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Actio pro socio: Wann die Gesellschafterklage zulässig ist

01.09.2026 | L. Gschnitzer – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Actio pro socio: Zwei Personen geben sich in einem hellen Büro über einem Tisch die Hand.
© mojo_cp – stock.adobe.com

In mittelständischen Unternehmen kann es oft vorkommen, dass zwei Gesellschafter einer GmbH jeweils die Hälfte der Anteile halten. Ist einer von ihnen zugleich Geschäftsführer, kann das die Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn erschweren. Für solche Fälle gibt es die Actio pro socio. Lesen Sie hier, was diese „Klage als Gesellschafter“ bedeutet, wie sie geregelt ist und was die aktuelle BGH-Rechtsprechung dazu sagt.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Actio pro socio?
  2. Wo ist die Actio pro socio geregelt?
  3. Wann ist eine Gesellschafterklage in der GmbH zulässig?
    1. Ist die beklagte Person ein Mitgesellschafter?
    2. Kann die GmbH den Anspruch nicht auf anderem Weg selbst durchsetzen?
  4. Aktuelle Rechtsprechung: das BGH-Urteil vom 5. November 2024
  5. Was bedeutet das für Gesellschafter und Geschäftsführer in der Praxis?

Was bedeutet Actio pro socio?

Actio pro socio bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs, der eigentlich der Gesellschaft zusteht, durch einen einzelnen Gesellschafter im eigenen Namen.

Die actio pro socio schützt vor allem Minderheitsgesellschafter. Denn ob die Gesellschaft klagt, entscheidet die Mehrheit. Und diese stimmt selten gegen sich selbst oder gegen einen von ihr gedeckten Geschäftsführer. Die actio pro socio verhindert, dass die Gesellschaft dadurch schutzlos bleibt.

Gut zu wissen: Der Begriff „Actio pro socio“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „Klage als Gesellschafter“.

Wo ist die Actio pro socio geregelt?

Die actio pro socio ist nicht im GmbH-Recht verankert. Es beruht auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Anders sieht es jedoch bei Personengesellschaften aus. Seit dem 1. Januar 2024 gilt hierfür ein eigenes Gesetz: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat der Gesetzgeber das bis dahin nur richterrechtlich entwickelte Klagerecht in § 715b BGB verankert. Dort trägt es nun den Namen „Gesellschafterklage“.

→ Paragraph 715b BGB enthält eine Informationspflicht. Das bedeutet: Wer klagt, muss die Gesellschaft unverzüglich darüber informieren. Zudem muss er dem Gericht mitteilen, dass er dies getan hat.

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Wann ist eine Gesellschafterklage in der GmbH zulässig?

Normalerweise entscheidet die Gesellschafterversammlung, ob die GmbH klagt. Die Actio pro socio ist die Ausnahme davon. So erlaubt sie es einem einzelnen Gesellschafter, stattdessen selbst zu klagen. Ob dieser Ausnahmefall vorliegt, lässt sich anhand eines Schemas prüfen. Dabei müssen folgende Fragen mit „Ja“ beantwortet werden:

Ist die beklagte Person ein Mitgesellschafter?

Denn die Actio pro socio funktioniert nur zwischen Gesellschaftern. Das heißt: Die Person, die verklagt werden soll, muss selbst Anteile an der GmbH halten. Ist die betroffene Person nur Geschäftsführer, aber nicht Gesellschafter (Fremdgeschäftsführer), greift die Actio pro socio grundsätzlich nicht. Dies hat der BGH ausdrücklich in einem seiner Urteile klargestellt (BGH-Urteil vom 25. Januar 2022, Az. II ZR 50/20).

Kann die GmbH den Anspruch nicht auf anderem Weg selbst durchsetzen?

Grundsätzlich ist die Gesellschafterklage subsidiär. Das bedeutet, dass die Klage eines einzelnen Gesellschafters nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Pattsituation. Halten zwei Gesellschafter gleich viele Anteile und ist einer von ihnen selbst der Beklagte, blockiert er mit seiner Stimme jede Entscheidung gegen sich selbst. Die GmbH ist dann handlungsunfähig. Der BGH formuliert das so (BGH-Urteil vom 5. November 2024, Az. II ZR 85/23):

„Die Gesellschafterklage ist […] grundsätzlich subsidiär. Dieser Vorrang entfällt dann, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen.“

Es muss also ein triftiger Grund vorliegen, damit die Nachrangigkeit der Gesellschafterklage entfällt – zum Beispiel eine Blockade durch die Machtverhältnisse in der Gesellschaft.

Aktuelle Rechtsprechung: das BGH-Urteil vom 5. November 2024

Im BGH-Urteil vom 5. November 2024 (Az. II ZR 85/23) ging es um folgenden Fall:

Eine Minderheitsgesellschafterin (49 Prozent) wollte per Gesellschafterbeschluss prüfen lassen, ob Ansprüche gegen die Geschäftsführer der GmbH bestehen. Diese waren zugleich Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin (51 Prozent).

Die Mehrheitsgesellschafterin stimmte dagegen. Das Abstimmungsergebnis wurde jedoch nicht förmlich gestellt. Die Minderheitsgesellschafterin klagte daraufhin selbst.

Die Entscheidung:

Der BGH wies die Klage als unzulässig ab. Ausschlaggebend war die Subsidiarität der Actio pro socio. So unterlag die Mehrheitsgesellschafterin bei der Abstimmung über den Gesellschafterbeschluss einem Stimmrechtsausschluss gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG („Richter in eigener Sache“). Damit war die GmbH nicht blockiert. Die Minderheitsgesellschafterin hätte die Ansprüche direkt im Namen der GmbH geltend machen können.

Ein Ausnahmefall, der die Nachrangigkeit der Gesellschafterklage aufgehoben hätte, lag damit nicht vor.

Was bedeutet das für Gesellschafter und Geschäftsführer in der Praxis?

Für Gesellschafter, die Ansprüche der GmbH durchsetzen wollen, lohnt es sich vorab, folgende Punkte zu prüfen:

  • Ist die beklagte Person Gesellschafter oder Fremdgeschäftsführer? Nur gegen einen Mitgesellschafter kommt die actio pro socio überhaupt in Betracht.
  • Unterliegt ein Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss, ist die GmbH möglicherweise gar nicht blockiert. Dann muss die Gesellschaft selbst klagen.
  • Nur ein triftiger Grund, wie eine echte, nicht anders auflösbare Pattsituation, rechtfertigt die Ausnahme von der Subsidiarität.

Quellen: Das GmbH-Recht“; www.zjs-online.deBGH-Urteil vom 5. November 2024, Az. II ZR 85/23§ 715b BGB