Führerscheinkontrolle Arbeitgeber: Gesetzliche Grundlage zu Pflicht, Häufigkeit und Datenschutz
29.07.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Sobald Angestellte Firmenfahrzeuge nutzen, muss der Arbeitgeber vor Fahrtantritt eine Führerscheinkontrolle durchführen. Denn als Fahrzeughalter ist er dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Allerdings gibt es keine konkreten Vorgaben, wie oft diese Kontrolle durchzuführen ist. Genauere Regelungen gibt es hingegen zum Datenschutz und zu den Rechtsfolgen, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Führerscheinkontrolle missachtet.
Inhaltsverzeichnis
- Warum gibt es eine Führerscheinkontrolle im Unternehmen?
- Ist die Führerscheinkontrolle durch Arbeitgeber Pflicht?
- Wie oft muss der Arbeitgeber den Führerschein kontrollieren?
- Wie wird der Führerschein kontrolliert?
- Vorlage Führerscheinkontrolle Arbeitgeber
- Führerscheinkontrolle Arbeitgeber: Datenschutz
Warum gibt es eine Führerscheinkontrolle im Unternehmen?
Die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber dient der rechtlichen Absicherung des Unternehmens. Denn bei der Überlassung von Fahrzeugen an die Belegschaft bleibt der Arbeitgeber i. d. R. weiterhin der Fahrzeughalter. In dieser Rolle muss er als Fuhrparkverantwortlicher sicherstellen, dass die Beschäftigten die nötige Fahrerlaubnis besitzen – etwa durch regelmäßige Führerscheinkontrollen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, drohen strafrechtliche Konsequenzen oder versicherungsrechtliche Probleme.
Ist die Führerscheinkontrolle durch Arbeitgeber Pflicht?
Ja, zumindest bei der Überlassung von Firmen- oder Dienstwagen und Poolfahrzeugen muss der Arbeitgeber wiederkehrende Führerscheinkontrollen durchführen. Gesetzliche Grundlage ist § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Danach macht sich der Fahrzeughalter (Arbeitgeber) strafbar, wenn er anordnet oder duldet, dass jemand (Arbeitnehmer) das Fahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, oder trotz Fahrverbots fährt. In diesem Fall drohen dem Halter Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr. Um diese Risiken zu vermeiden, kommen Maßnahmen wie die Führerscheinkontrolle zum Einsatz.
Anders verhält es sich bei Privatfahrzeugen: Hier gilt nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer als Fahrzeughalter, da es sich um das Privateigentum des Angestellten und nicht um den Fuhrpark des Unternehmens handelt. Somit sind Führerscheinkontrollen durch den Arbeitgeber ohne Dienstwagen nicht gerechtfertigt.
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Sind Arbeitnehmende dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihren Führerschein zu zeigen?
Ja, im Rahmen des Fuhrparkmanagements müssen Angestellte, die einen Dienstwagen oder ein Poolfahrzeug führen, dem Arbeitgeber ihren Führerschein vorzeigen, damit dieser seiner gesetzlichen Pflicht nachkommen kann. Für die Kontrolle ist keine gesonderte Zustimmung der Beschäftigten oder des Betriebsrats erforderlich (auch wenn es ratsam ist, letzteren über die Durchführung der Kontrollen zu informieren). Es gelten jedoch die Grundlagen des Datenschutzes.
Wie oft muss der Arbeitgeber den Führerschein kontrollieren?
Bislang gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wie oft Führerscheinkontrollen durch den Arbeitgeber erfolgen müssen. Allerdings reicht eine einmalige Kontrolle alleine nicht aus. Daher hat sich für Dienstwagen ein Turnus von sechs Monaten, also zwei Kontrollen pro Jahr, als sinnvoll erwiesen. Zudem ist bei Poolfahrzeugen, die von mehreren Beschäftigten genutzt werden, vor jeder Fahrt eine Führerscheinkontrolle vorzunehmen. In jedem Fall muss die Kontrolle vor der ersten Fahrzeugübergabe erfolgen.
Darüber hinaus sollten weitere Kontrollen erfolgen, wenn folgende besondere Umstände vorliegen:
- Drohendes Fahrverbot im Bußgeldverfahren
- Einnahme von Medikamenten mit Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit
- Bekannte Einnahme von Amphetaminen
- Konsum von Alkohol oder anderen Drogen
- Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt
- Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse
Diese Gründe können darauf hindeuten, dass die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gegeben ist, und erfordern daher eine zusätzliche Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber.
Wichtig: Arbeitgeber müssen die Fahrverbote von Beschäftigten im Auge behalten – gerade bei Tätigkeiten, die einen Führerschein erfordern. Denn wer seine Fahrerlaubnis vorsätzlich oder grob fahrlässig verliert, muss laut dem Sozialgericht Stuttgart mit einer Kündigung rechnen sowie evtl. mit einer Sperre des Arbeitslosengelds (vgl. Urteil vom 26.01.2022, Az. S 6 AL 5194/20).
Aber wie genau läuft eine Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber überhaupt ab?
Wie wird der Führerschein kontrolliert?
Bei der Führerscheinkontrolle sollten Arbeitgeber insbesondere auf folgende Punkte achten:
- Wird die Kontrolle vom Halter (Arbeitgeber) durchgeführt?
- Wird nur das Originaldokument und keine Kopie des Führerscheins akzeptiert?
- Sind Wasserzeichen vorhanden? Sind die Kanten des Dokuments glatt?
- Ist das Schriftbild einheitlich oder gibt es Auffälligkeiten?
- Sind Schrift und Strukturen des Dokuments beim Darüberstreichen mit dem Finger fühlbar?
- Ist der Führerschein in Deutschland gültig oder wurde er entsprechend umgeschrieben?
- Entspricht die Führerscheinklasse dem zugeteilten Dienstfahrzeug?
- Gelten individuelle Beschränkungen seitens der Führerscheinbehörde (z. B. Fahrerlaubnis nur für Pkw mit Automatikgetriebe)?
- Wer ist berechtigt, die Führerscheinkontrolle durchzuführen?
Die Führerscheinkontrolle sollte schriftlich dokumentiert werden und dabei das exakte Datum der Kontrolle erfassen. Nicht zuletzt sollte der jeweilige Fahrzeugnutzer die Kontrolle mittels Unterschrift gegenzeichnen. Die Dokumentation sollte im Anschluss für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Für die Dokumentation eignen sich fertige Musterformulare.
Führerscheinkontrolle Arbeitgeber: Musterformular
Die folgende Vorlage kann als Nachweisdokument zur Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber genutzt werden:
Führerscheinkontrolle Arbeitgeber: Musterformular | |||
Fahrerdaten | |||
Vor- und Nachname
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Straße und Hausnummer:
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PLZ und Ort:
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E-Mail-Adresse:
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Telefon:
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Führerscheindaten | |||
Führerscheinnummer (Ziffer 5):
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Führerscheinklassen (Ziffer 9 + 10):
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Ausstellungsdatum (Ziffer 4a):
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Ausstellungsbehörde (Ziffer 4c):
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Ablaufdatum (Ziffer 4b):
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Gültigen Führerschein vorgelegt?
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Ja ❏ |
Nein ❏ |
Bemerkung:
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Beschränkungen/Schlüsselzahlen (Ziffer 12):
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Durch seine Unterschrift bestätigt der Fahrer/Nutzer, dass
- die im Führerschein eingetragenen Beschränkungen eingehalten werden,
- er über die Regelungen der aktuellen Gesetzgebung informiert wurde,
- er bei einem möglichen Entzug der Fahrerlaubnis oder Verlust des Führerscheins den Arbeitgeber/die Fuhrparkleitung informiert.
Der vorstehende Text wurde sorgfältig gelesen und gilt als verstanden.
______________________________ |
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______________________________ Unterschrift Fuhrparkleitung |
______________________________ Unterschrift Fahrer/Nutzer |
Des Weiteren kann folgende Tabelle als Nachweis über regelmäßige Führerscheinkontrollen durch den Arbeitgeber dienen:
Datum | Unterschrift Fuhrparkleitung | Unterschrift Fahrer/Nutzer | Bemerkungen | Datum nächste Kontrolle |
Die Dokumente zur Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber müssen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Gleichzeitig gelten die Grundsätze des Datenschutzes.
Führerscheinkontrolle durch Arbeitgeber: Datenschutz
Zwar ist für die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber keine gesonderte Zustimmung des Arbeitnehmers notwendig. Dennoch unterliegt diese Maßnahme bestimmten datenschutzrechtlichen Auflagen gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zudem muss der Arbeitgeber nach Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen und dokumentieren.
Wird das Verfahren an einen Dritten übergeben, z. B. an einen externen Anbieter für elektronische Führerscheinkontrollen, sind auch hier die Grundsätze des Datenschutzes zu beachten. Genauer geht es um die datensichere Auftragsverarbeitung, die Verwendung aktuellster Verschlüsselungsverfahren und das Vermeiden von Zutritt oder Zugang Unbefugter zu den jeweiligen Servern.
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Quellen: „Dokumentenmappe Fuhrparkmanagement“, „Die Bauhof-Mappe“, „Das 1x1 des Bauhofs“, Handwerkskammer Heilbronn-Franken