Dual-Use-Verordnung: Neue Regeln zur Ausfuhr von Gütern ab September 2021

29.07.2026 | S. Horsch / FMC – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Dual-Use-Verordnung: Goldene Sterne der Europaflagge sind kreisförmig auf einer Wand aus gestapelten blauen Schiffscontainern angeordnet.
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Seit 9. September 2021 gilt die EU-Dual-Use-Verordnung – die Verordnung (EU) 2021/821. Sie regelt die Ausfuhr von Gütern, die potenziell auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Ihre Güterlisten werden seither in der Regel jährlich aktualisiert: Die derzeit geltende Fassung des zentralen Anhangs I beruht auf der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 und ist am 15. November 2025 in Kraft getreten; eine Berichtigung folgte am 9. Februar 2026. Parallel wurde die deutsche Ausfuhrliste zum 1. November 2025 neu gefasst. Doch was genau sind die Grundlagen und was müssen Exportunternehmen jetzt bei Dual-Use-Gütern beachten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Dual-Use-Verordnung? – Inhalt und aktuelle Vorgaben
  2. Änderungen der Dual-Use-Verordnung seit 2021 im Überblick
  3. Anhang-I-Update 2025/2026: neue Güter und „500er“-Nummern
  4. Dual-Use-Güterliste: Was exportierende Unternehmen beachten müssen
  5. Ausblick: EU plant weitere Reform der Exportkontrolle

Was ist die Dual-Use-Verordnung? – Inhalt und aktuelle Vorgaben

Die Dual-Use-Verordnung beschäftigt sich mit der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Diese Vorgaben sind Teil der EU-Verordnungen und gelten damit einheitlich in der gesamten Europäischen Union.

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2021/821, die am 9. September 2021 die bis dahin geltende Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzt hat. Während der grundlegende Verordnungstext seitdem unverändert geblieben ist, werden die Anhänge mit den Güterlisten regelmäßig per Delegierter Verordnung an die Beschlüsse der internationalen Exportkontrollregime angepasst.

Der für den Export zentrale Dual Use Verordnung Anhang I gilt aktuell in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 vom 8. September 2025. Sie wurde am 14. November 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 15. November 2025 in Kraft getreten. Am 9. Februar 2026 wurde im EU-Amtsblatt zudem eine Berichtigung zum Anhang I veröffentlicht. Die jeweils gültigen Fassungen aller Güterlisten stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Website bereit.

Was versteht man unter „Dual Use“?

Dual Use meint die Möglichkeit, ein Gut oder eine Technologie sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwenden zu können (= doppelter Verwendungszweck). Dazu gehören Güter zur Verwendung oder Herstellung von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Auch Abhör- und Überwachungstechnik gelten zollrechtlich als Dual-Use-Güter.

Größer gefasst sind insbesondere Waren, Informationen und Anleitungen aus nachfolgenden Bereichen betroffen:

  • Elektronik und IT
  • Software und Datenverarbeitung
  • Telekommunikation

Bereits mit der Neufassung von 2021 wurde der Begriff der „Dual-Use-Güter“ erweitert: Auch Vorprodukte für die oben genannten Waffen und Trägersysteme sowie Güter, die für digitale Überwachung missbraucht werden können, sind seither erfasst. Mit dem Anhang-I-Update von November 2025 kamen zudem zahlreiche Zukunftstechnologien hinzu – insbesondere aus den Bereichen Quantencomputing, Halbleiterfertigung, Hochleistungsrechentechnik und additive Fertigung (3D-Druck).

Welche Kategorien gibt es für die Güter?

Die Europäische Kommission beschreibt in Dual-Use-Verordnung Anhang 1 verschiedene Kategorien für die einzelnen Dual-Use-Güter. Dort ergibt sich folgende Aufteilung:

Kategorie Bereich
0 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
2 Werkstoffbearbeitung
3 Allgemeine Elektronik
4 Rechner
5 Telekommunikation und „Informationssicherheit“
6 Sensoren und Laser
7 Luftfahrtelektronik und Navigation
8 Meeres- und Schiffstechnik
9 Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

Zudem beschreibt der Anhang 4 der Verordnung, welche wenigen Güter aus Anhang 1 innerhalb der EU noch genehmigungspflichtig sind. Ergänzend gibt es für Deutschland eine eigene Ausfuhrliste, die alle nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter beinhaltet. Sie wurde zuletzt durch die 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 29. Oktober 2025 neu gefasst und ist in dieser Fassung seit dem 1. November 2025 in Kraft.

Die Genehmigungspflicht gilt jedoch nicht nur für Güter aus Anhang 1, sondern auch für andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die dort nicht aufgelistet sind.

Was sind nicht gelistete Dual-Use-Güter?

Artikel 4, 5 und 10 der Dual-Use-VO besagen, dass auch der Export von nicht gelisteten Dual-Use-Gütern genehmigungspflichtig sein kann. Entscheidend sind hier der vorgesehene Verwendungszweck sowie das jeweilige Käufer- oder Bestimmungsland.

Nun wurde die Verordnung auf Beschluss des Europäischen Parlaments im September 2021 neu gefasst. Welche Änderungen ergeben sich für Zoll- und Exportunternehmen?

Anhang-I-Update 2025/2026: neue Güter und „500er“-Nummern

Mit der seit dem 15. November 2025 geltenden Neufassung wurde der Anhang I um neue Güter erweitert. Und die Parameter bestehender Güterlistennummern wurden an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Die meisten Änderungen betreffen die Kategorien 3 (Allgemeine Elektronik) und 9 (Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe).

Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der „5xx“-Kennung: Sie kennzeichnet Güter, die die EU autonom kontrolliert – also unabhängig von den Beschlüssen der internationalen Exportkontrollregime.

→ Für deutsche Exporteure besonders relevant: Güter, die bislang nur national in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste mit einer „1900er“-Nummer gelistet waren (vor allem aus dem Quanten- und Halbleiterbereich), finden sich nun mit einer „500er“-Nummer in Anhang I der EU Dual Use Verordnung.

Das BAFA weist darauf hin, dass sich dadurch auch die Rechtsgrundlage der Genehmigungspflicht ändert: Statt nach § 8 AWV ist die Genehmigung nun nach Art. 3 der EU-Dual-Use-Verordnung zu beantragen. Damit entfallen für diese Güter zugleich nationale Erleichterungen wie die Genehmigungsfreiheit bei einem Warenwert unter 5.000 Euro (§ 8 Abs. 3 AWV).

Auch bei den Genehmigungsverfahren hat sich was geändert: Zum 1. Februar 2026 hat das BAFA ein Maßnahmenpaket zur Beschleunigung der Exportkontrolle umgesetzt. Dazu zählen neue und erweiterte Allgemeine Genehmigungen (AGG) im Rüstungs- und Dual-Use-Bereich sowie gestraffte Verwaltungsabläufe. Die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union (EU001 bis EU008) bestehen daneben unverändert fort.

Dual-Use-Güterliste: Was exportierende Unternehmen beachten müssen

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Die korrekte Umsetzung aller aktueller Vorgaben zur Ausfuhr von Gütern ist für exportierende Unternehmen das A und O. Dies gilt insbesondere beim Transport von Dual-Use-Gütern.
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Unabhängig vom Waren-Volumen müssen exportierende Unternehmen im Rahmen ihrer Exportkontrolle mit allen relevanten Güterlisten vertraut sein. Wichtige Regelwerke hierfür sind:

  • Dual-Use-Verordnung inkl. Anhang 1 bis 4 (Anhang I in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003)
  • Deutsche Ausfuhrliste (in der Fassung der 22. AWV-Änderungsverordnung, in Kraft seit 1. November 2025)
  • Vorgaben der Zielländer, etwa beim Export nach China
  • Weitere Ausfuhrbeschränkungen durch Embargos, spezifische Verwendungszwecke etc.

Insgesamt hat jedoch die EU Dual Use Verordnung der europäischen Gesetzgebung höchste Priorität im Außenhandel. Die nationale Güterliste dient zur Ergänzung der europäischen Ausfuhrliste. Sie greift in Fällen, die auf der EU-Ebene nicht geregelt sind.

Zwar sind die relevanten Güterlisten an sich nicht Gegenstand der Neufassung der Dual Use Verordnung von 2021. Die Listen werden jedoch fortlaufend aktualisiert, ergänzt und erweitert, meist zum Jahresende. Durch die Reform der Dual Use Verordnung kann sich dieser Rhythmus aber gegebenenfalls ändern. 

Dual-Use-Güter: Beispiele für Waren unter Ausfuhrbeschränkungen

Der Export von Dual-Use-Gütern erfordert eine spezielle Genehmigung, wenn es keine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Exportgüter gibt. Das BAFA ist die dafür zuständige Stelle. Teilweise ist eine Eignung für militärische Zwecke im Sinne der Dual Use Verordnung nicht auf den ersten Blick ersichtlich.

Dies zeigen die folgenden Beispiele zu Dual-Use-Gütern:

  • Plexiglasscheiben, die als Frontscheiben für Flugzeuge eingesetzt werden können.
  • Bau- und Ersatzteile für Lkw-Getriebe oder andere Kraftfahrzeuge.
  • Lippenstifte, da die Hülle als Patronenhülse für Gewehrmunition umfunktioniert werden kann.

Umschlüsselungsverzeichnis als Hilfsmittel zur Vorabprüfung

Für Exportunternehmen stellt das BAFA Güterlisten in Form des sog. „Umschlüsselungsverzeichnisses“ für eigenständige Prüfungen zur Verfügung. Die aktuelle Ausgabe 2026 wurde am 7. Januar 2026 veröffentlicht und vereint folgende Vorgaben der Dual-Use-Güterlisten:

  • Anhang 1 der EU-Dual-Use-VO in der seit dem 15. November 2025 geltenden Fassung
  • Ausfuhrliste in der Fassung der 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
  • Kapitel des Warenverzeichnisses zur Außenhandelsstatistik für das Jahr 2026

Bei der Anwendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ist zu beachten:

  • Exportierende Unternehmen sind in der Pflicht, selbständig eine entsprechende Überprüfung im Hinblick auf notwendige Genehmigungen vor der Ausfuhr von Gütern durchzuführen.
  • Die jeweiligen Listen und Vorgaben zur Ausfuhr von Gütern verwenden eine unterschiedliche Systematik. Deshalb ist eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Positionen nicht möglich.
  • Das Verzeichnis gibt keine rechtsverbindliche Sicherheit. Es kann den Umgang mit den Instanzen erleichtern, die für die Kontrolle verantwortlich sind.

Ausblick: EU plant weitere Reform der Exportkontrolle

Die Weiterentwicklung der Dual-Use-Regeln ist nicht abgeschlossen. Bereits im Januar 2024 hat die EU-Kommission ein Weißbuch über Ausfuhrkontrollen vorgelegt. Es sieht unter anderem einheitlichere Kontrollen strategisch bedeutsamer Güter, ein hochrangiges Forum zur politischen Koordinierung, einen Mechanismus zur besseren Abstimmung nationaler Kontrolllisten (umgesetzt durch die Empfehlung (EU) 2025/683) sowie eine vorgezogene Evaluierung der Dual Use Verordnung vor.

Anfang 2026 hat eine vom Handelsausschuss des EU-Parlaments beauftragte Studie angeregt, im Rahmen einer künftigen Überarbeitung der Dual-Use-Verordnung insbesondere die militärische Catch-all-Klausel (Art. 4) auf Konfliktregionen auszuweiten.

Produktempfehlung

Um zollrechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben, sollten Verantwortliche in jedem Fall die aktuellen Vorgaben wie die neue Dual-Use-Verordnung im Blick behalten. Dabei hilft ihnen das Handbuch „ZOLL.EXPORT-Spezial: Basics der Exportkontrolle“. Es erläutert alle relevanten Vorgänge und Hintergründe zu aktuellen Vorgaben im Exportbereich. Passend dazu zeigt die Zeitschrift „ZOLL.EXPORT“ in jeder Ausgabe aktuelle Neuerungen im Außenhandel.

Quellen: „ZOLL.EXPORT-Spezial: Basics der Exportkontrolle“, eur-lex.europa.eu, bafa.de, zoll.de

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