F-Gas-Verordnung: Regelungen, Pflichten und aktuelle Änderungen im Überblick

31.03.2026 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Von der F-Gase-Verordnung betroffene Klimaanlagen-Ventilatoren auf einem Industrie-Gebäude
© Mathis – stock.adobe.com

Fluorierte Treibhausgase (F-Gase) werden vor allem als Kältemittel in Klima-, Kälte- und Wärmepumpenanlagen eingesetzt. Sie besitzen jedoch ein hohes Treibhauspotenzial und stehen daher im Fokus neuer EU-Vorgaben. Der Beitrag erläutert, welche Änderungen die F-Gas Verordnung mit sich bringt, welche Kältemittel seit 2025 betroffen sind und was für bestehende Anlagen gilt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind F-Gase?
  2. Was besagt die F Gase Verordnung?
  3. F Gase Verordnung und Omnibus IV: Vereinfachungen in der Pipeline
  4. Was ändert sich bei Kältemitteln ab 2025?
  5. Welche Kältemittel sind ab 2025 verboten?
  6. Häufige Userfragen – FAQ zur F-Gas Verordnung 2024
  7. Fazit

Was sind F-Gase?

F-Gase (fluorierte Treibhausgase) sind künstlich hergestellte Gase, die Fluor enthalten und vor allem als Kältemittel in

  • Klimaanlagen, 
  • Kühlschränken, 
  • Wärmepumpen, 

als Treibmittel

  • in Schäumen, 
  • in Feuerlöschern und 
  • bei bestimmten industriellen Prozessen eingesetzt werden.

F-Gase umfassen verschiedene Stoffgruppen wie

  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), 
  • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW), 
  • Schwefelhexafluorid (SF6) und 
  • Stickstofftrifluorid (NF3).

Sie haben ein sehr hohes Treibhauspotenzial (GWP -> Global Warming Potential), das bis zu 23.500-mal höher als bei Kohlendioxid (CO2) sein kann. Schon kleine Mengen F-Gase tragen stark zur globalen Erwärmung bei. Zudem sind F-Gase in der Atmosphäre sehr stabil und bleiben dort oft viele Jahre.

Was besagt die F-Gas Verordnung?

Seit 2007 regelt die EU-Verordnung 842/2006, die sog. „F-Gas Verordnung“, den Umgang mit fluorhaltigen Kältemitteln. Am 1. Januar 2015 wurde sie durch die novellierte F-Gase-Verordnung Nr. 517/2014 ersetzt, die 2024 erneut überarbeitet wurde. Die neue Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum 11. März 2024 abgelöst, wobei einzelne Artikel erst ab dem 1. Januar 2025 und dem 3. März 2025 Anwendung finden.

Die deutsche Fassung der Verordnung (EU) 2024/573 wurde inzwischen dreimal berichtigt: ABl. L 90271 vom 24. März 2025, ABl. L 90393 vom 07. Mai 2025 sowie ABl. L 22025/90514 vom 18. Juni 2025. Schlüsselpunkte sind:

  • Lizenz- und Registrierungspflicht für sämtliche aufgeführte F-Gase sowie Mischungen und Produkte, die diese enthalten – unabhängig von der Menge.
  • Verpflichtende Eintragung F-Gas-Portal der EU-Kommission für Unternehmen, die F-Gase importieren oder in Verkehr bringen.
  • Schrittweise Beschränkung und Abbau (Phase-down) der am Markt verfügbaren HFKW-Mengen – mit dem Ziel, bis 2050 F-Gase nahezu vollständig zu verbieten.
  • Verwendungsverbote, Inbetriebnahmeverbote und Förderung klimafreundlicher Alternativen für bestimmte ortsfeste Kälteanlagen, Chiller, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Schäume und technische Aerosole (geregelt in Art. 11 und 13 i.V.m. Anhang IV der Verordnung).
  • Ergänzung der Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.
  • Die Umsetzung und Kontrolle obliegt den Bundesländern; die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) und Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) werden entsprechend angepasst (Liste der zuständigen Behörden).

Neue nationale Durchführungsverordnung (März 2026)

Am 26. März 2026 hat der Bundestag die neue Fassung der „Verordnung zur Durchführung der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase“ beschlossen (Drucksachen 21/4294 neu, 21/4383 Nr. 2). Damit setzt die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesrates vom 30. Januar 2026 um. Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Zertifizierte Fachkräfte müssen ihre Kenntnisse spätestens alle sieben Jahre durch Auffrischungskurse aktualisieren. 
  • Betreiber von Einrichtungen mit F-Gasen werden verpflichtet sicherzustellen, dass nur zertifiziertes Personal Anlagen prüft und F-Gase zurückgewinnt. 
  • Es werden Ermächtigungsgrundlagen zum Entzug von Unternehmenszertifikaten bei Rechtsverstößen geschaffen.

F Gase Verordnung und Omnibus IV: Vereinfachungen in der Pipeline

Die EU-Kommission hat im Rahmen ihres sogenannten Omnibus-IV-Pakets Vereinfachungen der Verordnung (EU) 2024/573 vorgeschlagen. Kernpunkt ist die geplante Einschränkung der Registrierungspflicht im F-Gas-Portal: Künftig sollen sich nur noch Unternehmen registrieren müssen, die bestimmte jährliche Mengenschwellen beim Import überschreiten oder Produkte mit besonders hohem GWP exportieren. Von der Registrierungspflicht betroffen waren bisher auch rund 2.000 Unternehmen monatlich, darunter viele kleine Gebrauchtwagenhändler.

→ Im Vorfeld auf die Omnibus-IV-Vereinfachungen ist in Deutschland bereits eine Erleichterung in Kraft getreten: Für die Ausfuhr von gebrauchten PKW ist hierzulande keine Lizenz mehr erforderlich.

Das Omnibus-IV-Paket befindet sich noch im EU-Gesetzgebungsverfahren; bis zum endgültigen Beschluss gelten die bestehenden Pflichten der Verordnung (EU) 2024/573 fort. 

Was ändert sich bei Kältemitteln ab 2025?

Seit 2025 gelten strengere Vorschriften für Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial (GWP). Die am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) werden weiter reduziert, und einige Kältemittel mit besonders hohem GWP sind in neuen Anlagen verboten. Dies betrifft vor allem neue Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen.

Neu seit 2025: Dosier-Aerosole werden in das HFKW-Quotensystem einbezogen, was die Verfügbarkeit zusätzlich verknappt. Dies betrifft insgesamt vor allem neue Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen.

Bestandsschutz für bereits installierte Wärmepumpen

Wichtig für alle Wärmepumpen-Besitzer: Für bereits installierte Anlagen wird es laut veröffentlichtem Text Bestandsschutz geben. Eine Ausbau- oder Austauschpflicht wegen der Nutzung bestimmter Kältemittel wird es im Zuge der neuen F-Gas Verordnung 2024 nicht geben. Auch Wartung und Service werden grundsätzlich möglich bleiben.

→ Beschränkungen gelten für Kältemittel mit einem GWP von 2.500 oder mehr. Hier sind folgende gestaffelte Serviceverbote zu beachten:

  • Kälteanlagen: Ab 1. Januar 2025 ist der Einsatz von Frischware (nicht verwendetes Kältemittel) mit GWP ≥ 2.500 für Wartung und Instandhaltung verboten; ab 2030 gilt dieses Verbot auch für recycelte Kältemittel mit GWP ≥ 2.500.
  • Klimaanlagen und Wärmepumpen: Ab 1. Januar 2026 ist der Einsatz von Frischware mit GWP ≥ 2.500 für Wartung und Instandhaltung verboten; ab 2032 gilt das Verbot auch für recycelte Kältemittel mit GWP ≥ 2.500.

Wichtig: R410A hat einen GWP von 2.088 und liegt damit unterhalb dieser 2.500er-Schwelle – für R410A greifen diese Serviceverbote daher nicht unmittelbar. Anlagen, die einwandfrei laufen, dürfen unabhängig davon weiter betrieben werden.

Ab 2027 Verschärfungen für Wärmepumpen

Bei Neugeräten werden für die außen aufgestellten Monoblock-Wärmepumpen die ersten Beschränkungen gelten. So sollen Anlagen mit einer Leistungsgröße bis einschließlich 12 kW nach dem Willen der Gesetzgeber ab 2027 im Regelfall nur noch mit Kältemitteln mit einem GWP von höchstens 150, ab 2032 im Regelfall gänzliche ohne fluorierte Kältemittel betrieben werden. Ausnahmen aus örtlichen Sicherheitsgründen („safety requirements“) sollen möglich bleiben.

Hinweis zu Berichtspflichten: Jahresberichte gemäß Art. 26 der Verordnung sind bis zum 31. März jeden Jahres über das Business Data Repository (BDR) einzureichen. Ab 1.000 Tonnen CO₂-Äquivalent HFKW ist zusätzlich bis zum 30. April ein Prüfbericht durch einen im F-Gas-Portal registrierten Prüfer zu erstellen und zu übermitteln .

Hinweis zu Split-Wärmepumpen: Für außen aufgestellte Split-Wärmepumpen mit einer Nennleistung bis einschließlich 12 kW sieht Anhang IV der Verordnung vor, dass ab dem 1. Januar 2029 grundsätzlich keine F-Gase mehr eingesetzt werden dürfen – außer wenn örtliche Sicherheitsanforderungen eine Ausnahme erfordern.

Für Split-Geräte über 12 kW sowie Mono-Split-Klimaanlagen gelten abweichende Fristen (unter anderem ab 2035), die im jeweiligen Anhang IV der Verordnung im Einzelnen geregelt sind.

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Welche Kältemittel sind ab 2025 verboten?

Ab 2025 gelten auf Grundlage der F-Gas Verordnung 2024 folgende zentrale Verbote und Regelungen für Kältemittel in der EU:

Verbotene Kältemittel ab 2025

  • F-Gase mit hohem GWP (über 750): Seit 1. Januar 2025 ist das Inverkehrbringen von Mono-Split-Klimaanlagen mit < 3 kg Füllmenge, die teilfluorierte Kohlenwasserstofe (HFKW) mit einem GWP ≥ 750 enthalten, verboten, sofern technisch und wirtschaftlich geeignete Alternativen verfügbar sind. 
  • Speziell teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW): Kältemittel wie R410A (GWP: 2088) und R404A (3922) sind in neuen Geräten und Anlagen nicht mehr zulässig.
  • Nicht wieder auffüllbare Behälter: Diese sind verboten, um das unkontrollierte Entweichen von Kältemitteln zu verhindern.
  • Spezifische Anwendungsbereiche: Für stationäre Kälteanlagen, zentrale Kälteanlagen ≥ 40 kW, Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten gestaffelte Verbote je nach GWP-Wert und Gerätegröße. Die Details sind in Anhang IV der Verordnung geregelt.
  • Ersatz- und Wartungsteile sind vorübergehend ausgenommen, insbesondere bei Verwendung von recycelten oder rückgewonnenen F-Gasen.

Weiterhin erlaubte Kältemittel

  • Natürliche Kältemittel wie CO₂ (R744), Ammoniak (R717), Propan (R290) und Wasser bleiben weiterhin zulässig.
  • Synthetische Kältemittel mit einem GWP unter 750, wie R32 (GWP ca. 675), dürfen weiterhin verwendet werden, sofern sie nicht durch eine andere Regel eingeschränkt sind.

Für den Service und die Wartung bestehender Anlagen gelten gesonderte Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen, vor allem beim Einsatz von recycelten oder rückgewonnenen F-Gasen.

→ Für die exakte Prüfung in Spezialfällen (z. B. Industrieanwendungen oder Sonderanlagen) ist stets der jeweilige Anhang (insb. Anhang IV und V) der F-Gas Verordnung 2024/573 maßgeblich. Die Übergangs- und Ausnahmeregelungen sowie Sondergenehmigungen sind explizit geregelt und unterliegen ggf. einer Einzelfallprüfung durch die EU-Kommission.

FAQ – häufige Fragen zur F-Gas Verordnung 2024

  • Welche Auswirkungen hat die F-Gas Verordnung 2024/573 auf r410a? 
    Das synthetische HFKW-Kältemittelgemisch R410A hat einen GWP von 2.088 und liegt damit unter der Schwelle von 2.500, ab der Serviceverbote für Frischware greifen (Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/573). 
    Das bedeutet: Ein generelles Wartungs- oder Reparaturverbot für R410A besteht weder ab 2025 noch ab 2026. Das Umweltbundesamt bestätigt ausdrücklich, dass das Wartungsverbot für Wärmepumpen (ab 01.01.2026, GWP ≥ 2.500) auf R410A nicht anwendbar ist.

    Ab 2032 gilt für stationäre Kälte- und Klimaanlagen ein Serviceverbot für neu hergestellte Kältemittel mit GWP > 750 – davon wäre R410A (GWP 2.088) betroffen. Recycelte und wiederaufbereitete Kältemittel sind von diesem Verbot ausgenommen. Ein vollständiger Ausstieg aus R410A in Neuanlagen ist bereits durch die Inverkehrbringeverbote früher einzuplanen.
  • Wie lange darf R32 noch eingesetzt werden? 
    Ab 2027 ist R32 in den meistverkauften Geräten (Monoblock- und Split-Luft-Wasser-Wärmepumpen bis 12 kW) für Neuinstallationen nicht mehr zulässig. Als Übergangs- und Nachfolgelösungen gelten R290 (Propan, GWP 3) sowie synthetische Alternativen wie R454B (GWP 466) oder R454C (GWP 145,5), die den GWP-Grenzwert von 150 einhalten. Für Split-Luft-Luft-Klimaanlagen (klassische Raumklimageräte) läuft die Frist bis 2029.
  • Wann kommt die neue F-Gase-Verordnung? 
    Die Verordnung (EU) 2024/573 löste am 11. März 2024 die Vorgängerregelung (EU) 517/2014 ab. Sie ist keine punktuelle Änderung, sondern legt einen vollständigen Regelungsrahmen mit Fristen bis 2050 fest. Einzelne Artikel entfalteten ihre Wirkung gestaffelt: teils ab 1. Januar 2025, teils ab 3. März 2025. 
  • Wie geht es weiter? Eine vollständige Überarbeitung der Verordnung (EU) 2024/573 ist derzeit nicht geplant – die DIHK empfiehlt allerdings in ihrer Stellungnahme zu Omnibus IV eine grundlegende Revision. Die nächsten großen Stichtage im bestehenden Regelwerk sind:
    - 1. Januar 2027 – Verbot von R32 und anderen F-Gasen (GWP > 150) in neuen Monoblock-Wärmepumpen und Klimageräten bis 12 kW
    - 2029 bis 2035 – gestaffelte Verbote für Split-Geräte je nach Leistungsklasse
    - 2050 – vollständiger Phase-out der HFKW

Fazit

Die F-Gas Verordnung 2024 leitet einen schrittweisen Ausstieg aus klimaschädlichen Kältemitteln ein. Mit klaren Phase-down-Zielen bis 2050 und gestaffelten Verboten für neue Anlagen ab 2025 und 2027 wird der Einsatz von Hoch-GWP-Stoffen wie R404A und R410A deutlich eingeschränkt.

Der Bestandsschutz für bestehende Wärmepumpen sichert kurzfristig Kontinuität, während synthetische Übergangslösungen wie R32 weiter genutzt werden können. Langfristig liegt der Fokus jedoch auf natürlichen Alternativen wie Propan, CO₂ und Ammoniak, deren Einsatz sicherheitstechnische Anpassungen und Investitionen erfordert.

Für Hersteller und Betreiber bedeutet dies, frühzeitig auf klimafreundliche Technologien umzusteigen und entsprechende Schulungen, Dichtheitsprüfungen sowie Dokumentationsprozesse zu etablieren. So lässt sich die Balance zwischen gesetzlichen Anforderungen und wirtschaftlicher Praxis halten, während gleichzeitig der Beitrag zur Emissionsreduktion im Kälte- und Wärmepumpensektor wächst.

Quellen: „Zukunftssichere Heiztechnik – Planung, Installation, Wartung und Förderung im Neubau und Bestand“; „Fachgerechte Planung und Ausführung von konventioneller und regenerativer Haustechnik“; Umweltbundesamt; DIHK