zum Beispiel in Anlage 1 der ErsatzbaustoffV aufgeführt. Anlage 1 Tabelle 3 enthält die Werte für Bodenmaterial. Besagte Tabelle wird dementsprechend gemeinsam mit den weiteren Vorgaben der Verordnung für die Einstufung (und die Beurteilung) der verschiedenen Materialien relevant.

Wichtig ist es, zu beachten, dass die Verordnung nicht automatisch für jede Verwendung mineralischer Materialien gilt. So fallen beispielsweise Primärrohstoffe, wie Steine, Kiese, Sande und Ähnliches, nicht unter die Ersatzbaustoffverordnung. Zudem existieren auch keine Regelungen für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe im Hochbau. Gleiches gilt unter anderem für Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung und für bestimmte Verwendungen in den Bereichen Bergbau, Deichbau und Gewässer.

Gleichzeitig besteht eine Abgrenzung zum Abfallrecht. Die Ersatzbaustoffverordnung entscheidet nicht darüber, ob ein Material als Abfall eingestuft werden muss. Hierzu gelten weiterhin die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Auch die Einstufung als „gefährlicher“ oder „nicht gefährlicher“ Abfall wird nicht über die ErsatzbaustoffV geregelt.

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Was gilt beim Einbau in technische Bauwerke?

Im Fokus der ErsatzbaustoffV steht der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke. Hierzu zählen vor allem:

  • Straßen
  • Wege und Parkplätze
  • Baustraßen
  • Schienenverkehrswege
  • Lager-, Stell- und andere befestigte Flächen.

Auch Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle sowie bestimmte Böschungen und Bermen können in diese Kategorie fallen.

In der Praxis reicht es allerdings nicht aus, lediglich festzustellen, dass es sich bei dem vorliegenden Material zum Beispiel grundsätzlich um einen von der Verordnung erfassten Ersatzbaustoff handelt. Die zulässigen Einsatzmöglichkeiten sind unter anderem von der Materialklasse, der konkreten Einbauweise und den Bedingungen am Einbauort abhängig.

Vor allem die Anlagen 2 und 3 der ErsatzbaustoffV werden in diesem Zusammenhang relevant. In Anlage 2 werden zum Beispiel Einsatzmöglichkeiten mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken festgehalten. Anlage 3 enthält entsprechende Vorgaben für spezifische Bahnbauweisen. Dabei werden die Einbaumöglichkeiten unter anderem an die jeweilige Schadstoffbelastung angepasst.

Wichtig sind außerdem die hydrogeologischen Bedingungen am Einbauort. Auch die Beschaffenheit der Grundwasserdeckschicht und die Lage in einem Wasserschutzbereich können einen Einfluss darauf haben, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein bestimmter Ersatzbaustoff überhaupt verwendet werden darf. Wenn ein geplanter Einbau nicht den Vorgaben entspricht, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er nicht realisiert werden kann.

In § 21 Abs. 2 ErsatzbaustoffV ist geregelt, dass eine behördliche Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Wichtig ist es hierbei, dass keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit und keine schädliche Bodenveränderung entstehen.

Güteüberwachung: Welche Anforderungen gelten für Hersteller?

Ein weiterer, besonderer Schwerpunkt der Ersatzbaustoffverordnung liegt im Bereich der Qualitätssicherung. Abschnitt 3 enthält umfassende Anforderungen, die es in Bezug auf die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe zu beachten gilt. Zur Güteüberwachung gehören vor allem:

  • der Eignungsnachweis Ersatzbaustoffverordnung
  • die werkseigene Produktionskontrolle
  • die Fremdüberwachung.

Ergänzend zu den oben genannten Punkten bestehen Vorgaben zur Probenahme, zur Probenaufbereitung, zur Analytik, zur Bewertung der Untersuchungsergebnisse und der Klassifizierung der mineralischen Ersatzbaustoffe. Auch eine Deklarationsanalyse nach Ersatzbaustoffverordnung beschäftigt sich mit der Frage danach, welche Materialeigenschaften genau vorliegen und wie das betreffende Material eingeordnet werden muss.

Für den Hersteller bedeutet dies, dass die Qualität eines Ersatzbaustoffs nicht nur bei dessen erstmaliger Herstellung beurteilt wird. Vielmehr sieht die ErsatzbaustoffV ein System vor, auf dessen Grundlage es möglich ist, die maßgeblichen Anforderungen zu überwachen und zu dokumentieren.

Welche Materialwerte im Einzelnen gelten, ist in Anlage 1 geregelt. Die dort eingetragenen Werte bilden eine wichtige Grundlage für die Einstufung in die jeweilige Materialklasse. Anlage 4 legt Art und Turnus der Untersuchungen im Rahmen der Güteüberwachung fest. Anlage 5 beschäftigt sich mit den Bestimmungsverfahren.

Hierbei zeigt sich, dass sich die Klassifizierung unmittelbar auf die spätere Verwendung der Baustoffe auswirkt. Erst die Informationen rund um Materialart, Klassen, Einbauweise und Standortbedingungen ermöglichen eine Beurteilung darüber, ob der geplante Einsatz nach der Ersatzbaustoffverordnung zulässig ist.

→ Die Ersatzbaustoffverordnung setzt sich nicht nur mit aufbereiteten Recyclingbaustoffen auseinander. Für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut gelten gesonderte Anforderungen. Diese werden in §§ 14 bis 18 aufgeführt.

Wichtige Details zur Nachweisführung: Was gilt es, zu beachten?

In der Ersatzbaustoffverordnung wurden unter anderem auch verschiedene Vorgaben zur Nachweisführung festgehalten. Hierzu gehören vor allem die Anzeigepflichten nach § 22 und die Vorgaben zu Lieferschein und Deckblatt nach § 25.

In der Verordnung sind hierfür eigene Muster enthalten. Anlage 7 stellt zum Beispiel einen Musterlieferschein zur Verfügung, Anlage 8 ein Muster für Deckblatt, Voranzeige und Abschlussanzeige. Die Dokumentation ist damit ein fester Bestandteil des rechtskonformen Umgangs mit mineralischen Ersatzbaustoffen. Je nachdem, welches Material in welcher Menge und in welcher Einbausituation verwendet wurde, gilt es, zu überprüfen, welche Anzeige- und Nachweispflichten im konkreten Fall greifen. Auftraggeber, Bauleitungen und Planungsbüros sollten die Anforderungen daher nicht erst bei Beginn des Einbaus berücksichtigen, sondern schon möglichst frühzeitig in die Planung integrieren. Gleichzeitig müssen Hersteller und Lieferanten sicherstellen, dass die erforderlichen Nachweise und Informationen vorliegen.

Wichtig: Die ErsatzbaustoffV regelt nicht, ob ein Ersatzbaustoff aus bautechnischer Sicht für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Das bedeutet, dass ein grundsätzlich zulässiger Einbau nicht automatisch auch aus bautechnischer Sicht sinnvoll ist. Daher müssen die einschlägigen technischen Regelwerke ebenfalls berücksichtigt werden. Für den Verkehrswegebau verweist zum Beispiel das Bundesministerium auf die Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Ersatzbaustoffverordnung?

Ein Verstoß gegen die Ersatzbaustoffverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. In Bezug auf die Ahndung bei Verstößen verweist die Verordnung auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Hieraus ergibt sich, dass besagte Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. Welche Folgen im konkreten Fall drohen, ist davon abhängig, gegen welche Vorschrift verstoßen wurde.

Erfasst werden sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße. Für Unternehmen ist es daher sinnvoll, sich frühzeitig um eine klare Zuordnung der jeweiligen Verantwortlichkeiten zu kümmern. Je nachdem, ob ein Betrieb mineralische Abfälle annimmt, Ersatzbaustoffe herstellt, Material liefert oder dieses auf einer Baustelle verwendet, ergeben sich unterschiedliche Anforderungen. Auch die Schnittstellen zwischen Hersteller, Lieferant, Planer, Bauherr und ausführenden Unternehmen werden relevant.

Trotz einheitlicher Regelung können Unterschiede relevant werden

Eines der wesentlichen Ziele der Ersatzbaustoffverordnung ist es, die zuvor bestehenden unterschiedlichen Regelungen durch bundeseinheitliche Vorgaben zu ersetzen. In der praktischen Anwendung zeigt sich allerdings immer wieder, dass Fragen zur Auslegung und zum Vollzug auftreten können.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat hierzu ein umfassendes Dokument veröffentlicht. Allerdings können die Länder in einzelnen Punkten unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Bayerische Landesamt für Umwelt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Bayern bei einzelnen Elementen der Version 3 der LAGA-FAQ eine abweichende Auffassung vertritt.

Für Unternehmen, die bundesländerübergreifend tätig sind, kann es daher wichtig sein, neben der Verordnung auch die jeweils einschlägigen Vollzugshinweise und Informationen der zuständigen Landesbehörden zu berücksichtigen.

Ersatzbaustoffverordnung: Was ändert sich?

Aktuell wird an einer Erneuerung der Ersatzbaustoffverordnung gearbeitet. Was ändert sich mit der Ersatzbaustoffverordnung? Das Bundesumweltministerium hat im Juli 2026 einen Referentenentwurf für eine Novelle veröffentlicht. Der Entwurf basiert im Wesentlichen auf den Handlungsempfehlungen aus der Evaluierung der Verordnung. Darüber hinaus wurden unter anderem eine Entschließung des Bundestages sowie Fachgespräche mit Bundesländern und Wirtschaftsverbänden berücksichtigt.

Mithilfe der Novelle sollen verschiedene Vorgaben angepasst, und gleichzeitig der Vollzug der ErsatzbaustoffV vereinfacht werden. Vorgesehen sind unter anderem folgende Änderungen:

  • ein einheitliches Untersuchungsverfahren: In Zukunft soll der Säulenkurztest als einheitliches Untersuchungsverfahren eingesetzt werden. Mit seiner Hilfe sollen unter anderem unterschiedliche Untersuchungsergebnisse und Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.
  • betriebliche Probenahme: Über entsprechend qualifiziertes Fachpersonal im Betrieb soll es in Zukunft möglich sein, Proben zu entnehmen.
  • Grundwasserdeckschichten: Die Vorgaben zu Grundwasserdeckschichten und regionalen Hintergrundwerten sollen transparent dargestellt werden.
  • Wasserschutzgebiete: Über die Novelle ist geplant, das Verhältnis zu Wasserschutzgebietsverordnungen zu verändern. Diese sollen in Zukunft nicht mehr grundsätzlich vorrangig behandelt werden.
  • eine kürzere Voranzeigefrist: Die Novelle soll die Frist für eine erforderliche Voranzeige in Zukunft verkürzen.
  • Sammellieferscheine: In Zukunft soll es möglich sein, auch Sammellieferscheine zu erstellen. Zudem ist für kleinere Mengen mineralischer Ersatzbaustoffe eine gesonderte Regelung vorgesehen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bewertet die geplante Neufassung grundsätzlich positiv. Gleichzeitig sieht er jedoch weiteren Nachbesserungsbedarf. Er würde es zum Beispiel begrüßen, wenn zusätzliche Erleichterungen bei den Anzeigepflichten für die Materialklassen BG-3 und BG-F3, BM-3 und BM-F3 und RC-3 eingeführt würden. Außerdem ist es nach der Meinung des ZDH auch sinnvoll, güteüberwachtes RC-1 in die geplante Kleinmengenregelung einzubeziehen.

Ergänzend hierzu fordert der Verband unter anderem eine KMU-gerechte und möglichst einheitliche Umsetzung, einen stärkeren Bürokratieabbau, klare Verantwortungs- und Haftungsregelungen und eine rechtssichere Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft für qualitätsgesicherte und schadlos verwendbare mineralische Ersatzbaustoffe.

Fazit und Zusammenfassung der Ersatzbaustoffverordnung

Die Ersatzbaustoffverordnung verbindet Ressourcenschutz mit klaren Anforderungen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben unter anderem gezeigt, dass trotz der Vorteile, die die Regelungen bieten, im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung noch Anpassungsbedarf besteht. Genau an dieser Stelle setzt die geplante Novelle an. Sie soll unter anderem Untersuchungsverfahren vereinheitlichen, bürokratische Vorgaben vereinfachen und den Vollzug erleichtern. Bis die entsprechenden Änderungen tatsächlich in Kraft treten, bleibt jedoch die derzeit geltende Ersatzbaustoffverordnung maßgeblich.

FAQ: häufige Fragen zur Ersatzbaustoffverordnung

Wie viele mineralische Abfälle fallen in Deutschland pro Jahr an?

Nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks fallen in Deutschland jährlich rund 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Durch ihre Aufbereitung zu mineralischen Ersatzbaustoffen kann ein Teil dieser Materialien erneut im Tiefbau eingesetzt werden.

Gilt die Ersatzbaustoffverordnung auch für gefährliche Abfälle?

In der Ersatzbaustoffverordnung sind keine Regelungen dazu enthalten, wann ein mineralischer Abfall als „gefährlich“ oder „nicht gefährlich“ einzustufen ist. Für eine entsprechende Zuordnung bleibt die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) maßgeblich. Der Bereich der Ersatzbaustoffverordnung sieht ausschließlich vor, nicht gefährliche Abfälle zu verwerten.

Welche Rolle spielt § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Ersatzbaustoffverordnung?

Ein zentrales Ziel der Ersatzbaustoffverordnung besteht in der bestmöglichen Verwertung mineralischer Abfälle im Sinne des § 6 KrWG. Die Vorschrift enthält die Abfallhierarchie, nach der die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling gegenüber anderen Verwertungs- und Beseitigungswegen grundsätzlich einen höheren Rang einnehmen.

Was besagt § 24 der Ersatzbaustoffverordnung?

§ 24 ErsatzbaustoffV enthält Vorgaben zur getrennten Sammlung und Verwertung mineralischer Abfälle, die bei der Erhaltung, Änderung oder Beseitigung technischer Bauwerke anfallen. Festgelegt ist, dass die Materialien getrennt gesammelt und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden müssen, soweit dies nach den dort genannten Voraussetzungen möglich ist.

Wann endet bei einem mineralischen Ersatzbaustoff die Abfalleigenschaft?

Die Ersatzbaustoffverordnung enthält keine allgemeine Regelung dazu, nach welcher mineralische Ersatzbaustoffe automatisch ihre Abfalleigenschaft verlieren würden. Eine rechtssichere Regelung für qualitätsgesicherte und schadlos verwertbare MEB gehört daher zu den Punkten, bei denen der ZDH im Zusammenhang mit der geplanten Novelle weiteren Bedarf sieht.

Was besagt § 21 ErsatzbaustoffV?

In § 21 Abs. 2 ErsatzbaustoffV wird geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine behördliche Zulassung möglich ist. Dabei darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit beziehungsweise keine schädliche Bodenveränderung entstehen.

Quellen: www.berlin.de; Handwerksblatt; Gesetze im Internet; Wikipedia; Bundesumweltministerium; Ländergemeinschaft Abfall; Buzer