Betriebsveranstaltung Freibetrag: 110 € für Weihnachtsfeier, Jubiläum und Co.
Für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste gilt ein Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG). Alle Aufwendungen, die unterhalb des Freibetrags liegen, gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.Für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste gilt ein Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG). Alle Aufwendungen, die unterhalb des Freibetrags liegen, gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Erfasst werden alle Zuwendungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (einschließlich Umsatzsteuer).
In der Praxis fallen darunter meist folgende Kosten:
- Bewirtung (Speisen, Getränke)
- Übernachtungs- und Fahrtkosten
- Musik und andere künstlerische Darbietungen
- Zuwendungen an Begleitpersonen
- Geschenke
- Barzuwendungen
- Miete für Räumlichkeiten, Beleuchtung etc.
Ursprünglich sollte der lohnsteuerliche Freibetrag für Betriebsveranstaltungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ab 2024 auf 150 € pro Jahr erhöht werden. Allerdings wurde dieser Punkt im Vermittlungsausschuss wieder gestrichen, sodass weiterhin der Freibetrag von 110 € gilt.
Betriebsveranstaltung Freibetrag: Brutto oder netto?
Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bezieht sich auf den Bruttopreis, also die Kosten der Betriebsausgaben inkl. Umsatzsteuer.
Für die Berechnung des Freibetrags müssen alle Aufwendungen zu gleichen Teilen auf die Anwesenden (nicht die Eingeladenen) aufgeteilt werden. Sind Begleitpersonen anwesend, ist dieser Teil der Aufwendungen den jeweiligen Beschäftigten zuzurechnen, da es für Begleitpersonen bei Betriebsveranstaltungen keinen zusätzlichen Freibetrag gibt.
Teilnehmerkreis: Freibetrag für Mitarbeiter, Begleitpersonen und Co.
Damit Unternehmerinnen und Unternehmer den Freibetrag nutzen dürfen, müssen überwiegend folgende Personen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen:
- Betriebsangehörige, wie z. B.:
- Derzeit im Betrieb beschäftigte Personen
- Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Begleitpersonen (falls eingeladen)
- Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer (falls eingeladen)
An der Betriebsveranstaltung dürfen auch Angestellte von Unternehmen desselben Konzerns, einzelne Beschäftigte anderer verbundener Unternehmen, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie Kundinnen und Kunden teilnehmen. Sie dürfen jedoch nicht den Großteil der Teilnehmenden ausmachen, da sonst der Freibetrag von 110 € entfällt. Außerdem ist wichtig, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Wie oft kann ein Arbeitgeber den 110 € Freibetrag nutzen?
Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen kann zweimal pro Kalenderjahr genutzt werden, also für insgesamt zwei Veranstaltungen pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Hier empfiehlt sich das Führen einer Teilnehmerliste, um nicht den Überblick zu verlieren und die steuerlichen Bedingungen für den Freibetrag einzuhalten.
Betriebsveranstaltung Freibetrag überschritten
Wird der Freibetrag zur Betriebsveranstaltung überschritten, gilt für die zusätzlichen Beträge eine Pauschalversteuerung in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Umso wichtiger also, dass sich Unternehmen mit den Regelungen zur Bewirtung auf Betriebsveranstaltungen und Co. auskennen.
Quelle: Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“, IHK Karlsruhe