Entwurf der EU-Kommission für eine Omnibus-Verordnung – weniger Bürokratie in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

19.03.2025 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission einen neuen Entwurf für eine Omnibus-Verordnung veröffentlicht. Damit soll die bürokratische Last für Unternehmen reduziert werden, ohne die Kernziele der Nachhaltigkeitsregulierung zu gefährden. Betroffen sind unter anderem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie-Verordnung. Welche Änderungen sind geplant? Wie wirkt sich die Verordnung auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung aus? Und welche Unternehmen sind betroffen? Dieser Beitrag klärt auf.

 

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was besagt der Entwurf der EU-Kommission für eine Omnibus-Verordnung?
  2. Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neue Pflichten ab 2025
  3. Was beinhaltet die Nachhaltigkeitsberichterstattung?
  4. Erleichterungen, Maßnahmen und Anpassungen durch die Omnibus-Verordnung
  5. Nachhaltigkeitsberichterstattung: Herausforderungen und Best Practices für Unternehmen
  6. FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  7. Fazit: Ausblick und globale Harmonisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Was besagt der Entwurf der EU-Kommission für eine Omnibus-Verordnung?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen gewinnt zunehmend an Bedeutung, während die Europäische Union gleichzeitig versucht, bürokratische Hürden abzubauen und Investitionen zu fördern. Mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ab 2025 werden die Anforderungen an die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen deutlich erweitert.

Parallel dazu hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine Omnibus-Verordnung vorgelegt, die darauf abzielt, bestehende Richtlinien wie die CSRD, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie-Verordnung zu vereinfachen und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken.

Produktempfehlung:

Die geplante Omnibus-Verordnung verspricht zwar Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, doch Unternehmen müssen sich weiterhin auf komplexe Anforderungen einstellen.

Um den Herausforderungen der CSRD effektiv zu begegnen und von Best Practices zu profitieren, bietet die „Digitale Vorlagensammlung Nachhaltigkeitsberichterstattung“ vorgefertigte, an Standards orientierte Arbeitshilfen, die die Implementierung des Nachhaltigkeitsberichts im Unternehmen erleichtern. Fordern Sie gleich hier Ihr Exemplar an!

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Neue Pflichten ab 2025

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für Unternehmen bald unverzichtbar. Ab 2025 werden die Anforderungen durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) deutlich erweitert. Dies betrifft die Transparenz von ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance). Die wichtigsten Punkte sind:

1. Erweiterte Berichtspflichten: Die CSRD erweitert die Anforderungen an die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen. Unternehmen müssen detaillierte Berichte über ihre Leistung in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) erstellen.

2. Inhalte der Berichterstattung: Die Berichterstattung umfasst:

  • Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt
  • Einfluss von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Unternehmensentwicklung
  • Nachhaltigkeitsstrategien und -ziele
  • Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit

3. Standards und Vereinfachungen: Die Berichterstattung erfolgt nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden.

4. Verpflichtende Berichterstattung: Für große Unternehmen, die im Anwendungsbereich der Richtlinie verbleiben, wird die Berichterstattung verpflichtend.

5. Finanzielle Mindestschwelle: Für die Taxonomie-Berichterstattung wird eine finanzielle Mindestschwelle eingeführt und die Anzahl der Meldebögen um rund 70 Prozent verringert.

Praxistipp:

Sowohl Inhalt als auch Struktur des Nachhaltigkeitsberichts werden aufgrund verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) auf eine Linie gebracht. Die Standards werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Für Neulinge, die zum ersten Mal einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, gibt es Orientierungshilfen. Eine solche Hilfe bietet beispielsweise der Deutsche Nachhaltigkeitskodex an. Zudem hat die EFRAG eine Q & A-Plattform eingerichtet.

Wer ist zur Berichterstattung verpflichtet?

Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird schrittweise eingeführt:

Ab wann? Wer muss berichten?
Seit 1. Januar 2024 Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterliegen, müssen ihre ersten Berichte nach CSRD-Standards im Geschäftsjahr 2025 vorlegen.
Seit 1. Januar 2025 Große Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden, mehr als 50 Mio. Euro Umsatz oder über 43 Mio. Euro Bilanzsumme (zwei von drei Kriterien müssen erfüllt sein) werden berichtspflichtig.
Ab 1. Januar 2026 Kapitalmarktorientierte kleinere und mittelständische Unternehmen (KMU), kleine Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungen müssen Berichte erstellen.
Ab 1. Januar 2028 Bestimmte Nicht-EU-Unternehmen mit relevanten EU-Aktivitäten werden in die Berichtspflicht einbezogen.

Diese stufenweise Einführung ermöglicht es Unternehmen unterschiedlicher Größen und Sektoren, sich angemessen auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Produktempfehlung:

Die geplante Omnibus-Verordnung zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben, vor allem auf GmbHs, die von den Änderungen der CSRD und anderen Richtlinien betroffen sein werden.

Für GmbH-Geschäftsführer und -Gesellschafter ist es daher unerlässlich, sich mit den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut zu machen. Das umfassende Nachschlagewerk „Das GmbH-Recht“ bietet eine wertvolle Ressource für fundierte Informationen und praxisnahe Handlungsempfehlungen. Gleich hier anfordern!

Was beinhaltet die Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst die Leistung von Unternehmen in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Wesentliche Inhalte sind:

  • Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt
  • Einfluss von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Unternehmensentwicklung
  • Nachhaltigkeitsstrategien und -ziele
  • Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit

Die Berichterstattung erfolgt nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden. Diese Standards sollen eine konsistente und vergleichbare Berichterstattung über verschiedene Branchen und Unternehmen hinweg ermöglichen.

Erleichterungen, Maßnahmen und Anpassungen durch die Omnibus-Verordnung

Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD und EU-Taxonomie)

  • Die Anwendung der CSRD wird für große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften um zwei Jahre auf 2027 verschoben. Kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen die CSRD erst ab 2028 anwenden.
  • Nur große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden werden erfasst. Auch der Anwendungsbereich für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Drittstaatsunternehmen wird angepasst.
  • Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden überarbeitet und die Anzahl der erforderlichen Datenpunkte erheblich reduziert. Sektorspezifische Standards werden gestrichen, um die Menge an vorgeschriebenen Datenpunkten zu verringern.
  • Die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie werden verringert und auf die größten Unternehmen beschränkt.

Vereinfachung der Sorgfaltspflichten/Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

  • Die Sorgfaltspflichten werden auf direkte Geschäftspartner beschränkt. Indirekte Geschäftspartner müssen nur bei konkreten Anhaltspunkten für Risiken oder Verstöße berücksichtigt werden.
  • Die Fristen für die regelmäßigen Bewertungen und Kontrollen der Geschäftspartner werden von jährlich auf alle fünf Jahre verlängert.
  • Die Menge an Informationen, die von großen Unternehmen im Rahmen der Kartierung der Wertschöpfungskette angefordert werden können, wird begrenzt.
  • Die EU-weiten Bedingungen für die zivilrechtliche Haftung werden aufgehoben, wobei das Recht der Opfer auf vollständige Entschädigung gewahrt bleibt.

Vereinfachung des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM)

  • Kleine Einführer (KMU) mit Importen unter 50 Tonnen pro Jahr werden von den CBAM-Verpflichtungen befreit.
  • Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich des Grenzausgleichssystems fallen, einschließlich der Berechnung der grauen Emissionen und der Berichtspflichten.

Förderung nachhaltiger Investitionen

  • Optimierung von EU-Förderprogrammen wie InvestEU zur Unterstützung nachhaltiger Projekte.
  • Erleichterter Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen, die in Dekarbonisierung und Innovation investieren.
  • Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen zu Einsparungen bei den jährlichen Verwaltungskosten von rund 6,3 Mrd. EUR führen und Mittel für zusätzliche öffentliche und private Investitionen in Höhe von 50 Mrd. EUR freisetzen.

Nächste Schritte

Die Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Die Änderungen treten in Kraft, sobald eine Einigung erzielt und die Vorschläge im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Herausforderungen und Best Practices für Unternehmen

Die Umsetzung der neuen Vorschriften ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, insbesondere in Bezug auf die Datenerfassung und -auswertung. Unternehmen sollten daher folgende Best Practices beachten:

  • Einsatz von ESG-Reporting-Software zur effizienten Datenerfassung.
  • Nutzung etablierter Rahmenwerke wie GRI (Global Reporting Initiative) und SASB (Sustainability Accounting Standards Board).
  • Frühzeitige Integration von Nachhaltigkeitsstrategien in die Unternehmensplanung.
  • Schulung von Mitarbeitenden, um die neuen Berichtsstandards einzuhalten.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

1. Was ist die Omnibus-Verordnung 2025? Die Omnibus-Verordnung ist ein von der EU-Kommission vorgelegter Entwurf zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsberichts- und Aufsichtspflichten.

2. Welche Unternehmen sind von der CSRD betroffen? Die Berichtspflicht gilt schrittweise ab 2024 für große Unternehmen, KMU und Nicht-EU-Firmen mit EU-Geschäftsaktivitäten.

3. Welche Standards gelten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung? Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind die neuen Vorgaben für die CSRD-Berichte.

4. Was sind die größten Herausforderungen bei der Umsetzung der CSRD? Unternehmen müssen umfangreiche ESG-Daten erfassen, analysieren und standardisiert berichten. Fehlende digitale Prozesse erschweren dies oft.

5. Wie können Unternehmen sich vorbereiten? Durch den Einsatz von Reporting-Software, Mitarbeiterschulungen und frühzeitige Integration von ESG-Daten in die Geschäftsstrategie.

Fazit: Ausblick und globale Harmonisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Einführung der CSRD ist Teil eines größeren Trends zur globalen Harmonisierung von ESG-Berichtsstandards. Die EU diskutiert zudem ein „Omnibus-Vereinfachungspaket“, um die CSRD mit anderen Richtlinien in Einklang zu bringen. Dies stellt einen bedeutenden Schritt zur Harmonisierung dar und zielt darauf ab, die Compliance-Anforderungen zu rationalisieren und Redundanzen bei den Datenpunkten zu reduzieren.

Diese Entwicklungen unterstreichen die wachsende Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im globalen Geschäftsumfeld. Unternehmen, die proaktiv handeln und robuste Systeme für die ESG-Berichterstattung implementieren, werden besser positioniert sein, um regulatorische Anforderungen zu erfüllen, Investoren anzuziehen und ihre Nachhaltigkeitsleistung kontinuierlich zu verbessern.

Quellen: Europäische Kommission; „Das GmbH-Recht“, 2024, FORUM VERLAG HERKERT GMBH; „Digitale Vorlagensammlung Nachhaltigkeitsberichterstattung“, 2025, FORUM VERLAG HERKERT GMBH; Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht

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