Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Änderungen zu Elternzeit, Elterngeld und Kündigungsschutz

08.02.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Im April 2024 wird das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geändert. Dabei sinkt u. a. die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende beim Anspruch auf Elterngeld. Sowohl Erziehungsberechtigte als auch Arbeitgeber sollten sich über die aktuellen Vorgaben des BEEG informieren, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das BEEG?
  2. BEEG: Aktuelle Änderungen
  3. Was regelt das BEEG? – Anspruch auf Elternzeit, Elterngeld und Co.
  4. Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Boni

Was ist das BEEG?

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die Eltern finanzielle Unterstützung in Form von Elterngeld gewährt und ihnen einen Anspruch auf Elternzeit einräumt. Es ermöglicht Eltern, sich nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit vom Beruf zu nehmen, um sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen, ohne einen vollständigen Einkommensverlust befürchten zu müssen. Dazu ersetzt das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens der Eltern während der Elternzeit. Ziel des BEEG ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben zu fördern und Familien finanziell stärker zu unterstützen.

Damit die Förderung den aktuellen Bedürfnissen der Erziehungsberechtigten in Deutschland entspricht und gleichzeitig mit den Haushaltsplanungen der Bundesregierung vereinbar ist, wird das BEEG regelmäßig angepasst – wie zuletzt im Dezember 2023.

BEEG: Aktuelle Änderungen

Die letzte Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wurde im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet. Die darin enthaltenen Änderungen treten zum 1. April 2024 in Kraft und betreffen folgende Bereiche:

Thema Änderung 2024 Paragraf
Einkommensgrenze für Anspruch auf Elterngeld
  • Höhe des letztjährigen Einkommens vor der Geburt des Kindes für eine berechtigte Person: 150.000 Euro (vorher: 250.000 Euro)
  • Höhe des letztjährigen Einkommens vor der Geburt des Kindes für Paare:
    • 300.000 Euro (bis 31. März 2024)
    • 200.000 Euro (zwischen 1. April 2024 und 31. März 2025)
    • 175.000 Euro (ab 1. April 2025)

§ 1 Abs. 8 BEEG

Gleichzeitiger Bezug von Elterngeld
  • Gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld für beide Elternteile ist nur im ersten Lebensjahr des Kindes für höchstens einen Monat möglich.
  • Ein Elternteil kann Elterngeld Plus beziehen, während der andere Basiselterngeld oder Elterngeld Plus erhält.
  • Ausnahme: Bei Mehrlings- und Frühgeburten können beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld erhalten.

§ 4 Abs. 6 BEEG

Übergangsvorschrift
  • Für Kinder, die zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. März 2024 geboren oder zur Adoption aufgenommen wurden, gilt weiterhin die bis zum 31. März 2024 bestehende Fassung des BEEG-Gesetzes.
  • Der parallele Bezug von Basiselterngeld ist bei Kindern möglich, die am 1. April 2024 oder später geboren bzw. adoptiert werden.

§ 28 Abs. 1a BEEG

Die Änderungen des BEEG sind sowohl für Erziehungsberechtigte als auch für deren Arbeitgeber relevant. Darüber hinaus müssen Unternehmen bei der Beschäftigung erwerbstätiger Eltern Regelungen wie das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) beachten. Sie beschreiben beispielsweise, wie die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes nach MuSchG durchzuführen ist und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Kosten für Entgeltfortzahlung und Mutterschaftsgeld erstattet bekommen.

Neben den aktuellen Änderungen befasst sich das BEEG mit zahlreichen grundsätzlichen Fragen des Elterngelds und der Elternzeit.

Was regelt das BEEG? – Anspruch auf Elternzeit, Elterngeld und Co.

Das BEEG befasst sich vorrangig mit den Rahmenbedingungen des Elterngeldes, den notwendigen Antragsverfahren und den Möglichkeiten der Elternzeit für Angestellte. Die wichtigsten Vorgaben des BEEG sind in der folgenden Übersicht zusammengefasst.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld (§ 1 BEEG)?

Anspruch auf Elterngeld i. S. d. BEEG haben grundsätzlich alle Arbeitnehmenden, Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Arbeitslose sowie Hausfrauen und Hausmänner in Deutschland. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben hingegen Paare oder getrennt Erziehende mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als 200.000 Euro (ab 1. April 2024) bzw. 175.000 Euro (ab 1. April 2025).

Wie hoch ist das Elterngeld?

Das Elterngeld beträgt 67 % des Einkommens vor der Geburt des Kindes. Dabei gibt es Mindest- und Höchstbeträge nach § 2 BEEG:

  • Für Eltern ohne Einkommen vor der Geburt: 300 Euro (Mindestbetrag)
  • Für Eltern, die nach der Geburt in Teilzeit weiterarbeiten: 300 Euro
  • Für Eltern mit einem monatlichen Nettoeinkommen über 2.770 Euro vor der Geburt: 1.800 Euro (Höchstbetrag)

Elterngeld wird für volle Lebensmonate eines Kindes gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit hat.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit (§ 15 BEEG)?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmende nach § 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  • mit ihrem Kind oder
  • mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, oder
  • mit einem Kind, das sie nach § 33 SGB VIII in Vollzeitpflege aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und es selbst erziehen. Andernfalls ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

Wie lange Elternzeit nach BEEG?

Eltern haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Elternzeit (also bis das Kind drei Jahre alt wird). Darüber hinaus kann Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes einzelne Kind, auch wenn sich die Zeiträume für den Anspruch auf Elternzeit überschneiden. Zusätzlich können Eltern mit mehreren Kindern den Geschwisterbonus des BEEG in Anspruch nehmen.

Die Elternzeit kann entweder von jedem Elternteil für sich oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen werden. Auch eine anteilige Inanspruchnahme der Elternzeit ist möglich.

§ 17 BEEG: Urlaub

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub eines Elternteils für jeden vollen Monat des Elternurlaubs um ein Zwölftel kürzen. Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht kürzen, wenn die Angestellten während des Elternurlaubs weiterhin in Teilzeit arbeiten. Allerdings kann das Unternehmen den Urlaub nach der Elternzeit kürzen, wenn die Beschäftigten vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaubstage erhalten haben, als ihnen zustand.

Haben Beschäftigte vor Beginn der Elternzeit den ihnen zustehenden Urlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit nicht fort (z. B. wegen Kündigung), muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub auszahlen.

§ 18 BEEG: Kündigungsschutz

Angestellte sind ab dem Antrag auf Elternzeit vor einer ordentlichen Kündigung durch ihren Arbeitgeber geschützt. So beginnt der Kündigungsschutz nach dem BEEG zu folgenden Zeitpunkten:

  • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes (dritter Geburtstag)
  • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr (achter Geburtstag)

In dieser Zeit ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde wirksam.

Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Boni

Das BEEG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Elterngeld bzw. finanzieller Unterstützung für erwerbstätige Eltern:

Zuschuss Definition nach BEEG Paragraf
Basiselterngeld
  • Basiselterngeld soll das fehlende Einkommen ausgleichen.
  • Bis zu 14 Monate Basiselterngeld, wenn sich beide Elternteile um die Betreuung des Kindes kümmern und dafür ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren.
  • Eltern können die 14 Monate frei untereinander aufteilen.

§ 4 BEEG

Elterngeld Plus
  • Unterstützt besonders Eltern, die bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten
  • Eltern erhalten Elterngeld Plus ggf. doppelt so lange wie Basiselterngeld.
    1 Monat Basiselterngeld = 2 Monate Elterngeld Plus
  • Wen beide Elternteile nach der Geburt nicht arbeiten, beträgt das Elterngeld Plus die Hälfte des Basiselterngelds.

§ 4a BEEG

Partnerschaftsbonus
  • Die Eltern erhalten bis zu vier Monate zusätzlich Elterngeld Plus, wenn sie in dieser Zeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.
  • Der Bonus kann von beiden Elternteilen getrennt oder gemeinsam genutzt werden.

§ 4b BEEG

Geschwisterbonus
  • Für Familien mit mehreren Kindern (mindestens zwei Kinder unter drei Jahren oder drei Kinder unter sechs Jahren).
  • Der Geschwisterbonus bedeutet 10 % höheres Elterngeld, mindestens jedoch 75 Euro.
  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es zusätzlich 300 Euro pro Kind (sog. Mehrlingszuschlag).

§ 2a BEEG

Die Berechnung von Basisgeld und Elterngeld Plus ist seit der zweiten Reform des BEEG im Jahr 2021 in § 4a BEEG geregelt. Inhaltliche Änderungen an der Berechnung ergaben sich dabei nicht. Dennoch ist es wichtig, dass Eltern und insbesondere deren Arbeitgeber die formalen Regelungen zur Elternzeit i. S. d. BEEG kennen.

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Quellen: „VORSCHRIFTENMONITOR“, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

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