Gebäudemodernisierungsgesetz 2026: das Ende des Heizungsgesetzes?

20.05.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Gebäudemodernisierungsgesetz: nicht mehr gebrauchte Heizkörper liegen in einem Zimmereck
© janvier – stock.adobe.com

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG oder auch GModG) soll 2026 das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzen und damit auch das umstrittene Heizungsgesetz ablösen. Ziel der Reform ist mehr Technologieoffenheit beim Heizen sowie weniger staatliche Vorgaben beim Austausch von Heizungen. Doch was bedeutet das neue Gesetz konkret für Bauherren, Vermieter und die Bauwirtschaft? Und welche Regeln gelten bis zum Inkrafttreten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
  2. Heizungsgesetz gekippt: Was fällt weg?
  3. Heizungsgesetz aktueller Stand: Was gilt bis zum Inkrafttreten?
  4. Das Gebäudemodernisierungsgesetz und seine Bedeutung für Bauherren: mehr Freiheit, aber EPBD im Blick behalten
  5. Das Gebäudemodernisierungsgesetz und seine Bedeutung für Vermieter: Modernisierungsumlage und neue Spielräume
  6. Neues Heizungsgesetz Ölheizung und Bio-Treppe: Was gilt für den Bestand?
  7. FAQ: häufige Fragen zum neuen Heizungsgesetz
  8. Ein Fazit zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?

Am 24. Februar 2026 hat die Bundesregierung die zentralen Eckpunkte für das Gebäudemodernisierungsgesetz veröffentlicht. Das GMG oder auch GModG novelliert das GEG grundlegend und setzt künftig auf Technologieoffenheit statt auf Verbote:

Eigentümer können beim Heizungstausch wieder frei zwischen Wärmepumpe, Gasheizung, Ölheizung, Fernwärme, Hybridanlage oder Biomasse wählen.

Das neue Heizungsgesetz sollte ursprünglich noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten – am 5. Mai 2026 wurde der Referentenentwurf vorgelegt, am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung (GModG) beschlossen. Jetzt müssen noch Bundestag und Bundesrat beraten.

Das Inkrafttreten des GModG wird bis 1. November 2026 erwartet.

Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin das GEG 2024 – einschließlich der 65-Prozent-Regel beim Neueinbau von Heizungen.

Und was steht im Gebäude-Modernisierungsgesetz?

Heizungsgesetz gekippt: Was entfällt, was bleibt – ein Überblick

Das bisherige Heizungsgesetz – die GEG-Novelle 2024 – schrieb vor, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Diese Pflicht entfällt nun mit dem neuen Heizungsgesetz beziehungsweise dem Gebäudemodernisierungsgesetz oder GModG vollständig.

Entfällt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz:

  • die pauschale 65-Prozent-Pflicht auch für Neubauten – bis zur EPBD-Umsetzung (Nullemissionsgebäude ab 2030)
  • Betriebsverbote für alte Öl- und Gaskessel (§ 72 GEG)
  • die Beratungspflicht bei fossilen Heizungen
  • die Kopplung des Heizungstausches an die kommunale Wärmeplanung

Durch das neue Heizungsgesetz neu eingeführt werden:

  • technologieoffener Heizungskatalog (Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridheizung, Biomasse, Gas, Öl)
  • Bio-Treppe für neue fossile Heizungen ab 2029
  • Grüngasquote für Energieversorger ab 2028 
  • Vereinfachte Wärmeplanung für Kommunen unter 15.000 Einwohnern​ 

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt nach Stand April 2026 bis mindestens 2029 bestehen. Wer also jetzt in eine Wärmepumpe oder Fernwärme investiert, kann die Förderbedingungen noch nutzen – ohne auf das neue Heizungsgesetz warten zu müssen.

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Heizungsgesetz aktueller Stand: Was gilt bis zum Inkrafttreten?

Wichtig für alle, die jetzt eine Entscheidung treffen müssen: Bis das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG oder GModG) offiziell in Kraft tritt, gilt weiterhin das GEG 2024 – einschließlich der 65-Prozent-Regel für neu eingebaute Heizungen.

→ Wer also noch vor Inkrafttreten des GModG eine neue Heizung einbaut, fällt unter das alte Recht, sofern bis dahin keine Übergangsregelung greift. 

Datum Zwischenschritt
24. Februar 2026 Eckpunkte GMG veröffentlicht
29. April 2026 Kabinett beschließt Verschiebung der 65-Prozent-EE-Pflicht (Großstädte: neu 1. November 2026) und einigt sich beim Mieterschutz
5. Mai 2026 Referentenentwurf GModG vorgelegt
13. Mai 2026 Kabinett beschließt GModG
1. November 2026 Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes erwartet
1. November 2026 Stichtag für 65-Prozent-EE-Pflicht in Großstädten (falls GModG noch nicht in Kraft)
Ab 1. Januar 2029 Bio-Treppe: 10-Prozent-Bioanteil für neue Öl-/Gasheizungen
29. Mai 2026  EPBD-Umsetzung in deutsches Recht fällig
Ab 2030

Nullemissionsgebäude-Pflicht für alle Neubauten

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Das Gebäudemodernisierungsgesetz und seine Bedeutung für Bauherren: mehr Freiheit, aber EPBD im Blick behalten

Wer 2026 neu baut, profitiert unmittelbar vom Gebäudemodernisierungsgesetz: Die pauschale 65-Prozent-EE-Pflicht entfällt auch im Neubau durch das neue Heizungsgesetz. Bauherren können wieder flexibler planen und müssen sich nicht zwingend für eine Wärmepumpe entscheiden. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bleibt (Stand April 2026) bis mindestens 2029 bestehen.

Allerdings sollten Bauherren beim neuen Heizungsgesetz wichtige Horizonte im Blick behalten: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) muss Deutschland bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen. Laut Referentenentwurf wird die Nullemissionsgebäude-Pflicht stufenweise eingeführt: ab 1. Januar 2028 für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit mehr als 1.000 m² und ab 1. Januar 2030 für sämtliche Neubauten. 

Zusätzlich wird 2026 das Konzept „Gebäudetyp E“ erwartet: ein vereinfachter Baustandard, der kostengünstigeres und schlankeres Bauen ermöglichen soll.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz und seine Bedeutung für Vermieter: Modernisierungsumlage und neue Spielräume

Das Gebäudemodernisierungsgesetz oder GModG räumt Vermietern mehr Wahlfreiheit beim Heizungstausch ein – und diese Freiheit zahlt sich auch mietrechtlich aus. Wer eine neue Heizungsanlage einbaut, kann die Kosten durch das neue Heizungsgesetz nach § 559 BGB weiterhin über die Modernisierungsumlage anteilig auf Mieter umlegen: maximal 8 Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr, gedeckelt auf 3 Euro/m² (bei Ausgangsmieten über 7 Euro/m²) innerhalb von sechs Jahren.

Im Zuge der geplanten Mietrechtsreform 2026 soll die Wertgrenze für das vereinfachte Modernisierungsverfahren nach § 559c BGB von bisher 10.000 Euro auf 20.000 Euro pro Wohnung steigen:

Kriterium bis 2026 neu ab Reform
vereinfachtes Verfahren bis 10.000 Euro 20.000 Euro
Modernisierungsumlage max. 8 Prozent p.a. max. 8 Prozent p.a.
Kappungsgrenze 3 €/m² / 6 Jahre 3 €/m² / 6 Jahre
Sperrfrist nach Umlage 5 Jahre 5 Jahre

→ Noch (Stand Mai 2026) befindet sich die Mietrechtsreform im parlamentarischen Verfahren – diese Änderung ist noch nicht beschlossenes Recht. Vermieter sollten Modernisierungsmaßnahmen deshalb möglichst bündeln und die 5‑Jahres-Sperrfrist bei der Planung berücksichtigen.

Neues Heizungsgesetz Ölheizung und Bio-Treppe: Was gilt für den Bestand?

Eine der größten Erleichterungen durch das neue Heizungsgesetz betrifft Besitzer von Ölheizungen: Eine generelle Ölheizung-Austauschpflicht ist im Gebäudemodernisierungsgesetz nicht vorgesehen. Bestehende, funktionsfähige Anlagen können weiter betrieben werden.

Wer jedoch nach Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetz eine neue Ölheizung einbaut, muss die sogenannte Bio-Treppe einhalten:

Die Bio-Treppe im Überblick

bis 31. Dezember 2028 kein Bioanteil erforderlich (Übergangsphase)
ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent CO₂-neutrale Brennstoffe wie Biomethan/Bioöl
ab 1. Januar 2030  mindestens 15 Prozent CO₂-neutrale Brennstoffe wie Biomethan/Bioöl
ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent CO₂-neutrale Brennstoffe wie Biomethan/Bioöl
ab 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent CO₂-neutrale Brennstoffe wie Biomethan/Bioöl

Alternativ zur Bio-Treppe kann die Pflicht in der Zeit von 2029 bis 2034 auch durch eine thermische Solaranlage oder eine Hybridheizung mit Wärmepumpe erfüllt werden.

Für Biobrennstoffanteile entfällt der CO₂-Preis, was die Mehrkosten teilweise kompensiert.

FAQ: häufige Fragen zum neuen Heizungsgesetz

1. Was steht im Gebäudemodernisierungsgesetz? 

Die im Referentenentwurf vom 5. Mai 2026 vorgesehenen Kerninhalte des neuen Heizungsgesetz sind:

  • Streichung der 65-Prozent-EE-Pflicht für neue Heizungen (§§ 71–71p sowie § 72 GEG entfallen)
  • technologieoffener Heizungskatalog: Wärmepumpe, Gas, Öl, Fernwärme, Biomasse und Hybridheizungen gleichberechtigt zulässig
  • Bio-Treppe: Ab 1. Januar 2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen mindestens 10 Prozent CO₂-neutrale Brennstoffe nutzen, danach stufenweise Steigerung bis 2040
  • Erfüllungsoptionen über Solarthermie oder Hybridheizung mit Wärmepumpe
  • Grüngasquote für Energieversorger ab 2028
  • Entfall der Beratungspflicht bei fossilen Heizungen und der Kopplung an die kommunale Wärmeplanung
  • BEG-Förderung läuft mindestens bis 2029 weiter
  • vereinfachte Wärmeplanung für Kommunen unter 15.000 Einwohnern
  • Nullemissionsgebäude-Standard stufenweise ab 2028/2030 (EPBD-Umsetzung)

→ Bis zum Inkrafttreten gilt uneingeschränkt das GEG 2024 – einschließlich der 65-Prozent-Regel.

2. Ist das Heizungsgesetz gekippt?

Nein – noch nicht. Das Heizungsgesetz (GEG 2024) ist Stand 20. Mai 2026 weiterhin geltendes Recht.

Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Gebäudemodernisierung  GModG beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Ein Inkrafttreten wird für Mitte 1. November 2026 erwartet.

3. Was ändert sich 2026 für Hausbesitzer?

Für Hausbesitzer bringt 2026 mehrere parallele Änderungen – unabhängig davon, ob das GMG in Kraft tritt:

Bereits geltendes Recht 2026:

  • CO₂-Preis steigt auf 55 Euro/Tonne: Heizen mit Öl und Gas wird teurer
  • Heizkostenverordnung: Bis 31. Dezember 2026 müssen alle Wohnungen mit fernablesbaren Messgeräten für Wärme und Wasser ausgestattet sein
  • GEG 2024 gilt weiterhin: 65-Prozent-EE-Pflicht für Neubauten in Neubaugebieten, in Großstädten auch für Bestandsgebäude nach Vorlage der Wärmeplanung

 Geplant, aber noch nicht Recht:

  • GMG: Abschaffung der 65-Prozent-Regel, technologieoffene Heizungswahl, Bio-Treppe ab 2029
  • EPBD-Umsetzung bis 29. Mai 2026 fällig: Deutschland muss die EU-Gebäuderichtlinie in nationales Recht überführen
  • BEG-Förderung läuft bis mindestens 2029 weiter

Ein Fazit zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Gebäudemodernisierungsgesetz oder GModG soll mehr Planungsfreiheit bringen – aber keine Planungssicherheit auf ewig. Bauherren müssen die EPBD-Anforderungen ab 2030 strategisch einplanen, Vermieter sollten Modernisierungsmaßnahmen klug bündeln, und Bauprofis positionieren sich jetzt als Technologieberater. Wer auf fossile Heizsysteme setzt, sollte die Bio-Treppe und steigende CO₂‑Preise als Langzeitrisiko im Blick behalten.

Quellen: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung; Tagesschau