Nach Brexit: Ausfuhren nach UK unterliegen neuen Vorgaben

28.04.2022 | TR/JM – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Durch den Brexit gilt Großbritannien nach Ende der Übergangsphase seit dem 01.01.2021 als Drittland. So unterliegen Ausfuhren im Güter- und Dienstleistungsverkehr geänderten Vorgaben im Zollbereich. Zuletzt wurden diese im Januar 2022 angepasst. Was müssen Unternehmen aus der EU künftig bei Ausfuhrsendungen ins Vereinigte Königreich beachten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Brexit: Auswirkungen auf Ausfuhr
  2. Neue Regelungen bei Ausfuhrlieferungen
  3. Zollabwicklung bei Ausfuhrlieferungen nach UK
  4. Ausfuhrzoll durch Brexit
  5. AGG Nr. 15 und neue EU001

Brexit: Auswirkungen auf Ausfuhr

Seitdem Großbritannien (GB) und Nordirland als Vereinigtes Königreich (UK) am 31.12.2020 endgültig aus der EU ausgetreten sind, haben sich die Anforderungen beim Handelsverkehr mit UK verändert. Genauer zählt Großbritannien seit 2021 als Drittland, sodass auch Ausfuhren nach GB wie Drittlandssendungen zu behandeln sind. Es finden die Regelungen für Drittlandsgeschäfte aus der EU Anwendung sowie der Ländercode „GB“.

Sonderregelungen für Ausfuhren nach Nordirland

Der Güterverkehr mit Nordirland gehört nicht zu den Drittlandsgeschäften. Hoheitsrechtlich ist das Land zwar Teil des UK, allerdings unterliegt es im Zollrecht noch immer den Regelungen des EU-Binnenmarkts. So gelten für Versendungen nach Nordirland weiterhin die Vorgaben des EU-Zollkodex. Als Ländercode ist „XI“ vorgesehen.

Neue Regelungen bei Ausfuhrlieferungen

Mit dem Brexit und dem Austritt aus der EU-Zollunion greifen im Waren- und Güterverkehr mit UK geänderte Regelungen. Bereits ab Januar 2021 müssen Unternehmen Änderungen beachten – nun kommen nach Ablauf der Übergangsphase ab Januar 2022 einige Neuerungen hinzu:

Grundlegende zollrechtliche Änderungen

  • Es gibt keine Binnenmarktgeschäfte bzw. Intrahandel mehr, da UK als Drittland zählt. Ausnahme sind Geschäfte mit Nordirland.
  • Für den Warenhandel mit Nordirland gelten die Binnenmarktregelungen der EU.
  • EU-Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht bestimmten die Geschäfte mit UK.
  • Britische Erzeugnisse haben keinen EU-Ursprung mehr.

Zollgebühren

  • Ausfuhren mit Ursprungswaren aus der EU sind gem. britischem Zolltarif grundsätzlich zollfrei. Zollgebühren fallen nur in besonderen Ausnahmefällen an.
  • Britische Ursprungswaren sind beim Import in die EU zollfrei, solange es keine Ausnahmen gem. Brexit-Deal gibt.

Ausfuhr-Vorschriften

  • Ausführer müssen Exportkontrollvorschriften auch auf UK anwenden.
  • Bei Lieferungen von Dual-Use-Gütern greift die Allgemeine Genehmigung (AGG) EU001 auch für UK.
  • Für vor dem Brexit abgeschlossene Lieferverträge kann der Ausführer die AGG Nr. 15 heranziehen.

Umsatzsteuer

  • Es gelten die deutschen umsatzsteuerlichen Regelungen für Ausfuhrgeschäfte nach § 6 Umsatzsteuergesetz.
  • Ist eine Ausfuhr von der Umsatzsteuer befreit, ist ein entsprechender Nachweis mittels Ausgangsvermerk (AGV) notwendig.
  • EU-Waren unterliegen der britischen Einfuhrumsatzsteuer, allerdings ist sie vorsteuerabzugsfähig. Die EU ist für entsprechende Zollabfertigungen verantwortlich.

Betroffene Zolldokumente

  • Bei Ausfuhren nach UK sind entsprechende Ausfuhrbegleitdokumente erforderlich, z. B. das Ausfuhrbegleitdokument (ABD).
  • Präferenzdokumente aus dem Ursprungsland fallen ebenfalls an, z. B. Erklärungen zum Ursprung (EzU).
  • Bereits vorhandene Lieferantenerklärungen für britische Waren werden ungültig.
  • Präferenzkalkulationen sind an die neuen Regelungen anzupassen.
  • Ggf. müssen CE-Kennungen und andere gemeinschaftsrechtliche Güterkennungen sowie Incoterms®-Klauseln überprüft werden.

Technische Änderungen

  • Anhand des „ATLAS“-Systems ist seit dem Brexit auch das Erstellen von elektronischen Ausfuhranmeldungen für UK möglich.
  • Auf der Website der britischen Regierung gibt es ein Online-Tool zum britischen Zolltarif.

Darüber hinaus haben sich durch den Brexit auch die Vorgaben bei der Zollabwicklung von Ausfuhrlieferungen geändert.

Zollabwicklung bei Ausfuhrlieferungen nach UK

Will ein Unternehmen aus der EU eine Ware nach UK exportieren, muss es die Sendung mit einer Ausfuhranmeldung vorab beim Zoll in UK ankündigen. Seit dem 01.01.2021 gelten folgende Regelungen bei Zollabwicklungen von Ausfuhren nach UK:

  • ab Januar 2021:
    • Grenzkontrollen für sensible Waren, z. B. lebende Tiere, Alkohol- und Tabakwaren.
    • Andere Güter sind listenmäßig festzuhalten. UK muss die Zollanmeldung innerhalb von sechs Monaten nachholen und die anfallenden Zoll- bzw. Steuergebühren zahlen.
    • Außerdem sind Präferenzdokumente aus dem Ursprungsland erforderlich, z. B. eine Erklärung zum Ursprung.
  • ab April 2021:
    • Unternehmen, die Ausfuhren mit Produkten tierischen Ursprungs sowie bestimmte Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse nach UK liefern wollen, müssen eine Voranmeldung beim britischen Zoll einreichen.
    • Zusätzlich sind Gesundheitszeugnisse notwendig.
  • ab Juli 2021:
    • Einfuhrzollanmeldungen sind für alle Importwaren von Lieferungen aus der EU nach UK erforderlich.
    • Außerdem fallen Einfuhrabgaben für den Ausführer an, wenn UK ihm keine Stundungen gewährt hat.
  • ab Januar 2022:
    • Das vereinfachte Einfuhrverfahren endet: Bislang konnte bei Einfuhranmeldungen bis zu sechs Monate (175 Tage) nach Einfuhr gemeldet werden. Dies fällt nun weg – ab Januar 2022 ist eine vollständige Zollanmeldung bei der Einfuhr verpflichtend. Wer weiterhin zollrechtliche Vereinfachungen in Anspruch nehmen möchte, benötigt eine individuelle Bewilligung.
    • Intrastatmeldungen entfallen. Nordirland nimmt hierbei eine Sonderstellung ein. Dort gilt das Protokoll für mindestens vier weitere Jahre.
    • Geänderte Regelungen bei der Einfuhr von Lebensmitteln
    • Änderungen bezüglich der Warenerklärung und des Ursprungs

Wichtige Änderungen bezüglich der Einfuhr von Lebensmitteln ab Januar 2022

Bei bestimmten Waren besteht nun eine Vorabanmeldungspflicht. Zu diesen gehören:

  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs
  • bestimmte tierische Nebenprodukte
  • Hochrisiko-Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs
  • Bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte
  • Veterinärbescheinigungen und Pflanzengesundheitszeugnisse

Notwendige Daten für die Warenanmeldung

Mithilfe der britischen IT-Anwendung IPAFFS müssen Exporteure egal welcher der o.g. Waren immer folgende Daten übermitteln:

  • Name und Art der eingeführten Ware
  • Datum der Einfuhr
  • Herkunftsland und Bestimmungsort

Erklärung zum Ursprung

Durch den Wegfall des vereinfachten Einfuhrverfahren betrifft auch die Lieferantenerklärungen. Ab Januar 2022 können Exporteure keine Präferenznachweise ohne Lieferantenerklärung ausstellen.

Roll-on-Roll-Off-Häfen

Das bereits seit Januar 2021 verwendete IT-System "Goods Vehicle Movement Service" (GVMS) soll künftig auch den Warenverkehr innerhalb von sog. Roll-on-Roll-Off-Häfen regelt. Dadurch soll es beispielsweise LKW-Fahrern ermöglicht werden bereits vor Check-in (Pre-Logment Modell), die Einfuhranmeldung einzureichen.

Damit bei der Ausfuhr keine weiteren Ausgaben durch bürokratische oder rechtliche Fehler auftreten, ist es wichtig, die aktuelle Gesetzeslage zum Güterverkehr mit UK zu kennen. Hierbei hilft das Handbuch „Zoll & Export 2025“. Es fasst alle Vorschriften im Handel mit UK kompakt zusammen, ebenso die grundlegenden Regelungen, die 2021 im Zoll- und Exportbereich gelten. 

Die ideale Lösung für die Erstellung von Ausfuhranmeldungen bietet die Software „AESimple“

Ausfuhrzoll durch Brexit

Bei Ausfuhren von der EU in Drittländer muss der Ausführer häufig entsprechende Ausfuhrzölle zahlen. Die Höhe von Ausfuhrzöllen bei Sendungen nach UK richtet sich nach dem neuen britischen Einfuhrzolltarif. Er stellt Großteils identische Anforderungen wie der EU-Zolltarif. So erhebt UK keine erhöhten Zölle für Warensendungen aus der EU, teilweise haben sich die Zollgebühren sogar verringert.

Welche Regelungen jedoch bei Importen aus UK in die Rest-EU greifen, erläutert der Beitrag „Brexit und Einfuhren aus UK in die EU: Das gilt seit 01.01.2021“.

Durch den Brexit-Deal zwischen UK und der EU sind Zollbefreiungen für Ursprungserzeugnisse aus der EU möglich. Ausfuhren von Nicht-Ursprungserzeugnissen unterliegen jedoch den britischen Ausfuhrzöllen, auch wenn die Güter solcher Lieferungen aus der EU stammen.

Brexit-Deal bestimmt Ausfuhrzoll nach UK

Verantwortlich für einen eventuellen anfallenden Ausfuhrzoll ist der Brexit-Deal. Er umfasst einen bilateralen Handelsvertrag zwischen UK und EU, der seit 01.01.2021 vorläufig gilt.

Mithilfe des Vertrags wollen die EU und UK Einfuhr- und Ausfuhrzölle im gegenseitigen Waren- und Güterverkehr auflösen. Allerdings sind Zollvergünstigungen nur für solche Erzeugnisse vorgesehen, die bei ihrer Produktion in der EU oder UK definierte Fertigungsregeln einhalten.

Um nachzuweisen, dass die Erzeugnisse den genannten Regeln entsprechen, muss der Ausführer den Sachverhalt in einer Erklärung zum Ursprung (EzU) vorweisen können. Ist dies nicht möglich, fallen die regulären Drittlandszölle für Ausfuhren an. 

AGG Nr. 15 und neue EU001

Um dem besonderen Verhältnis zwischen der EU und UK nach dem Brexit gerecht zu werden, wurden die EU-Allgemeingenehmigung EU001 und die nationale Allgemeingenehmigung (AGG) Nr. 15 geändert. Die AGG Nr. 15 verfolgt das Ziel, für den Übergangszeitraum bis zum 31.03.2022 EU-Ausführern die Möglichkeit zu bieten, die vor dem 31.12.2020 geschlossenen Verträge ohne Lieferunterbrechungen oder -verzögerungen erfüllen zu können.

Von dieser neuen Regelung sind Unternehmen und Personen betroffen, die Dual-Use-Güter nach dem 31.12.2020 aus der EU nach GB (England, Wales, Schottland) liefern wollen. Mit der Neufassung der EU001 und der AGG Nr. 15 wird GB hinsichtlich Lieferungen von Dual-Use-Gütern weitreichend als Bestimmungsziel begünstigt (neben Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz inkl. Liechtenstein und den USA).

Hintergrund zur AGG Nr. 15

Notwendig wurde die Anpassung der AGG Nr. 15, weil nach dem UK-Austritt aus dem EU-Binnenmarkt das Unionsrecht keine Anwendung mehr findet. Lieferungen nach Großbritannien (ohne Nordirland) auf die Kanalinseln und auf die Isle of Man sind nun außenwirtschaftlich als „Ausfuhren“ und nicht mehr als „Verbringungen“ anzusehen. Sie unterfallen damit künftig der EG-Dual-Use-Verordnung.

Hinweis: Die EU001 und die AGG Nr. 15 stehen nicht gleichberechtigt nebeneinander. Die Genehmigungsumfänge beider Allgemeinbedingungen sind auch unterschiedlich. Ausführer haben zunächst zu prüfen, ob sie die EU001 nutzen können. Nur wenn die EU001 nicht einschlägig ist, können Ausführer eine Nutzung der AGG Nr. 15 in Erwägung ziehen.

Quelle: „Zoll & Export 2021“

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