Verlegte Inventur

articleimage

Eine Inventur zum Bilanzstichtag ist nach § 241 HGB dann nicht erforderlich, wenn eine körperliche Bestandsaufnahme innerhalb der letzten drei Monate vor oder der beiden ersten Monate nach Schluss des Geschäftsjahrs aufgestellt wurde. Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand wird wertmäßig auf den Abschlusstag vor- oder zurückgerechnet.