Gleichbehandlungsgrundsatz

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Beim Gleichbehandlungsgrundsatz handelt es sich um die prinzipielle Pflicht innerhalb des Arbeitsrechts, Beschäftigte gleichzubehandeln.

Ein Arbeitgeber darf nicht aus Willkür bestimmte Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern schlechterstellen. Dieser Grundsatz hat sich als Gewohnheitsrecht eingebürgert, er steht nirgends explizit in einem Gesetz. In der Praxis erlangt dieses Prinzip vor allem bei Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld und Prämienzahlungen Bedeutung. Unternehmen dürfen Beschäftigte nicht ohne triftigen Grund von solchen Leistungen ausschließen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet aber nicht die absolute Gleichstellung. Zum einen können Arbeitgeber allgemeingültige Regeln für die Ungleichbehandlung aufstellen, sie können das Weihnachtsgeld zum Beispiel ab einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren zahlen. Zum anderen verfügen Unternehmen in einigen Bereichen über große Spielräume. So dürfen sie Löhne individuell aushandeln, der Vertragsfreiheit kommt hierbei mehr Gewicht zu als dem Gleichbehandlungsprinzip.

Das Gleichbehandlungsgesetz: Schutz vor Diskriminierungen

Darüber hinaus existiert seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch als Antidiskriminierungsgesetz bekannt. Im Vergleich zum Gleichbehandlungsgrundsatz aus Gewohnheitsrecht greift es deutlich tiefer in die Freiheiten des Arbeitgebers ein, das betrifft zum Beispiel Stellenausschreibungen, die Bewerberauswahl, die Lohngestaltung, Kündigungen und Arbeitszeugnisse. Das Gesetz bewahrt speziell vor Diskriminierungen aufgrund unterschiedlicher persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Religion, sexuelle Identität und Alter. Betroffene können gegen Arbeitgeber vorgehen, wenn sie sich wegen eines dieser Merkmale diskriminiert sehen. Unternehmer dürfen beispielsweise bei Stellenausschreibungen keine Personengruppen wie Muslime oder Homosexuelle ausschließen oder diese im Auswahlverfahren ignorieren. Ausnahmen bestehen nur bei gewichtigen Gründen, wenn eine bestimmte Tätigkeit zum Beispiel nur von Frauen oder Männern ausgeübt werden kann.