Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG): Grundlagen, Novelle 2025 und Auswirkungen für Unternehmen
06.11.2025 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den Emissionshandel in Deutschland und setzt die europäische Richtlinie 2003/87/EG in nationales Recht um. Mit dem Inkrafttreten der jüngsten Änderung am 6. März 2025 durch das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 wurde das Gesetz reformiert und an die erweiterten Anforderungen des EU-Emissionshandelssystems angepasst.
Inhaltsverzeichnis
- TEHG – Überblick und Definition
- Wesentliche Änderungen durch die TEHG-Novelle 2025
- TEHG Grundpflichten nach Abschnitt 2
- Besondere Regelungen des TEHG
- Ausblick und Herausforderungen für Unternehmen
- FAQ – häufige Fragen zum TEHG
- Fazit
TEHG – Überblick und Definition
Das Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) wurde am 5. März 2025 im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 70 veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.
Es dient der Anpassung des deutschen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) an die Änderungen der EU-Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG). Diese Änderungen basieren auf dem so genannten Green Deal, der eine Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen der EU um 55 Prozent bis 2030 und eine Klimaneutralität bis 2050 vorsieht.
Mit den EU-Richtlinien 2023/958 und 2023/959, die am 5. Juni 2023 in Kraft getreten sind, werden unter anderem folgende Änderungen umgesetzt:
- Erweiterung des Emissionshandelssystems (ETS-1) für stationäre Anlagen und Luftverkehr: Die CO2-Emissionsmengen werden bis 2030 stärker reduziert.
- Einbeziehung des Seeverkehrs in den Emissionshandel.
- Einführung eines zweiten Emissionshandelssystems (ETS-2) für Brennstoffe in den Sektoren Wärme und Verkehr.
- Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) zur Bepreisung von Importen, um Carbon Leakage zu verhindern.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt fungiert als zuständige Behörde für die Durchsetzung der Regelungen. Ergänzend zum TEHG existiert seit 2021 das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das den nationalen Emissionshandel für Brennstoffe in den Bereichen Gebäude und Verkehr regelt.
Wesentliche Änderungen durch die TEHG-Novelle 2025
Die Neufassung des TEHG bringt weitreichende Änderungen für betroffene Unternehmen:
Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die Novelle erweitert den Geltungsbereich erheblich. Neben stationären Anlagen und dem Luftverkehr wird nun auch der Seeverkehr in das EU-ETS 1 integriert. Ab 2024 unterliegen Schifffahrtsunternehmen zunächst Überwachungs- und Berichtspflichten, bevor ab 2027 die vollständige Abgabepflicht für Emissionsberechtigungen greift.
Eine weitere bedeutende Neuerung betrifft sogenannte Nullemissionsanlagen. Erstmals werden auch Anlagen erfasst, die keine direkten Emissionen freisetzen, aber Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie ausüben, etwa bei der Herstellung von grünem Wasserstoff.
Einführung des EU-ETS 2 und Ablösung des BEHG
Mit der TEHG-Novelle werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Übergang vom nationalen Brennstoffemissionshandel in das neue europäische System EU-ETS 2 geschaffen. Ab 2027 wird das EU-ETS 2 voraussichtlich das BEHG weitgehend ablösen und erfasst Verantwortliche, die Brennstoffe für die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr in Verkehr bringen.
Für die Übergangsphase von 2024 bis 2026 müssen betroffene Unternehmen parallel berichten – sowohl nach BEHG als auch nach den neuen TEHG-Regelungen für den EU-ETS 2. Dies führt zunächst zu einer Doppelbelastung bei der Berichterstattung, ohne dass bereits eine Abgabepflicht im EU-ETS 2 besteht.
Struktur und zentrale Regelungsbereiche des TEHG
Das TEHG gliedert sich in sechs Abschnitte mit ergänzenden Unterabschnitten für die verschiedenen Sektoren. Der erste Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften zum Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen nach § 3 TEHG.
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TEHG Grundpflichten nach Abschnitt 2
Zentrale Pflichten für Anlagenbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche umfassen:
- Emissionsgenehmigung (§ 4 TEHG): Betreiber benötigen eine behördliche Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen. Bei Anlagen mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vor 2013 gilt diese automatisch als Emissionsgenehmigung.
- Emissionsermittlung und Emissionsbericht (§ 5 TEHG): Betroffene müssen ihre Emissionen nach genehmigtem Überwachungsplan ermitteln und bis zum 30. September des Folgejahres berichten. Der Emissionsbericht muss von einer akkreditierten Prüfstelle verifiziert werden.
- Überwachungsplan (§ 6 TEHG): Für jede Handelsperiode ist bei der zuständigen Behörde ein Überwachungsplan zur Emissionsermittlung und Berichterstattung einzureichen. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die DEHSt und muss bei wesentlichen Änderungen angepasst werden.
Abgabeverpflichtung (§ 7 TEHG): Bis zum 30. April jeden Jahres müssen Emissionsberechtigungen in Höhe der verursachten Emissionen abgegeben werden.
Besondere Regelungen des TEHG
Der vierte Abschnitt enthält spezifische Vorschriften für stationäre Anlagen (Unterabschnitt 1), Luftverkehr (Unterabschnitt 2), Seeverkehr (Unterabschnitt 3) und den neu integrierten Brennstoffemissionshandel (Unterabschnitt 4).
Für den Bereich Anlagen regelt § 23 TEHG die Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen an Anlagenbetreiber. Die kostenlose Zuteilung erfolgt auf Grundlage produktbezogener Emissionswerte (Benchmarks) und wird für Carbon-Leakage-gefährdete Sektoren mit 100 Prozent gewährt.
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Versteigerung und |
Die Versteigerung von Emissionsberechtigungen erfolgt nach der EU-Auktionsverordnung durch die DEHSt an der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig. Das Emissionshandelsregister nach § 9 TEHG erfasst alle Transaktionen mit Emissionszertifikaten elektronisch. |
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Durchsetzung und Sanktionen |
Abschnitt 5 des TEHG regelt die Durchsetzung der Berichtspflicht (§ 45) und Abgabepflicht (§ 46). Bei Verletzung der Berichtspflicht verfügt die Behörde eine Kontosperrung. Kommt ein Betreiber der Abgabepflicht nicht nach, wird eine Zahlungspflicht von 100 Euro pro nicht abgegebener Tonne CO₂-Äquivalent festgesetzt, die sich entsprechend dem europäischen Verbraucherpreisindex erhöht. Zusätzlich können nach § 49 TEHG Bußgelder verhängt werden, etwa bei Betrieb ohne Genehmigung oder nicht fristgerechter Einreichung des Überwachungsplans. |
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Kleinemittenten-Regelung und |
Anlagen mit geringen Emissionen können sich nach § 16 der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen. Als Kleinemittenten gelten Anlagen, die zwischen 2021 und 2023 jeweils weniger als 15.000 Tonnen CO₂-Äquivalent emittiert haben. Abschnitt 6 enthält umfangreiche Übergangsregelungen für Anlagenbetreiber (§ 50), die Zuteilung kostenloser Berechtigungen (§ 51), Abfallverbrennungsanlagen (§ 52) sowie für Luftverkehr, Seeverkehr und den Brennstoffemissionshandel. |
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Carbon Leakage und |
Um die Verlagerung von CO₂-Emissionen ins Ausland zu vermeiden, sieht das TEHG Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage vor. Energieintensive Unternehmen in beihilfeberechtigten Sektoren wie Zement-, Düngemittel- oder Stahlindustrie können eine Kompensation der CO₂-Kosten beantragen. Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist dafür der Nachweis ökologischer Gegenleistungen durch ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich. |
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Verordnungsermächtigungen und ergänzende Rechtsgrundlagen |
Das TEHG enthält in § 18 sowie in den sektorspezifischen §§ 28, 35, 40 und 44 umfangreiche Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung. Die konkretisierenden Regelungen finden sich in der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030), die Anforderungen zu Emissionsberichterstattung, Überwachungsplan, Versteigerung und Kleinemittenten präzisiert. |
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Ausblick und Herausforderungen für Unternehmen
Mit der TEHG-Novelle 2025 stehen Unternehmen vor erheblichen Herausforderungen. Insbesondere die doppelte Berichtspflicht während der Übergangsphase bis 2027 und die Ausweitung des Anwendungsbereichs erfordern rechtzeitige Anpassungen interner Prozesse. Die Bundesregierung hat angekündigt, durch nachgelagerte Verordnungen weitere Konkretisierungen vorzunehmen, um den Unternehmen angemessene Fristen zur Umsetzung zu gewähren.
FAQ – häufige Fragen zum TEHG
- Für wen gilt das TEHG? Das deutsche Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) gilt für Betreiber von stationären Industrieanlagen sowie für Betreiber im Luft- und Seeverkehr, sofern deren Tätigkeiten und Treibhausgasemissionen im Anhang 1 des Gesetzes ausdrücklich genannt sind oder relevante Schwellenwerte überschreiten.
- Was ist der Anwendungsbereich des TEHG? Der Anwendungsbereich umfasst Anlagentypen und Tätigkeiten, die konkrete Schwellenwerte (z.B. Feuerungswärmeleistung ab 20 MW) überschreiten oder spezifische Prozesse in energieintensiven Branchen betreffen, z.B. Strom- und Wärmeerzeugung, Eisen- und Stahlerzeugung, Zement-, Kalk-, Glas-, Chemie- oder Papierindustrie.
- Welche Anlagen sind emissionshandelspflichtig? Emissionshandelspflichtig sind insbesondere Großfeuerungsanlagen mit ≥ 20 MW Feuerungswärmeleistung sowie bestimmte Produktionsanlagen in der Chemie-, Metallurgie- und Baustoffindustrie, sofern sie unter die Tätigkeitsliste im TEHG fallen. Auch technische Einheiten, die notwendige Nebenfunktionen erfüllen, sind einzubeziehen.
- Was sind THG-Emissionen? THG-Emissionen bezeichnen die Freisetzung von klimawirksamen Gasen wie Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄), Distickstoffmonoxid (N₂O) und weiteren in Anhang 1 des TEHG aufgeführten Stoffen, die den Treibhauseffekt verstärken.
Fazit
Das TEHG bleibt damit das zentrale Instrument der deutschen Klimaschutzpolitik zur Erreichung der europäischen Treibhausgasminderungsziele und wird durch die kontinuierliche Anpassung an die europäischen Richtlinien stetig weiterentwickelt.
Quellen: Bundesgesetzblatt;