Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

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Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind ein Posten der Passivseite einer Bilanz. Sie entstehen aus Wareneinkauf oder empfangener Dienstleistung (Lieferung auf Ziel) und sind meist kurzfristig und unverzinslich. Der Gegenbegriff zu Verbindlichkeiten sind Forderungen.

Verbindlichkeiten sind nach § 253 HGB grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.

Des Weiteren sind Verbindlichkeiten durch folgende drei Merkmale charakterisiert:

  • Zivilrechtlich oder wirtschaftlich unumgängliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten
  • Die Erfüllung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar.
  • Die Verpflichtung ist eindeutig quantifizierbar (im Gegensatz zu den Rückstellungen).

Nach § 266 HGB sind auf der Passivseite der Bilanz separat auszuweisen:

  • Anleihen, davon konvertibel
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  • Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  • Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
  • Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
  • Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  • Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

Kapitalgesellschaften müssen außerdem nach § 268 HGB zu jedem Posten den Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr gesondert vermerken.

Zusätzlich ist im Anhang der Gesamtbetrag mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben sowie der Umfang, der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert ist.

Neben den in der Bilanz auszuweisenden Verbindlichkeiten sind unter der Bilanz die „Eventualverbindlichkeiten“ zu vermerken. Dies können Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen sein (z. B. eingegangene Bürgschaften).

Der nach US-GAAP und IFRS verwendete Begriff der Liabilities ist umfassender als der Begriff Verbindlichkeiten. Er umfasst auch die Accrued Liabilities, die nach deutschem Recht wegen der Ungewissheit ihres Bestehens und / oder der Höhe und des Fälligkeitstermins als Rückstellungen ausgewiesen werden.

 

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