Grenzausgleich und CO2-Zoll: Führt CBAM zur Reduzierung der CO2-Emissionen?

14.07.2025 | J. Morelli/S. Horsch – Online Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Um die ehrgeizigen Klimaziele der Europäischen Union (European Green Deal) zu erreichen, sind innovative Maßnahmen notwendig. In diesem Kontext gewinnen der Kohlenstoffdioxid-Zoll bzw. der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) weiter an Bedeutung. Doch was versteht man unter CBAM? Wer muss CBAM melden? Und was müssen innerhalb und außerhalb der EU produzierende Gewerbe und Importeure seither liefern?

Inhaltsverzeichnis

  1. CBAM fordert CO2-Zoll: Hintergrund und Funktion (Default Values)
  2. Was versteht man unter CBAM?
  3. Ziele der CBAM-Verordnung und des CO2-Zolls
  4. Ablauf der CBAM Zollabfertigung
  5. CBAM-Anmeldung
  6. Vorteile und Herausforderungen des CBAM
  7. Aktuelle CBAM Entwicklungen 2025
  8. Verschiebung der CBAM Zertifikatspflicht auf 2027
  9. Fazit und Ausblick

CBAM fordert CO2-Zoll: Hintergrund und Funktion (Default Values)

Ein CO2-Zoll, oder Kohlenstoffdioxidzoll, ist eine Abgabe auf importierte Waren, die aufgrund ihrer Herstellung eine hohe CO2-Emission verursachen. Mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird eine CO2-Steuer auf zu importierende, in Drittländern hergestellte Waren auf Basis der damit verbundenen Emissionen von Kohlenstoff eingeführt (Grenzausgleichsmechanismus). Eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Mechanismus spielt die CBAM Zollabfertigung: Nur entsprechend deklarierte und mit CBAM Zertifikaten ausgestattete Waren erhalten die Freigabe im Rahmen der EU-Einfuhrformalitäten.

Die Idee dahinter ist in der Theorie einfach: Unternehmen, die in Ländern mit geringen Umweltauflagen/CO2-Restriktionen produzieren, können ihre Produkte im Vergleich zu europäischen Unternehmen zu niedrigeren Preisen anbieten und damit für unlauteren Wettbewerb sorgen. Diese Wettbewerbsverzerrungen verschlechtern gleichzeitig die globale CO2-Bilanz (negativer Einfluss auf die globalwirtschaftliche Nachhaltigkeit und Unterwanderung des European Green Deal).

Ein CO2-Zoll soll diese Nachteile ausgleichen, indem er Importeure dazu anregt, emissionsärmere Herstellungsverfahren zu zu erforschen und umzusetzen. Durch die drohenden Sanktionen werden Unternehmen verstärkt dazu „motiviert“, ihre Produktionsmethoden klimafreundlicher zu gestalten.

→ Wichtig („CBAM Export“): Keine CBAM-Erstattung für EU-Exporte, was zur schnelleren Dekarbonisierung oder energiewirtschaftlichen Optimierung der unternehmenseigenen Wertschöpfungsketten sorgen soll.

CO2-Zertifikate

Neben der in der EU ansässigen Industrie werden seit Herbst 2023 auch Importe in den CO2-Zertifikatehandel miteinbezogen. Dabei handelt es sich einfach ausgedrück um Lizenzen, die es Unternehmen oder Staaten erlaubt, bestimmte Mengen an Kohlenstoffdioxid oder anderen Treihausgasen in die Atmosphäre auszustoßen – ein CO2-Zertifikat entspricht dabei 1 Tonne Treibhausgas. CBAM-Zertifikate werden initial erst 2026 durch Zollanmelder zu erwerben sein (vgl. Absatz zur zeitlichen Umsetzung)

CO2-Äquivalente

Neben Kohlenstoffdioxid sind Methan (CH4) und Lachgas (N2O) die volumenstärksten Treibhausgase. Bei der Berechnung des Einflusses aller Treibhausgase auf den Klimawandel wird im Zuge der CBAM Zollabfertigung der Einfachheit halber auf das Konzept der CO2-Emissionsäquivalente zurückgegriffen. Dabei wird die Menge eines vorhandenen Treibhausgases in die Volumengröße der entsprechenden CO2-Menge umgerechnet – der Multiplikator ist bei all diesen Rechnungen das Treibhauspotenzial des jeweiligen Gases.

Auch an dieser Stelle setzt die CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956) aktiv an und umfasst alle rechtlichen Grundlagen für diese Berechnungen, das Qualitätsmanagement und die Überwachung sowie Meldung der Emissionsdaten. Die EU-Komission zielt mit der Durchführungsverordnung auch auf das Erreichen des "Fit for 55", durch den die EU Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindesten 55 % gesenkt werden sollen.

Auf nationaler Ebene wurden neben der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024), bereits das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und das Wärmeplanungsgesetz verabschiedet.

→ Anders als bisher steht der CO2-Zoll nicht in der Kombinierten Nomenklatur (KN), sondern wird als Zertifikate-Handel über die CBAM Zollabfertigung ausgestaltet.

Was versteht man unter CBAM? – Definition

„Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) steht wörtlich für „Kohlenstoff-Grenz(e)-Ausgleichs-/Anpassungs-Mechanismus" oder „Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismus". Da auch weitere Treibhausgase anhand von Emissionsäquivalenten berücksichtigt werden, wird in diesem Kontext meist „nur“ von Kohlenstoffdioxid-Emissionen und einem „CO2-Grenzausgleichsmechanismus“ gesprochen. Der CBAM ergänzt den bereits bestehenden CO2-Emissionshandel (kurz: EU-EHS).

→ Die CBAM-Zertifikate gleichen die Differenz zwischen dem CO2-Preis im Herkunftsland und dem höheren Preis der CO2-Zertifikate in der EU aus.

Wer fällt unter CBAM?

CBAM bringt zahlreiche Vorgaben an das produzierende und importierende Gewerbe sowie Behörden und Produkte. Vor allem Einführer in der EU werden verpflichtet, diese Standards einzuhalten, egal ob deren Produkte in der EU hergestellt oder importiert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einführer seinen Hauptsitz innerhalb oder außerhalb der EU hat. Denn im letzteren Falle muss das Unternehmen einen indirekten Zollvertreter benennen, der wiederum den Anforderungen des CBA-Mechanismus unterliegt.

Welche Produkte sind von CBAM betroffen?

Im Grund betrifft die CBAM-Steuer die Bepreisung derjenigen Güter, die bereits seit 2005 dem EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) unterliegen. Im Fokus stehen primär Produkte, bei deren Produktion große Mengen Kohlenstoffdioxid entstehen und/oder Energie verbraucht wird. Bislang betrifft dies folgende Produkte:

  • Eisen
  • Stahl
  • Zement
  • Strom
  • Wasserstofferzeugung
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • einige vor- und nachgelagerte Produkte (v.a. aus Eisen und Stahl)

Darüber hinaus berücksichtigt die CO2-Steuer auch die Energie- und Treibhausgasbilanz der Vorprodukte der zu importierenden Waren.

→ Es gibt bereits jetzt Forderungen seitens der Politik, den CBAM auf weitere Wirtschaftssektoren auszuweiten, z. B. auf den Gebäudesektor und Transportsektor.

Veranstaltungsempfehlung

Einen Überblick über den aktuellen Stand inkl. praktischer Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des CBAM finden Sie der Inhouse-Schulung Brennpunktthema: Die neue EU-Verordnung „CBAM“". Hintergrundinformationen und nützliche Arbeitshilfen zu aktuellen Themen liefert die Zeitschrift „ZOLL.EXPORT“. Jetzt informieren!

Ist CBAM eine Steuer? 

Offiziell handelt es sich um eine „Abgabe", von der Wirkungsweise her will CBAM primär kohlenstoff- bzw. energieintensive Produkte in der EU besteuern. Die neue EU-Verordnung hat darüber hinaus auch das Ziel, Nicht-EU-Länder dazu zu bringen, klimasensibel zu wirtschaften. Langfristig sind die EU-CBAM-Ausgleichszertifikate derart strukturiert, dass nur noch importierte Güter zulässig sind, die die Klimaschutzziele der EU verfolgen.

Ausnahmen

Für Importe aus Ländern, die das EU-Emissionshandelssystem (ETS) nutzen, müssen keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Dies sind momentan nur die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. 

Ziele der CBAM-Verordnung und des CO2-Zolls

Neben Transparenz hinsichtlich der firmeneigenen Klimafußabdrücke steht vor allem das Ziel, das Wirtschaftswachstum in Einklang mit dem European Green Deal zu bringen, ganz oben auf der Agenda. Und das ist langfristig nur zu gewährleisten, wenn ortsansässige Unternehmen ihre Produktionsanlagen nicht ins Ausland verlagern oder durch Importe ersetzen. Durch den Einsatz der Kohlenstoffsteuer auf importierte oder im EU-Ausland produzierte Waren soll der Wettbewerbsvorteil gegenüber inländisch produzierenden Betrieben reduziert und gleichzeitig der Klimafußabdruck ausländischer Töchtergesellschaften oder Zulieferer reduziert werden.

→ Letztendlich soll der CBAM gezielt davor schützen, dass durch eine Produktionsverlagerung ins Ausland fiktiv die Emissionswerte reduziert und somit die EU-Klimaschutzziele vordergründig erreicht werden.

Timetable, Karenzphase und Ablaufplan der CBAM-Umsetzung

Seit Oktober 2023 findet eine stufenweise Umsetzung der CBAM-Verordnung statt – bis zum 01.01.2026, an diesem Stichtag muss das CO2-Grenzausgleichssystem vollumfänglich umgesetzt worden sein.

  • 01.10.2023: Beginn der Datenaufnahme (Implementierungsphase)
  • 30.01.2024: Abgabe des ersten CBAM-Quartalsberichts (Meldepflicht/CBAM-Reporting)
  • 31.12.2024: Von diesem Zeitpunkt an kann die Qualifizierung als „zugelassener CBAM-Anmelder" beantragt werden.
  • 01.01.2026: Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder entsprechend CO2-belastete Produkte in die EU importieren.
  • 2026 bis 2034: Ausbau des kostenpflichtigen Erwerbs von CBAM-Zertifikaten
  • 31.05.2027: CBAM-Erklärung ersetzt CBAM-Bericht

Ablauf der CBAM Zollabfertigung

Von der Einfuhr bis zur endgültigen Freigabe durch den Zoll sind folgende Schritte einzuhalten:

  • Registrierung des importierenden Unternehmens als „zugelassener CBAM-Anmelder“ bei den zuständigen Behörden.
  • Meldung der eingeführten Produkte und der zugehörigen Emissionen im Rahmen des CBAM-Reportings.
  • Vorlage und Einlösung der erforderlichen Anzahl von CBAM-Zertifikaten bei der CBAM Zollabfertigung.
  • Erfassung, Prüfung und Nachweis der Emissionsdaten im Rahmen der Zollabfertigungsprozedur.

Ab 2027 darf die tatsächliche Einfuhr von CBAM-pflichtigen Waren in die EU erst nach erfolgreicher CBAM Zollabfertigung und Nachweis der Zertifikate erfolgen.

Durch die Implementierung der CBAM Zollabfertigung verbinden sich zollrechtliche und klimabezogene Anforderungen: Nur wer alle Nachweise und Pflichten vollständig erfüllt, kann CO2-intensiv produzierte Güter weiterhin in die EU einführen. Das bedeutet auch eine laufende Anpassung und Schulung für Unternehmen und ihre Zolldienstleister, damit die Prozesse effizient und rechtskonform ablaufen. 

CBAM-Anmeldung

Wer muss CBAM melden? Alle Einführer, die der CBAM betrifft, müssen sich bei der nationalen Zollbehörde registrieren und einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen.

Ab 2027 sind dann alle verifizierten Einführer dazu verpflichtet, bis Mitte des jeweiligen Kalenderjahres (Stichtag 31.05.) eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr einzureichen. 

Inhalte der CBAM-Erklärung

  • Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart (in Tonnen, bei Strom in Megawattstunden)
  • Gesamte graue Emissionen: Betroffene Waren in CO2-Emissionen (oder Emissionsäquivalenten) samt bereits bezahlten oder vorhandenen CO2-Zertifikaten
  • Zertifizierte Prüfberichte 

Vorteile und Herausforderungen des CBAM

Vorteile Nachteile
  • Reduzierung des CO2-Fußabdrucks
  • Fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU
  • Reduzierung von CO2-Emissionen in produzierenden Drittländern
  • Anreiz für Unternehmen, auf nachhaltige Technologien zu setzen
  • Schwierigkeiten bei der CO2-Emissionsberechnung für vielteilige Produkte (unterschiedliche Rohstoffe und unterschiedliche Energiequellen)
  • Einklang der CBAM mit bestehenden (Frei-)Handelsabkommen ist umstritten
  • Potenziell starke Auswirkungen auf Produktionsstandorte außerhalb der EU
  • Zur Durchführung der digitalen Zertifikatsvergabe etc. könnten weitläufig neue Software- und Hardware-Systeme benötigt werden.
  • Durch die Erhebung eines zusätzlichen Zolls werden aller Voraussicht nach die Verwaltungskosten steigen.

Aktuelle CBAM Entwicklungen 2025

Im Frühjahr 2025 kündigte die EU-Kommission an, den Anwendungsbereich von CBAM perspektivisch auszuweiten: Neben den bisher erfassten Sektoren (Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom, Wasserstoff) werden ab 2027 voraussichtlich auch Chemikalien und bestimmte Kunststoffe einbezogen. Eine Entscheidung über die Einbeziehung weiterer Sektoren (wie  Keramik, Glas, Textilien) wird für Ende 2025 erwartet.

1. Vereinfachung durch das „Omnibus I“-Paket

Am 18. Juni 2025 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU auf eine vorläufige Einigung zur Vereinfachung des CBAM geeinigt. Dieses sogenannte „Omnibus I“-Paket enthält mehrere Maßnahmen, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Umsetzung erleichtern sollen.

2. Einführung eines einheitlichen Schwellenwerts

Ein zentrales Element der Reform ist die Einführung eines einheitlichen, massenbasierten Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Jahr. Dieser ersetzt die bisherigen, komplexeren Ausnahmeregelungen, die sich unter anderem am Warenwert orientierten. Unternehmen, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, sind künftig von der CBAM-Berichtspflicht befreit. Laut Schätzungen betrifft dies etwa 90 Prozent der Importeure. Gleichzeitig bleiben über 99 Prozent der importierten Emissionen weiterhin erfasst.

3. Weitere Vereinfachungen im Verfahren

Zusätzlich wurden mehrere technische und administrative Prozesse vereinfacht. Dazu gehören:

  • Die Zulassung von CBAM-Anmeldern wird beschleunigt und standardisiert.
  • Die Datenerhebung und Emissionsberechnung wird vereinfacht, unter anderem durch die Einführung standardisierter Emissionsfaktoren.
  • Die Möglichkeit, im Ursprungsland bereits gezahlte CO₂-Preise geltend zu machen, wird transparenter geregelt.
  • Die Sanktionsregelungen sowie die Rolle von indirekten Zollvertretern wurden präzisiert.
  • Die Finanzierung der zentralen CBAM-Plattform, über die künftig die Zertifikate gehandelt werden, wurde rechtlich abgesichert.

4. Übergangsregelung für 2026

Für das Jahr 2026 wurde eine Übergangsregelung beschlossen: Unternehmen dürfen auch dann weiterhin CBAM-pflichtige Waren importieren, wenn ihre Registrierung als CBAM-Anmelder noch nicht abgeschlossen ist. Diese Maßnahme soll Versorgungsengpässe vermeiden und den Unternehmen mehr Zeit zur Anpassung geben.

Verschiebung der CBAM Zertifikatspflicht auf 2027

Ursprünglich war vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2026 für Importe von CBAM-Waren Zertifikate gekauft werden müssen, um die eingebetteten Emissionen auszugleichen. Diese Verpflichtung wurde nun auf 2027 verschoben. Damit erhalten Unternehmen ein weiteres Jahr, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten und ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen.

Fazit und Ausblick

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein komplexes System, das den CO2-Fußabdruck von importierten Waren berechnet und entsprechende Zölle erhebt. 

Auch im Jahr 2026 wird der CBAM voraussichtlich weiterhin in der Übergangsphase bleiben, in der Unternehmen lediglich Emissionsdaten melden, aber noch keine Zertifikate kaufen müssen. Ab dem Jahr 2027 beginnt dann die vollständige Umsetzung, bei der für jede importierte Tonne CO₂ ein entsprechendes CBAM-Zertifikat erworben werden muss.

Langfristig ist geplant, den CBAM eng mit dem EU-Emissionshandelssystem zu verzahnen und möglicherweise auf weitere Sektoren und Produkte auszuweiten. Damit soll sichergestellt werden, dass die EU ihre Klimaziele erreicht, ohne ihre Industrie international zu benachteiligen.

Der CO2-Zoll bzw. der CBAM haben das Potenzial, den Weg für eine klimafreundlichere globale Wirtschaft zu ebnen. Ihre Instrumente gehen über einfache Umweltabgaben hinaus und schaffen Anreize für Unternehmen und Länder, ihre Emissionen zu reduzieren. Letztendlich könnten CO2-Zölle und der gesamte CBAM dazu beitragen, die Kluft zwischen Handel und Klimaschutz zu überbrücken und somit einen bedeutenden Beitrag zur Bewältigung der Klimakrise zu leisten.

Quellen: https://eur-lex.europa.eu, „Zoll & Export“