Sportstätten: Sicherheitsmanagement

29.01.2021 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Egal ob Schulträger, Kommune oder eine andere Einrichtung. Wer eine Sportstätte betreibt, trägt für diese die Verkehrssicherungspflicht. Der Betreiber ist demnach dafür verantwortlich, dass während der Nutzung von Sportstätten und Sportgeräten keine Gefahr für den Nutzer besteht. Um keine strafrechtlichen Folgen zu fürchten, ist es wichtig, ein entsprechendes Sicherheitsmanagement zu etablieren.

Inhaltsverzeichnis

  1. Sicherheit in Sportstätten: Welche rechtlichen Grundlagen gelten?
  2. Sicherheitsorganisation im Rahmen des Sicherheitsmanagements
  3. Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten als Teil des Sicherheitsmanagements
  4. Sportstätten: Definition

Sicherheit in Sportstätten: Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Bei der Ausarbeitung eines Sicherheitsmanagements können sich Betreiber von Sportstätten und Sportgeräten an der Norm DIN 1176-7 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb“ orientieren. In dieser Norm wird das entsprechende Sicherheitsmanagement beschrieben. Eine spezifische Norm für Sportstätten gibt es aktuell nicht.
Ziel des Sicherheitsmanagements ist es, die Gefahren für Nutzer wie Schüler*innen, Lehrer*innen oder Vereinsmitglieder zu minimieren. Deshalb sind u.a. folgende Regelwerke zu beachten:

DGUV Vorschrift 1 und Arbeitsschutzgesetz

Zum Schutz von Angestellten, wie Lehrkräften oder Angestellten eines Vereins, ist die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ heranzuziehen. In § 2 heißt es, dass der Unternehmer erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu ergreifen hat. Außerdem beschreibt dieser Paragraf, dass die im staatlichen Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind – also auch für Schüler*innen.

Um entsprechende Schutzmaßnahmen im Sicherheitsmanagement festlegen zu können, müssen Betreiber von Sportstätten und Sportgeräten Gefährdungsbeurteilungen erstellen und darauf basierend Maßnahmen ergreifen. Somit ist auch das Arbeitsschutzgesetz für Sportstätten und Sportgeräte anzuwenden.

§ 823 BGB

Ein Verein trägt gegenüber seinen Mitgliedern die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB „Schadensersatzpflicht“. In der Praxis gilt diese in der Regel als erfüllt, wenn ein Sicherheitsmanagement für Sportstätten und Sportgeräte geschaffen und durchgesetzt wurde – das schließt wiederkehrende Prüfungen mit ein.
DGUV Information 202-044

Konkrete Hinweise zur Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten sind in der DGUV Information 202-044 „Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung“ enthalten.

TRBS 1203

Die Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten darf ausschließlich entsprechend geschultes und unabhängiges Personal durchführen. Die Anforderungen an dieses Personal ergeben sich aus der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“.

Sicherheitsorganisation im Rahmen des Sicherheitsmanagements

Für ein erfolgreiches Sicherheitsmanagement müssen Betreiber von Sportstätten Gefährdungen anhand von Gefährdungsbeurteilungen ermitteln, diese bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen definieren. Des Weiteren müssen sie organisatorische Regelungen zur Umsetzung des Sicherheitsmanagements treffen.

Alle Führungskräfte (z. B. Schulleiter*innen) als auch alle Beteiligten (z. B. Lehrer*innen, Hausmeister*innen, Hallenwarte) müssen ihre konkreten Aufgaben und Verantwortungen kennen. In der Praxis haben sich Dienstanweisungen und Pflichtübertragungen bewährt. Diese halten die jeweiligen Aufgaben, Pflichten, Befugnisse bzw. Ressourcen fest. Mit externen Dienstleistern sollten Betreiber von Sportstätten zudem Verträge ausarbeiten.

Hinweis: Die Gewährleistung der Sicherheit von Sportstätten und Sportgeräten ist eine permanente Führungsaufgabe, die sich nicht nebenbei erledigen lässt.

Dienstanweisung: Definition, Mindestinhalte und Muster

Eine Dienstanweisung ist eine rechtsverbindliche Anweisung des Arbeitgebers bzw. einer Führungskraft innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Ziel ist es, organisatorische oder inhaltliche Belange der Arbeit zu regeln. Achtung: Der Erlass einer Dienstanweisung entbindet den Erlassenden nicht von seiner Pflicht, die Durchführung der Aufgaben zu kontrollieren.

Mindestinhalte einer Dienstanweisung:

  1. Allgemeines, Zweck der Dienstanweisung
  2. Adressat der Dienstanweisung
  3. Konkrete Aufgaben an die betroffene Person

Verschiedene Muster zur Dienstanweisung sind auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) zu finden.

Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten als Teil des Sicherheitsmanagements

Die Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten ist ein wichtiger Teil des Sicherheitsmanagements, den Betreiber von Sportstätten nicht vernachlässigen dürfen. Prüfungen technischer Einrichtung folgen dabei in der Regel einem mehrstufigen Prüfsystem:

Erstinspektion

Sportstätten und Sportgeräte müssen gemäß DGUV Information 202-044 vor der ersten Inbetriebnahme von einer zur Prüfung befähigten Person überprüft werden. Die Prüfung einer baulichen Anlage wie z. B. einer Sporthalle erfolgt unabhängig davon in Form einer Bauabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde.

Es lohnt sich zudem die gesetzliche Unfallversicherung sowie staatliche Arbeitsschutzbehörden an der Erstinspektion zu beteiligen.

Sicht- und Funktionsprüfung

Sicht- und Funktionsprüfungen sind vor jedem Gebrauch eines Sportgeräts oder einer Sportanlage (wie Weitsprunganlage) vorzunehmen. Diese Prüfung führen Sportlehrer*innen und Übungsleiter*innen durch. Für die Sichtprüfung wird eine gewisse Sachkunde vorausgesetzt, die Sportlehrer*innen im Fachstudium erwerben.

Auch Hausmeister*innen und Hallenwarte sind als Beauftragte des Schulträgers / Betreibers verpflichtet, bei ihren Kontrollgängen augenscheinlich den Zustand von Sportgeräten und Sportstätten zu überprüfen.

Werden bei der Sichtprüfung Mängel festgestellt, ist zu bewerten, ob die Anlage oder das Sportgerät uneingeschränkt, mit Einschränkung, unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen oder gar nicht mehr genutzt werden kann.

Wie Betreiber von Sportstätten und Sportgeräten bei der Bewertung von Mängeln vorgehen können, zeigt das Buch „Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung“.

Hauptinspektion

Da Sportanlagen und Sportgeräte dem Verschleiß unterliegen, müssen sie regelmäßig wiederkehrend geprüft werden. Diese Prüfung darf nur besonders qualifiziertes Personal durchführen. Rechtlich geregelt ist die Hauptinspektion in § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Gemäß BetrSichV muss der Arbeitgeber (Schulträger) bzw. der Betreiber einer Sportstätte anhand einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben bzw. der Betriebsanleitung des Herstellers

    • Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie
    • Anforderungen an die Befähigung des Prüfers ermitteln.

Wie der Betreiber dabei hinsichtlich konkreter Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen für Sportstätten und Sportgeräte vorgehen kann, zeigt ausführlich das Buch „Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung“. Das Buch bietet zudem wertvolles praktisches Wissen für die Prüfung vor Ort sowie Erläuterung zu den aktuellen DIN-Normen.

Prüffristen Hauptinspektion

Fristen für die Hauptinspektion ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei üblicher bestimmungsgemäßer Nutzung ist aber davon auszugehen, dass eine Prüffrist von 12 Monaten ausreicht, um die Schutzziele zu erreichen.
Hinweis: Für Sportstätten und Sportgeräte ist der Begriff „Hauptinspektion“ nirgends vorgegeben. Hiermit soll lediglich die Bedeutung dieser Prüfung hervorgehoben werden – parallel zur Prüfung von Spielplätzen.

Inspektion nach Instandsetzung

Nach einer Instandsetzung durch Hersteller, sonstige Fachunternehmer oder sachkundige Handwerker (das können auch vorgebildete Hausmeister*innen / Hallenwarte sein), muss die Sportanlage bzw. das Sportgerät erneut durch eine zur Prüfung befähigte Person analog der Erstinspektion geprüft werden.

Außerordentliche Inspektion

Eine außerordentliche Inspektion ist immer dann durchzuführen, wenn ein Unfall oder ein anderes Vorkommnis passiert. Die zur Prüfung befähigte Person ermittelt damit die Unfallursache und wie der Mangel beseitigt werden kann.

Es ist wichtig, bei den Prüfungen nicht nur die Sportgeräte, sondern auch die Hallen und Freisportstätten zu betrachten. Sportstätten und Sportgeräte sind also ganzheitlich als Komplex zu verstehen.

Sportstätten: Definition

Unter dem Begriff „Sportstätte“ sind alle Gebäude und Einrichtungen gesammelt, die der Ausübung von Sport dienen. Inbegriffen sind alle möglichen Sportarten, Schulsport, Vereinssport, Sport für ältere Menschen etc. Sportstätten unterliegen meist auch einer Mehrzwecknutzung, sodass hier z. B. anderweitige (Schul-)Veranstaltungen stattfinden können.

Als Sportstätte sind nicht nur Sporthallen zu verstehen, sondern auch Sportanlagen, die unter freiem Himmel gebaut sind. Das sind dann Freisportstätten.

Quelle: „Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung“ 

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