Was besagt die TRBS 1201? – Prüffristen für Arbeitsmittel und Anlagen nach BetrSichV

09.01.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Die TRBS 1201 ist ein zentrales Werk zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie erläutert Arten, Abläufe sowie geeignete Personen für die Prüfung und Kontrolle von (elektrischen) Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Hierbei sollten Unternehmen insbesondere die darin enthaltenen Prüffristen einhalten, um die Sicherheit ihrer Angestellten zu gewährleisten und den rechtlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRBS 1201?
  2. Prüffristen: Wann müssen Arbeitsmittel einer Prüfung unterzogen werden?
  3. In welche Teile wird eine Prüfung bei der TRBS 1201 eingeteilt?

Was ist die TRBS 1201?

Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zur Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV. Sie wurde im Mai 2019 veröffentlicht und gehört zur TRBS-Reihe 1000, die sich mit allgemeinen und grundlegenden Anforderungen der Betriebssicherheit beschäftigt. 

Inhaltlich geht die TRBS 1201 besonders auf folgende Punkte ein:

  • Allgemeine Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen
  • Festlegung von Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen bzw. Kontrollen
  • Geltende Fristen für Prüfungen und Kontrollen
  • Personen, die die Prüfungen oder Kontrollen durchführen dürfen
  • Praktische Durchführung der Prüfungen und Kontrollen

Hinzu kommen vier Anhänge, die weitere Erläuterungen zur TRBS 1201 beinhalten:

  • Anhang 1: Beispiele für Anlässe zu Prüfungen gem. § 14 BetrSichV
  • Anhang 2: Beispiele für die Durchführung von Kontrollen
  • Anhang 3: Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV
  • Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen

Für besondere Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach Abschnitt 3 BetrSichV gibt es noch vier ergänzende Teile der Technischen Regel. Sie gelten zusätzlich zur TRBS 1201 und sind wie folgt aufgeteilt: 

Name Inhalt Veröffentlichung
TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen März 2019
TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck Juli 2018
TRBS 1201 Teil 3 Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen i. S. d. Richtlinie 2014/34/EU Januar 2018
TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen bzw. Prüfung von Aufzugsanlagen März 2019

Bis November 2019 gab es zusätzlich die TRBS 1201 Teil 5 zur Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, bei denen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden. Sie definierte entsprechende Gefährdungen, die durch Brände oder Explosionen entstehen könnten. Allerdings wurde der Teil 5 2019 aufgehoben und in die TRBS 1201 Teil 1 integriert.

TRBS 1201 und TRBS 1203

Im Zusammenhang mit der TRBS 1201 wird ebenfalls die TRBS 1203 häufig genannt. Sie regelt Anforderungen an Personen, die zur Prüfung nach TRBS 1201 befähigt sind. Darin finden sich u. a. Vorgaben zur Berufsausbildung, -erfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit der befähigten Personen.

Prüffristen: Wann müssen Arbeitsmittel einer Prüfung unterzogen werden?

Prüffristen sind festgelegte Zeiträume zwischen zwei Prüfungen. Sie unterscheiden sich je nach Art des Arbeitsmittels und werden vom Arbeitgeber bestimmt. So werden Arbeitsmittel, die während der regulären Arbeitszeit genutzt werden, meist einmal jährlich geprüft. Abhängig von den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen können jedoch auch kürzere Prüffristen sinnvoll sein.

Anhang 4 der TRBS 1201 enthält bereits einige beispielhafte Prüffristen für ausgewählte Arbeitsmittel. Hier ein Auszug:

Arbeitsmittel Prüffrist nach TRBS 1201

Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel und Tragmittel
→ solche mit Rundstahlketten

1-mal pro Jahr
alle 3 Jahre (zusätzlich)

Bauaufzüge zur Beförderung von Gütern

1-mal pro Jahr

Erd- und Straßenbaumaschinen, Spezialtiefbaumaschinen

1-mal pro Jahr
Flurförderzeuge 1-mal pro Jahr
Hebebühnen 1-mal pro Jahr
Regale 1-mal pro Jahr

Druckmaschinen und Maschinen zur Papierverarbeitung, bei denen Personen regelmäßig zwischen Werkzeugteile greifen müssen

alle 3 bzw. 5 Jahre

Bügelmaschinen, Bügelpressen und Fixierpressen, bei denen Beschäftigte im Arbeitsablauf immer wieder in den Gefahrbereich greifen müssen

1-mal alle 6 Monate bzw. 1-mal pro Jahr

Geeignete Prüffristen für elektrische Arbeitsmittel finden sich in den Durchführungsanweisungen zu den DGUV Vorschriften 3 und 4.

Diese Prüffristen dienen als Orientierungswert für Arbeitgeber. Um rechtssicher zu agieren, sollten sie sich allerdings auch über die grundlegenden Anforderungen der TRBS 1201 zur Bestimmung von Prüffristen informieren.

Prüffristen gemäß TRBS 1201 selbst festsetzen

Das Festlegen von Prüffristen für Arbeitsmittel gem. § 14 BetrSichV ist nur notwendig, wenn die Arbeitsmittel Einflüssen unterliegen, die Schäden erzeugen und so zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können. Ist dies der Fall, muss die Prüffrist so gesetzt werden, dass sich das Arbeitsmittel im Zeitraum zwischen zwei Prüfungen sicher verwenden lässt.

Prüffristen für Arbeitsmittel gemäß Anhang 3 BetrSichV beschließt der jeweilige Arbeitgeber auf Basis seiner Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind die in Anhang 3 Abschnitt 1 bis 3 BetrSichV genannten Höchstfristen zu beachten.

Besitzt ein Betrieb überwachungsbedürftige Anlagen, hat der Arbeitgeber ebenfalls mithilfe der Gefährdungsbeurteilung seine Prüffristen zu definieren. Hier gelten zusätzlich die Höchstfristen aus Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 BetrSichV. Des Weiteren fordert die TRBS 1201, dass im Rahmen der Prüfung untersucht wird, ob die Prüffrist durch den Arbeitgeber zutreffend festgelegt wurde.

In welche Teile wird eine Prüfung bei der TRBS 1201 eingeteilt?

Eine Prüfung von Arbeitsmitteln oder Anlagen nach TRBS 1201 besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • Ermittlung des Istzustandes
  • Vergleich zwischen Ist- und Sollzustand
  • Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand

Dabei unterscheidet die TRBS 1201 zwischen Ordnungsprüfungen und technischen Prüfungen. Dort werden unterschiedliche Kriterien des Arbeitsmittels bzw. der Anlage untersucht, die sich an den räumlichen oder funktionellen Grenzen der erforderlichen Prüfungen orientieren.

Art der Prüfung Was wird geprüft (Auszug)?
Ordnungsprüfung
  • Vorhandensein der erforderlichen Unterlagen (Betriebsanweisung, Gebrauchsanleitung etc.)
  • Einsatz des Arbeitsmittels gem. dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
  • Eignung der organisatorischen Maßnahmen
  • Definition von Prüfumfang und Prüffristen
  • Geänderte Beschaffenheit des Arbeitsmittels oder der Betriebsbedingungen
Technische Prüfung
  • Zustand, Vorhandensein und ggf. Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnisch relevanten Merkmalen des Arbeitsmittels

Als geeignete Prüfverfahren gelten all solche, die die Zielsetzung der o. g. Prüfarten zuverlässig und reproduzierbar erfüllen. Welche Art und in welchem Umfang Arbeitsmittel gem. TRBS 1201 geprüft werden sollen, aber auch welche Merkmale zu prüfen sind, bestimmt der Arbeitgeber mithilfe der Gefährdungsbeurteilung.

Neben den Prüfungen fallen regelmäßig Kontrollen der Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen an. Laut TRBS 1201 gibt es hierbei Kontrollen auf offensichtliche Mängel und Kontrollen der Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Art und Umfang der erforderlichen Kontrollen sind ebenso im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, genauso wie die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen. Näheres hierzu erläutert die TRBS 1111.

Nicht zuletzt muss die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung gemäß § 14 Absatz 7 und § 17 BetrSichV dokumentiert werden.  Anschließend hat der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen.

 

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

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