Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Grundlagen, Neuerungen und praktische Auswirkungen
14.07.2026 | C. Wilhelm – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Seit dem 1. Juli 2026 gilt das neue Vergabebeschleunigungsgesetz – und es bringt spürbare Erleichterungen für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Höhere Wertgrenzen für Direktaufträge, einfachere Nachweise und kürzere Nachprüfungsverfahren sollen Bürokratie abbauen und Vergabeverfahren beschleunigen. Was genau sich ändert und welche Chancen sich dadurch für KMUs und Start-ups ergeben, erfahren Sie im Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Vergabebeschleunigungsgesetz?
- Warum wurde das Vergabebeschleunigungsgesetz eingeführt?
- Welche Veränderungen bringt das Vergabebeschleunigungsgesetz mit sich?
- Neuerungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen
- Klimaschutz und Nachhaltigkeit
- Ausblick und Fazit zum Vergabebeschleunigungsgesetz
- FAQ – häufige Fragen zum Vergabebeschleunigungsgesetz
Was ist das Vergabebeschleunigungsgesetz?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz trat am 1. Juli 2026 in Kraft. Mit seiner Hilfe sollen das nationale Vergaberecht vereinfacht und öffentliche Vergabeverfahren flexibler gestaltet werden. Die mit ihm verbundenen Maßnahmen sollen Bürokratie abbauen und öffentliche Auftraggeber und Unternehmen entlasten.
Aktuelle Angaben der Bundesregierung unterstreichen, dass öffentliche Aufträge mit einem jährlichen Auftragsvolumen von mehreren Milliarden Euro zu den bedeutenden Wirtschaftsfaktoren in Deutschland geworden sind. Über das neue Gesetz wäre es laut den Berechnungen des Bundeswirtschaftsministeriums möglich, Verwaltungen und Wirtschaft pro Jahr um etwa 380 Millionen Euro zu entlasten, wobei 100 Millionen Euro der Wirtschaft und 280 Millionen der öffentlichen Verwaltung zugutekommen.
Warum wurde das Vergabebeschleunigungsgesetz eingeführt?
Mit dem Gesetz reagiert der Gesetzgeber darauf, dass sich die Erwartungen rund um eine schnelle Umsetzung öffentlicher Investitionen deutlich verändert haben. Vor allem im Zusammenhang mit Vorhaben im Bereich der Infrastruktur und in Bezug auf das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität ist es vielen Verantwortlichen heute wichtig, zeitnah reagieren zu können.
Es geht um den Abbau bürokratischer Hürden, Digitalisierung und eine flexiblere Gestaltung einzelner vergaberechtlicher Regelungen. Im Rahmen der öffentlichen Beschaffung soll dabei weiterhin ein fairer Wettbewerb bestehen bleiben, während auch politische Ziele, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Thema „Nachhaltigkeit“, relevant werden.
Welche Veränderungen bringt das Vergabebeschleunigungsgesetz mit sich?
Im Fokus der Neuerungen liegen eine Vereinfachung der Prozesse und eine Anpassung der Schwellenwerte.
- Über das Vergabebeschleunigungsgesetz wird die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes angehoben. Diese liegt nun bei 50.000 Euro. Bis zu diesem Auftragswert ist in Zukunft kein reguläres Vergabeverfahren mit einem Wettbewerb zwischen mehreren Unternehmen nötig.
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Eignungskriterien verändern sich und Dokumentationspflichten wurden vereinfacht. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass es Unternehmen jetzt möglich ist, im ersten Schritt Eigenerklärungen abzugeben.
Bieter, die dann in die engere Auswahl kommen, müssen entsprechende Nachweise vorlegen. Ergänzend hierzu wird das sogenannte Präqualifikationsprinzip relevant. Dieses besagt, dass Nachweise nicht immer wieder pro Verfahren neu eingereicht werden müssen. Stattdessen stehen sie im Amtlichen Verzeichnis zur Verfügung. - Im Zuge der Änderungen werden Nachprüfungsverfahren verkürzt. Bisher gerieten manche Vergaben über Jahre ins Stocken, wenn entsprechende Beschwerden eingereicht wurden.
Nach § 173 GWB entfällt die automatische aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit Beschwerden, die vor dem Oberlandesgericht vorgetragen werden. Die Vergabestellen sind nun dazu berechtigt, Zuschläge direkt zu erteilen, wenn sie in erster Instanz erfolgreich waren.
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Neuerungen für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen
Das Gesetz erleichtert auch die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen von Bund, Ländern und Kommunen, während die Grundsätze des Vergaberechts, zum Beispiel der Losgrundsatz, erhalten bleiben. In Bezug auf bestimmte Infrastrukturvorhaben und spezielle Sicherheits- und Infrastrukturmaßnahmen sind allerdings auch Ausnahmen möglich, um eine schnellere Umsetzung realisieren zu können.
Zuletzt beinhaltet das Vergabebeschleunigungsgesetz auch Vorgaben zur stärkeren Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen. Durch die Losaufteilung auf der Grundlage von § 36 VgV soll KMUs die Teilnahme an Vergabeverfahren erleichtert werden.
Auch die Beteiligungsmöglichkeiten von Start-ups an öffentlichen Aufträgen sollen umfangreicher sein. Die Basis hierfür bilden die Einführung einfacher Eignungsnachweise und besonderer Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb für innovative Dienstleistungen beziehungsweise Produkte.
Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Abgesehen davon, dass das neue Gesetz öffentliche Vergabeverfahren beschleunigt, schafft es auch die Grundlage dafür, Klimaschutz und Nachhaltigkeit in der öffentlichen Beschaffung mehr zu berücksichtigen. Im Gesetz ist eine Ermächtigungsgrundlage enthalten, auf deren Basis verbindliche Anforderungen an die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen festgelegt werden können.
→ Die Ermächtigung erlaubt es der Bundesregierung, genaue CO2 Schattenpreise und Lebenszykluskostenberechnungen („LCC“) nach § 59 VgV für spezielle Produktgruppen vorzuschreiben.
Außerdem möchten die Verantwortlichen die Basis für Leitmärkte schaffen, über die dann der Einsatz klimafreundlicher Produkte, wie zum Beispiel emissionsarmem Stahl und Zement, gefördert werden soll. Im dazugehörigen Vergabeverfahren geschieht dies unter anderem über umweltbezogene Zuschlagskriterien gemäß § 127 GWB, bei denen nicht mehr allein der niedrigste Anschaffungspreis, sondern die Nachhaltigkeit des Angebots ebenfalls relevant wird.
Auf diese Weise kann die öffentliche Beschaffung dabei helfen, die Nachfrage nach nachhaltigen Produkten zu unterstützen.
Ausblick und Fazit zum Vergabebeschleunigungsgesetz
Über das Vergabebeschleunigungsgesetz wurden mehrere Maßnahmen auf den Weg gebracht, die öffentliche Vergabeverfahren einfacher und schneller gestalten sollen. Gleichzeitig sieht besagtes Gesetz vor, die Auswirkungen der neuen Vorgaben beim Losgrundsatz schon im Herbst 2027 zu untersuchen und zu bewerten.
Hierbei gilt es dann, zu prüfen, ob die gesetzten Ziele, vor allem die Beschleunigung von Vergabeverfahren und der Bürokratieabbau, erreicht wurden oder ob gegebenenfalls nachgebessert werden muss.
Die Neuerungen rund um das Vergabebeschleunigungsgesetz werden Verfahrensabläufe vereinfachen. Vor allem für öffentliche Auftraggeber, Kommunen und Unternehmen ergeben sich hierdurch neue Rahmenbedingungen, wenn es um die Durchführung und die Teilnahme an Vergabeverfahren geht.
Mit den Neuerungen sollen wichtige öffentliche Investitionen in Zukunft schneller umgesetzt werden können. Gleichzeitig soll mit seiner Hilfe die öffentliche Beschaffung insgesamt effizienter werden.
FAQ zum Vergabebeschleunigungsgesetz
Seit wann gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Es wurde zuvor vom Bundestag beschlossen, vom Bundesrat angenommen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Warum wurde die Direktauftragswertgrenze erhöht?
Ziel der Anhebung der Direktauftragswertgrenze auf 50.000 EUR ist es, kleinere Beschaffungsvorhaben ohne umfangreiche Vergabeverfahren realisieren zu können. Auf diese Weise ist es möglich, Zeit und Kosten zu sparen und Abläufe zu optimieren.
Welchen Stellenwert haben die Digitalisierung und die elektronische Kommunikation?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde unter anderem ins Leben gerufen, um die Digitalisierung im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren zu stärken. Die entsprechenden Maßnahmen unterstützen die elektronische Kommunikation und virtuelle Verfahrensabläufe, die Prozesse wiederum beschleunigen sollen.
Wann werden die Auswirkungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes geprüft?
Für die Ausnahmen beim Losgrundsatz, die zum Beispiel im Zusammenhang mit wichtigen Infrastrukturmaßnahmen greifen, ist bereits eine Überprüfung bis zum 30. September 2027 vorgesehen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass KMUs nicht benachteiligt werden. Eine allgemeine Überprüfung der übrigen Vereinfachungen erfolgt im Rahmen der üblichen Fristen und damit im Rahmen einer Zeitspanne von drei bis fünf Jahren.
Was ist der Losgrundsatz?
Beim Losgrundsatz handelt es sich um ein Grundprinzip des öffentlichen Vergaberechts. Dieser besagt, dass öffentliche Aufträge in mehrere Fach- und Teillose aufgeteilt werden sollen, anstatt alles auf der Basis eines großen Auftrags zu vergeben.
Lohnt sich für Vergabestellen der Blick in eine Synopse zum Vergabebeschleunigungsgesetz?
Das neue Gesetz hat verschiedene Paragrafen des GWB verändert. Mithilfe einer Synopse ist es möglich, Fehler bei der Umstellung zu vermeiden. In der Gegenüberstellung werden „vorher“ und „nachher“ miteinander verglichen. Interessierte können somit genau sehen, an welchen Stellen der Gesetzgeber die Formulierungen verschärft, komplett gestrichen oder flexibler gestaltet hat.
Quellen: Bundeswirtschaftsministerium; DTVP; Gesetze im Internet; Bundestag; Bundesregierung; Buzer;