Was ist ein Ausfuhrverantwortlicher? Pflichten, Aufgaben und Voraussetzungen

06.07.2026 | T. Reddel / S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Ausfuhrverantwortlichter: Zwei Personen mit Schutzhelmen und Warnwesten stehen vor gestapelten Schiffscontainern und besprechen die Logistik auf einem Frachtgelände.
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Wenn ein Unternehmen genehmigungspflichtige Güter aus Deutschland exportiert, muss es sicherstellen, dass alle Vorgaben der Exportkontrolle eingehalten werden. Eine zentrale Rolle übernimmt der Ausfuhrverantwortliche. Er trägt innerhalb des Unternehmens die Verantwortung dafür, dass außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften beachtet, Genehmigungspflichten geprüft und organisatorische Kontrollmaßnahmen umgesetzt werden.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ein Ausfuhrverantwortlicher?
  2. Aufgaben eines Ausfuhrverantwortlichen
  3. Wann muss ein Ausfuhrverantwortlicher genannt werden?
  4. Voraussetzungen: Wer kann Ausfuhrverantwortlicher sein?
  5. Ausfuhrverantwortlicher: Pflichten
  6. Rechtliche Grundlagen für Ausfuhrverantwortliche

Was ist ein Ausfuhrverantwortlicher?

Bei jedem Export aus Deutschland muss das ausführende Unternehmen die geltenden Exportkontrollregeln einhalten. Besonders bei genehmigungspflichtigen Gütern ist deshalb bereits vor dem Versand zu prüfen, ob eine Ausfuhr zulässig ist und ob eine Genehmigung benötigt wird.

Der Ausfuhrverantwortliche stellt sicher, dass das Unternehmen alle rechtlichen Vorgaben beim Export genehmigungspflichtiger Waren einhält. Er trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften beachtet und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.
Dazu gehören insbesondere geeignete personelle und sachliche Vorkehrungen, klare Zuständigkeiten, dokumentierte Prüfprozesse sowie eine wirksame Überwachung der Exportkontrolle. Deshalb muss der Ausfuhrverantwortliche grundsätzlich Teil eines vertretungsberechtigten Organs des Unternehmens sein.

Hält sich ein Unternehmen beim Export nicht an die geltenden Ausfuhrregelungen, etwa durch ungenehmigte Ausfuhren oder unzulässige Technologietransfers, drohen strafrechtliche Folgen oder Bußgelder. Der Ausfuhrverantwortliche kann insbesondere dann persönlich haften, wenn außenwirtschaftsrechtliche Verstöße auf organisatorische Fehler zurückzuführen sind.

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Dieser Fachbeitrag gibt Ihnen einen ersten Überblick über Aufgaben, Verantwortung und Bedeutung des Ausfuhrverantwortlichen. Wenn Sie das Thema gezielt vertiefen und die Anforderungen sicher in der Praxis umsetzen möchten, empfehlen wir ergänzend die Schulung „Ausfuhrverantwortliche: Schlüsselrolle in der Exportkontrolle“.

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Ausfuhrverantwortlicher, Exportkontrollbeauftragter und Zollbeauftragter

Nicht zu verwechseln ist der Ausfuhrverantwortliche mit dem Exportkontrollbeauftragten oder dem betrieblichen Zollbeauftragten

Der Ausfuhrverantwortliche trägt die übergeordnete Verantwortung für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren. 

Der Exportkontrollbeauftragte übernimmt in der Praxis häufig operative und fachliche Aufgaben, etwa die Prüfung von

  • Gütern,
  • Ländern,
  • Endverwendern und
  • Genehmigungspflichten.

Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch beim Ausfuhrverantwortlichen.

Der Zollbeauftragte kümmert sich dagegen vor allem um

  • zollrechtliche Prozesse,
  • Zollanmeldungen,
  • Tarifierung,
  • Präferenzrecht oder
  • Zollbewilligungen.

Je nach Unternehmensstruktur können sich Aufgabenbereiche überschneiden, die Funktionen sind jedoch nicht identisch.

Aufgaben eines Ausfuhrverantwortlichen

Der Ausfuhrverantwortliche nimmt eine zentrale Rolle bei der Exportabwicklung im Unternehmen ein.

Sein Aufgabenbereich ist umfangreich und mit hoher Verantwortung verbunden. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören:

  • Prüfung, welche Exportkontrollvorschriften im Einzelfall gelten,
  • Feststellung, ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig oder verboten ist,
  • Organisation und Überwachung der innerbetrieblichen Exportkontrolle,
  • Einrichtung klarer Zuständigkeiten und Kontrollprozesse,
  • Auswahl und Qualifizierung geeigneter Mitarbeitender,
  • regelmäßige Kontrolle der innerbetrieblichen Ablauforganisation,
  • Dokumentation von Prüfungen, Entscheidungen und Genehmigungen,
  • Organisation interner oder externer Schulungen,
  • Bereitstellung aktueller Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen,
  • Reaktion auf Verdachtsfälle oder mögliche Verstöße.

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Für exportverantwortliche Mitarbeitende, die Dual-Use-Güter sicher erkennen, BAFA-Genehmigungen korrekt beantragen und Allgemeine Genehmigungen rechtssicher nutzen möchten, eignet sich das Online-Live-Seminar „Dual-Use erkennen, BAFA-Genehmigungen verstehen, AGG optimal nutzen“.

Es behandelt unter anderem die Identifikation genehmigungspflichtiger Waren, die Antragstellung beim BAFA über ELAN-K2, Genehmigungsarten sowie Registrierungs- und Meldepflichten.


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Wann muss ein Ausfuhrverantwortlicher genannt werden?

Ein Unternehmen muss insbesondere dann einen Ausfuhrverantwortlichen benennen, wenn es regelmäßig exportkontrollierte oder genehmigungspflichtige Güter ausführt. Dazu gehören vor allem:

  • Kriegswaffen,
  • Rüstungsgüter,
  • rüstungsrelevante Güter,
  • Dual-Use-Güter,
  • bestimmte Technologien oder Software,
  • Güter mit kritischem Verwendungszweck,
  • Lieferungen in Länder mit Embargo- oder Sanktionsbezug.

Die Pflicht zur Benennung ergibt sich im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Ausfuhren und den Anforderungen der Exportkontrolle: Unternehmen, die keine oder nur selten exportkontrollierte Güter ausführen, benötigen nicht zwingend einen gesonderten Ausfuhrverantwortlichen. Dennoch sollten auch sie interne Zuständigkeiten für Exportkontrolle, Sanktionslistenprüfung und Genehmigungspflichten eindeutig regeln.

Ausfuhrverantwortlicher und BAFA

Unterliegt ein Exporteur der Pflicht zum Bestimmen eines Ausfuhrverantwortlichen, hat er dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich mitzuteilen, wer diese Funktion im Betrieb unternimmt.

Hierfür muss das Unternehmen folgende Formulare ausfüllen:

  • Formular zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1)
  • Formular zur Verantwortungsübernahme (AV 2) 

Mit dem Formular AV 1 teilt das Unternehmen dem BAFA mit, wer als Ausfuhrverantwortlicher benannt wird. Die Benennung bleibt gültig, bis sie schriftlich gegenüber dem BAFA widerrufen wird. Zusätzlich muss das Unternehmen einen Auszug aus dem Handelsregister an das BAFA übermitteln. 

Bei dem Formular AV 2 handelt es sich um eine gesonderte Erklärung zur Verantwortungsübernahme des Ausfuhrverantwortlichen, in der er sinngemäß bestätigt, dass er:

  • die einschlägigen Exportkontrollvorschriften kennt,
  • alle erforderlichen betriebsinternen Vorkehrungen getroffen hat, 
  • die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften im Unternehmen sicherstellt,
  • sich bei einer Zuverlässigkeitsprüfung nicht auf Unkenntnis der geltenden Regeln berufen kann.

Das Formular AV 2 ist jeweils ein Jahr gültig. Ohne gültige Erklärung muss der Ausfuhrverantwortliche alle Einzelanträge auf Ausfuhrgenehmigung persönlich unterschreiben. Außerdem ist der Name des Verantwortlichen in allen Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung anzugeben. 

Voraussetzungen: Wer kann Ausfuhrverantwortlicher sein?

Grundsätzlich muss der Ausfuhrverantwortliche zur oberen Leitungsebene eines Unternehmens gehören. Diese Regelung bestimmt das BAFA im Formular AV 1 und 2. Abhängig von der Rechtsform des Antragstellers muss der Ausfuhrverantwortliche einem vertretungsberechtigten Organ angehören.

Möglich sind folgende Positionen:

Rechtsform Position
AG Vorstand
GmbH Geschäftsführung
GmbH & Co. KG Geschäftsführung der Komplementär-GmbH
OHG vertretungsberechtigter Gesellschafter
KG Komplementär
GbR vertretungsberechtigter Gesellschafter
e. V. Vorstand
ausländische Rechtsform je nach Rechtsform analog zu den oben genannten Regelungen (Unternehmen muss belegen, dass die Person in der Rechtsform vertretungsberechtigt ist)

Angestellte aus anderen Leitungsebenen können diese Funktion grundsätzlich nicht übernehmen, wenn sie nicht vertretungsberechtigt sind.

Ausfuhrverantwortlicher: Pflichten

Ausfuhrverantwortliche unterliegen aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung einer Vielzahl von Pflichten. Diese betreffen nicht nur einzelne Exportvorgänge, sondern die gesamte Organisation der Exportkontrolle im Unternehmen.

Pflicht Bedeutung
Organisationspflicht Der Ausfuhrverantwortliche muss die innerbetrieblichen Prozesse bei der Exportabwicklung so strukturieren, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören klare Zuständigkeiten, Vertretungsregelungen, Eskalationswege und dokumentierte Prüfprozesse.
Pflicht zur Personalauswahl Er bestimmt die notwendigen Fachkräfte zur Exportkontrolle. Diese müssen eine entsprechende Qualifikation und Weiterbildungszertifikate nachweise.
Weiterbildungspflicht Alle beteiligten Mitarbeitenden im Zoll- und Exportbereich des Unternehmens müssen regelmäßig an Weiterbildungen teilnehmen, auch der Ausfuhrverantwortliche selbst. Das hat dieser selbst zu organisieren. 
Überwachungspflicht Der Ausfuhrverantwortliche muss kontrollieren, ob die betriebsinternen Abläufe und Mechanismen der Exportkontrolle tatsächlich eingehalten werden.

Durch diese Pflichten soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen die geltenden Vorschriften zur Exportkontrolle wirksam einhält. Eine bloße Delegation operativer Aufgaben reicht nicht aus. Zwar können Aufgaben auf Exportkontrollbeauftragte oder Fachbereiche übertragen werden, die Gesamtverantwortung und Kontrollpflicht verbleiben jedoch beim Ausfuhrverantwortlichen.

Rechtliche Grundlagen für Ausfuhrverantwortliche

Als rechtliche Grundlage für Ausfuhrverantwortliche gelten in Deutschland insbesondere folgende Gesetze und Verordnungen:

Das deutsche Exportkontrollrecht basiert zu einem wesentlichen Teil auf diesen Regelwerken. Ausfuhrverantwortliche müssen außerdem aktuelle Güterlisten beachten. Diese definieren Güter und Technologien, die nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Drittländer exportiert werden dürfen.

Allerdings können auch nicht gelistete Güter genehmigungspflichtig sein, wenn besondere Risiken bestehen. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine militärische Verwendung vorgesehen ist oder der Export in ein besonders kritisches Land erfolgen soll.

Außerdem muss der Ausfuhrverantwortliche für einige Dual-Use-Güter, die als nicht besonders sensibel eingestuft sind, bei Lieferungen in bestimmte Länder sog. Allgemeine Genehmigungen (AGG) beachten. Hier muss der Exporteur keine besonderen Einzelgenehmigungen beantragen, wenn er bestimmte Meldeauflagen berücksichtigt.

Daneben gibt es weitere Rechtsverordnungen, die der Ausfuhrverantwortliche und das exportierende Unternehmen u. U. berücksichtigen müssen. Dazu gehören insbesondere:

  • Anti-Folter-Verordnung
  • länder- und personenbezogene Embargoverordnungen (Sanktionslisten)

Quellen: „Themenbrief Export & Zoll“, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

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