Kopfläuse bei Kindern: Meldepflicht und andere Vorgaben für Schulen und Kitas

31.03.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

articleimage
© AntonioJos – stock.adobe.com
Fast alle Kitas und Schulen hatten schon einmal mit Kopfläusen zu kämpfen. Da in diesen Einrichtungen viele Personen auf engem Raum zusammenkommen, gelten besondere Anforderungen an den Infektionsschutz. Ob Kopfläuse meldepflichtig sind und wann die Kinder die Schule oder Kita wieder besuchen dürfen, zeigt der folgende Beitrag.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Meldepflicht Kopfläuse nach Infektionsschutzgesetz
  2. Wiederzulassung eines Kindes nach Kopflausbefall
  3. Kopfläuse: Ansteckung ist direkt und indirekt möglich
  4. Kopfläuse bei Kindern erkennen: Symptome

Meldepflicht Kopfläuse nach Infektionsschutzgesetz

Werden bei einem Kind oder Jugendlichen Kopfläuse festgestellt, unterliegen Schulen, Kitas und Erziehungsberechtigte sowie das Gesundheitsamt gewissen Pflichten, zum Beispiel Meldepflichten.

Diese Vorgaben sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt und umfassen folgende Regelungen:

Betroffene Pflichten bei Kopfläusen nach IfSG
Verpflichtungen der Eltern
  • Schule oder Kita, die das Kind besucht, über den Befall mit Kopfläusen informieren (§ 34 Absatz 5 IfSG).
Verpflichtungen der Schule/Kita
  • Übrige Eltern über den Befall benachrichtigen (auf Datenschutz achten!). 
  • Dem örtlichen Gesundheitsamt den Kopflausbefall namentlich melden. 
  • Jede Person, die in Schulen und Kindertageseinrichtungen Lehr- und Erziehungs- oder sonstige Tätigkeiten ausübt, vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 IfSG belehren.
Verpflichtungen des Gesundheitsamts
  • Im Rahmen einer gesetzlich festgelegten hygienischen Überwachung nach § 36 Absatz 1 IfSG um die betroffene Einrichtung kümmern (Beratung, Kontrolle der Maßnahmen, Untersuchung von Kindern etc.).

Wichtig ist, dass die drei Instanzen eng zusammenarbeiten, um zu vermeiden, dass sich die Parasiten ausbreiten. Insbesondere Schulen, Kitas und andere Gemeinschaftseinrichtungen benötigen ein entsprechendes Hygienemanagement, um den gesetzlichen Vorgaben des IfSG gerecht zu werden. In einem solchen Konzept definieren die Einrichtungen unter anderem den korrekten Umgang mit Kopfläusen und Erkrankungen.

Wiederzulassung eines Kindes nach Kopflausbefall 

Das Robert-Koch-Institut gibt Empfehlungen zur Wiederzulassung nach einem Kopflausbefall in Schulen, Kitas und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.

Demnach dürfen betroffene Kinder unter folgenden Voraussetzungen wieder zur Schule oder Kita gehen:

  • Es erfolgte eine Erstbehandlung mit einem geeigneten Mittel (Pedikulozid).
  • Die Haare wurden sorgfältig mit einem Läusekamm ausgekämmt.
Werden sogenannte „Nissen“, also Eier von Kopfläusen, auf der Kopfhaut festgestellt, dürfen Kinder weiterhin die Schule oder Kita besuchen. Denn eine Übertragungsgefahr besteht nur beim Befall mit geschlechtsreifen Kopfläusen. Die Larven verlassen ihren Wirt in der Regel die ersten sieben Tage nicht und werden erst nach etwa zehn Tagen geschlechtsreif. Eine Ansteckung ist also frühestens nach acht Tagen möglich. 

Mögliche Vorgehensweisen

  1. Die Erziehungsberechtigten bestätigen der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, dass die Behandlung des Kopflausbefalls sachgemäß durchgeführt wurde. 
  2. Die Leitung der Einrichtung verlangt von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Attest, das die Lausfreiheit bestätigt.

Kopfläuse: Ansteckung ist direkt und indirekt möglich  

Kopfläuse werden von Mensch zu Mensch oder auch von Tier zu Mensch übertragen. Die Ansteckung ist auf zwei Wegen möglich:

Direkte Ansteckung Haar-zu-Haar-Kontakt
Indirekt Kämme, Mützen, Schals, Fahrradhelme oder Ähnliches
Hinweis: Der Befall mit Kopfläusen ist kein Anzeichen mangelnder Hygiene. Dennoch ist es wichtig, die Symptome eines Lausbefalls bei Kindern zu kennen, um fachgerecht zu reagieren.

Kopfläuse bei Kindern erkennen: Symptome

Erwachsene wie Erziehungsberechtigte und pädagogische Fachkräfte können Kopfläuse anhand folgender Symptome erkennen: 

  • Kleine bewegliche dunkle Punkte auf der Kopfhaut oder ihre Nissen
    → Nicht mit Haarschuppen verwechseln
    → Nissen lassen sich im Gegensatz zu Schuppen nicht abschütteln
  • Juckreiz (häufig alle vier bis sechs Stunden) 
  • Hellrote, quaddelartige Papeln und entsprechendes Kratzen mit Krustenbildung
  • Möglicherweise bakterielle Superinfektion in Form eines Ekzems 

Unter Umständen ist es für Beschäftigte ohne medizinisches Hintergrundwissen nicht ganz einfach, diese Anzeichen zu beurteilen und korrekt einzuordnen. Daher sollten Angestellte in Schulen und Kitas eine Liste der Merkmale von Kopfläusen anfertigen, zum Beispiel als Merkblatt. Dieses können sie als Anhang dem Hygieneplan belegen. So haben sie alle nötigen Informationen zum Umgang mit Kopfläusen bei Kindern und ihre Meldepflichten griffbereit.

Produktempfehlung

Passende Merkblätter zu zahlreichen Krankheiten und Parasiten inklusive weiterer Arbeitshilfen zum Infektionsschutz liefert die Software „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“.  Jetzt informieren!

Quellen: „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“, Infektionsschutzgesetz

Mehr zu den Themen: Hygiene Kita Schule