Nachhaltigkeitsberichterstattung: Was die Omnibus-Verordnung 2026 ändert

07.04.2026 | L. Gschnitzer / S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Seit dem 18. März 2026 ist die EU-Omnibus-Verordnung in Kraft. Sie vereinfacht bestehende Nachhaltigkeitsregeln, ohne deren Kernziele zu gefährden. Betroffen sind unter anderem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die EU-Taxonomie-Verordnung. Was sich konkret ändert und was das für Ihr Unternehmen bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Was ist Nachhaltigkeitsberichterstattung?
    1.1 Was ist die EU-Omnibus-Verordnung?
  2. Omnibus Verordnung 2026: Das ändert sich für Unternehmen
    2.1 Wer ist zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?
    2.2 Weitere Änderungen im Überblick
  3. Was gehört in einen Nachhaltigkeitsbericht?
  4. Was sind die 7 Prinzipien der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
  5. Energieeffizienzgesetz: Was Unternehmen zusätzlich beachten sollten
  6. FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  7. Fazit

Was ist Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist die Offenlegung von Informationen darüber, wie ein Unternehmen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung wirtschaftet. Diese Kriterien werden dabei häufig als ESG (Environmental, Social and Governance) zusammengefasst.

Was ist die EU-Omnibus-Verordnung?

Die EU-Omnibus-Verordnung ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Vereinfachung bestehender Nachhaltigkeitsregeln. Sie ist am 18. März 2026 in Kraft getreten.

Ziel der Omnibus-Initiative ist es, den bürokratischen Aufwand für insbesondere mittelständische Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Nachhaltigkeitsziele der EU zu unterstützen.

Konkret sind folgende Regelwerke davon betroffen:

Hinweis: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig von der „Omnibus-Verordnung“ bzw. dem „Omnibus-Paket“ gesprochen. Der offizielle Name lautet jedoch Richtlinie (EU) 2026/470.

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Die geplante Omnibus-Verordnung verspricht zwar Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung, doch Unternehmen müssen sich weiterhin auf komplexe Anforderungen einstellen.

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Omnibus Verordnung 2026: Das ändert sich für Unternehmen

Wer ist zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?

Mit dem Omnibus-Paket wurde der Anwendungsbereich der CSRD deutlich verkleinert. Berichtspflichtig sind ab dem 1. Januar 2027 nur noch Unternehmen, die beide der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Mehr als 1.000 Mitarbeiter
  • Mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz

Das gilt auch für Mutterunternehmen von Konzernen, wenn ihre Konzerngruppe insgesamt diese Schwellen überschreitet.

Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und große kapitalmarktorientierte Unternehmen sind bereits seit dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig und bleiben es, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigten. Diese Unternehmen müssen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 nach CSRD berichten.

EU-Mitgliedsstaaten können diese Unternehmen jedoch optional für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 aus der Berichtspflicht herausnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die neuen Schwellenwerte nicht erfüllen. Ab 2027 fallen sie automatisch aus dem Anwendungsbereich heraus.

Weitere Änderungen im Überblick

1. Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD und EU-Taxonomie)

  • Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden überarbeitet:
    • Die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte wird reduziert.
    • Quantitative Angaben erhalten Vorrang vor qualitativen.
    • Es wird klarer zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden.
    • Sektorspezifische Berichtsstandards werden gestrichen, um die Menge an vorgeschriebenen Datenpunkten zu verringern.
    • Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig nur noch mit begrenzter Prüfungssicherheit geprüft werden.
    • KMU mit weniger als 1.000 Mitarbeitern dürfen umfangreiche Anfragen zu Nachhaltigkeitsdaten von großen berichtspflichtigen Unternehmen ablehnen. Sie müssen nur so viele Daten liefern, wie der freiwillige Berichtsstandard VSME vorsieht.
    • Unternehmen, die aus der CSRD-Pflicht herausfallen, sind automatisch auch von der Taxonomie-Berichterstattung befreit.
    • Die CSRD-Berichtspflicht beginnt ab 1. Januar 2027.

2. Änderungen der Sorgfaltspflichten (CSDDD)

  • Die CSDDD gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro.
  • Die Sorgfaltspflichten werden stärker risikobasiert ausgestaltet. Unternehmen priorisieren Risiken nach ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit und konzentrieren sich zunächst auf direkte Geschäftspartner.
  • Betroffene Unternehmen müssen die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen nur noch alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen bewerten.
  • Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen Unternehmen Bußgelder von bis zu 3 % ihres weltweiten Nettoumsatzes.
  • Verpflichtende Klimaübergangspläne werden vollständig gestrichen.
  • Die EU-weite zivilrechtliche Haftungsregelung wird gestrichen.
  • Die Sorgfaltspflichten gelten für alle betroffenen Unternehmen ab dem 26. Juli 2029.

3. Änderungen des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)

  • Einführer mit Importen unter 50 Tonnen pro Jahr werden von den CBAM-Pflichten befreit.
  • Für Einführer, die in den Anwendungsbereich des Grenzausgleichssystems fallen, werden die Zulassungsverfahren, Datenerhebung und Emissionsberechnung vereinfacht.

Wann müssen die Änderungen des Omnibus-Paketes umgesetzt werden?

Die Omnibus-Verordnung trat am 18. März 2026 in Kraft. Da es sich um eine EU-Richtlinie handelt, müssen alle EU-Mitgliedsstaaten diese in nationales Recht umsetzen. Dabei gelten folgende Fristen:

  • CSRD: Umsetzung bis 19. März 2027
  • CSDDD: Umsetzung bis 26. Juli 2028

Praxistipp:

Sowohl Inhalt als auch Struktur des Nachhaltigkeitsberichts werden aufgrund verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) auf eine Linie gebracht. Die Standards werden von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Für Neulinge, die zum ersten Mal einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, gibt es Orientierungshilfen. Eine solche Hilfe bietet beispielsweise der Deutsche Nachhaltigkeitskodex an. Zudem hat die EFRAG eine Q & A-Plattform eingerichtet.

Was gehört in einen Nachhaltigkeitsbericht? 

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst die Leistung von Unternehmen in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Wesentliche Inhalte sind:

  • Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt
  • Einfluss von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Unternehmensentwicklung
  • Nachhaltigkeitsstrategien und -ziele
  • Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit

Die Berichterstattung erfolgt nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden. Diese Standards sollen eine konsistente und vergleichbare Berichterstattung über verschiedene Branchen und Unternehmen hinweg ermöglichen.

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Was sind die 7 Prinzipien der Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Die Global Reporting Initiative (GRI) hat Prinzipien entwickelt, die Unternehmen als Orientierung nutzen können, um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Die Anwendung der Prinzipien ist freiwillig, aber empfehlenswert, da sie weltweit als anerkannte Grundlage gelten.

Häufig ist von 7 Prinzipien die Rede. Allerdings umfasst die aktuelle GRI-Ausgabe (2021) 8 Prinzipien:

  • Genauigkeit: Informationen müssen korrekt und detailliert genug sein, um die Auswirkungen des Unternehmens bewerten zu können.
  • Ausgewogenheit: Der Bericht muss eine faire Darstellung der negativen und positiven Aspekte liefern.
  • Verständlichkeit: Informationen müssen zugänglich und verständlich aufbereitet sein.
  • Vergleichbarkeit: Daten müssen so dargestellt werden, dass sie mit anderen Unternehmen und Vorjahren verglichen werden können.
  • Vollständigkeit: Es müssen ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden.
  • Nachhaltigkeitskontext: Die Unternehmensleistung muss im weiteren Kontext der nachhaltigen Entwicklung dargestellt werden.
  • Aktualität: Das Unternehmen muss regelmäßig und zeitnah über Informationen berichten, damit Stakeholder Entscheidungen treffen können.
  • Prüfbarkeit: Informationen müssen so dokumentiert sein, dass die Qualität der Informationen überprüft werden kann.

Energieeffizienzgesetz: Was Unternehmen zusätzlich beachten sollten

Seit Februar 2025 gelten wesentliche Neuerungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). So verpflichtet es Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh dazu, Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energiesparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Das EnEfG gilt dabei unabhängig von der CSRD. Für Unternehmen, die beiden Regelwerken unterliegen, ergibt sich jedoch ein praktischer Vorteil: Da beide die Erfassung von Energieverbrauchsdaten erfordern, können bereits erhobene EnEfG-Daten direkt für den Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD genutzt werden.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

1. Was ist die Omnibus-Verordnung 2025? Die Omnibus-Verordnung ist ein von der EU-Kommission vorgelegter Entwurf zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsberichts- und Aufsichtspflichten.

2. Welche Unternehmen sind von der CSRD betroffen? Die Berichtspflicht gilt schrittweise ab 2024 für große Unternehmen, KMU und Nicht-EU-Firmen mit EU-Geschäftsaktivitäten.

3. Welche Standards gelten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung? Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind die neuen Vorgaben für die CSRD-Berichte.

4. Was sind die größten Herausforderungen bei der Umsetzung der CSRD? Unternehmen müssen umfangreiche ESG-Daten erfassen, analysieren und standardisiert berichten. Fehlende digitale Prozesse erschweren dies oft.

5. Wie können Unternehmen sich vorbereiten? Durch den Einsatz von Reporting-Software, Mitarbeiterschulungen und frühzeitige Integration von ESG-Daten in die Geschäftsstrategie.

Fazit

Mit der Omnibus-Verordnung hat die EU die Nachhaltigkeitsberichterstattung neu geordnet. Der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen wurde deutlich verkleinert, wodurch viele Unternehmen nun aus der Pflicht herausfallen. Künftig gelten die CSRD-Anforderungen nur mehr für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und mit über 450 Millionen Euro Umsatz.

Doch auch für Unternehmen, die nicht mehr betroffen sind, empfiehlt es sich, über ihre Nachhaltigkeitsleistung zu berichten. So bleiben sie gegenüber internen sowie externen Stakeholdern transparent und sind für eine mögliche künftige Berichtspflicht gut aufgestellt. Hierfür bietet etwa der freiwillige VSME-Standard eine geeignete Option.

Quellen: Europäische Kommission; „Das GmbH-Recht“, 2024, FORUM VERLAG HERKERT GMBH; „Digitale Vorlagensammlung Nachhaltigkeitsberichterstattung“, 2025, FORUM VERLAG HERKERT GMBH; Bundesanstalt für FinanzdienstaufsichtRichtlinie (EU) 2026/470Omnibus IOmnibus-Änderungen zu CSRD und CSDDD im EU-Amtsblatt veröffentlichtOmnibus I-Richtlinie in Kraft getretenGRI-StandardsMerkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

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