Neue Sachbezugswerte: Tabelle mit Kennzahlen zu Verpflegung, Unterkunft und weiteren Änderungen

19.08.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Die amtlichen Sachbezugswerte 2025 stehen fest. Grundlage ist die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die neuen Sachbezüge steigen im Vergleich zum Vorjahr wieder teils deutlich an und gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat in 2025. Worauf müssen Arbeitgebende und Personalverantwortliche jetzt besonders achten?

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind die Sachbezugswerte 2025?
  2. Wie lauten die neuen Sachbezugswerte 2024?
  3. Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2023?
  4. Was versteht man unter Sachbezugswert und Sachbezug?
  5. Was sind Sachbezüge? – Beispiele

Was sind die neuen Sachbezugswerte 2025?

Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der aktuellen Verbraucherpreise angepasst. Deshalb werden auch die neuen Sachbezugswerte für 2025 gemäß dem derzeitigen Preisniveau angehoben. Sie basieren auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugsverordnung, SvEV) und dem Verbraucherpreisindex von Juli 2023 bis Juni 2024. Er stellt die durchschnittliche prozentuale Veränderung des Preisniveaus bestimmter Waren und Dienstleistungen dar. Daran orientiert sich unter anderem. die Höhe der Sachbezüge 2025.

Die folgenden Tabellen zeigen die verabschiedeten Sachbezugswerte ab dem 1. Januar 2025:

Sachbezugswerte 2025: Verpflegung

Betroffene Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Volljährige Beschäftigte und Azubis, volljährige Familienangehörige monatlich (30 Tage) 69,00 Euro 132,00 Euro 132,00 Euro 333,00 Euro
täglich 2,30 Euro 4,40 Euro 4,40 Euro 11,10 Euro
Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren monatlich 55,20 Euro  105,60 Euro 105,60 Euro 266,40 Euro
täglich 1,84 Euro 3,52 Euro 3,52 Euro 8,88 Euro
Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren monatlich 27,60 Euro 52,80 Euro 52,80 Euro  133,20 Euro
täglich 0,92 Euro 1,76 Euro 1,76 Euro 4,44 Euro
Angehörige unter 7 Jahren monatlich 20,70 Euro 39,60 Euro 39,60 Euro  99,90 Euro
täglich 0,69 Euro 1,32 Euro 1,32 Euro 3,33 Euro

Sachbezugswerte 2025: Unterkunft

Für eine freie Unterkunft, eine Übernachtung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin oder in einer Gemeinschaftsunterkunft sind im Jahr 2025 folgende amtliche Sachbezugswerte zu beachten:

Betroffene Anzahl der Beherbergten Freie Unterkunft Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft
täglich monatlich täglich monatlich
Volljährige Beschäftigte 1 Beschäftigter 9,40 Euro 282,00 Euro 7,99 Euro 239,70 Euro
2 Beschäftigte 5,64 Euro 169,20 Euro 4,23 Euro 126,90 Euro
3 Beschäftigte 4,70 Euro 141,00 Euro 3,29 Euro 98,70 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 3,76 Euro 112,80 Euro 2,35 Euro 70,50 Euro
Jugendliche und Azubis 1 Beschäftigter 7,99 Euro 239,70 Euro 6,58 Euro 197,40 Euro
2 Beschäftigte 4,23 Euro 126,90 Euro 2,82 Euro 84,60 Euro
3 Beschäftigte 3,29 Euro 98,70 Euro 1,88 Euro 56,40 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 2,35 Euro 70,50 Euro 0,94 Euro 28,20 Euro

Zur besseren Vergleichbarkeit im Folgenden die Sachbezugswerte von 2024.

Wie lauten die Sachbezugswerte 2024?

Bereits in den vergangenen Jahren stiegen die Sachbezüge an, insbesondere aufgrund der teils gestiegenen Inflationsrate in Deutschland. So gelten bislang folgende Sachbezugswerte für 2024:

Sachbezugswerte 2024: Verpflegung

Betroffene Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Volljährige Beschäftigte und Azubis, volljährige Familienangehörige monatlich 65,00 Euro 124,00 Euro 124,00 Euro 313,00 Euro
täglich 2,17 Euro 4,13 Euro 4,13 Euro 10,43 Euro
Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren monatlich 52,00 Euro  99,20 Euro 99,20 Euro 250,40 Euro
täglich 1,74 Euro 3,30 Euro 3,30 Euro 8,34 Euro
Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren monatlich 26,00 Euro 49,60 Euro 49,60 Euro  125,20 Euro
täglich 0,87 Euro 1,65 Euro 1,65 Euro 4,17 Euro
Angehörige unter 7 Jahren monatlich 19,50 Euro 37,20 Euro 37,20 Euro  93,90 Euro
täglich 0,65 Euro 1,24 Euro 1,24 Euro 3,13 Euro

Unabhängig davon sind Mahlzeiten, die von Arbeitgebenden kostenlos oder verbilligt gestellt werden, generell bis zu einem Wert von 60 Euro mit dem Sachbezugswert zu besteuern – denn dies zählt grundsätzlich als geldwerter Vorteil. Dadurch ist die Mahlzeit Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Hier sind die Sachbezugswerte für das entsprechende Jahr anzusetzen, ggf. abzüglich eventueller Eigenanteile des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei der Verpflegung.

Sachbezugswerte 2024: Unterkunft

Betroffene Anzahl der Beherbergten freie Unterkunft Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft
täglich monatlich täglich monatlich
Volljährige Beschäftigte 1 Beschäftigter 9,27 Euro 278,00 Euro 7,88 Euro 236,30 Euro
2 Beschäftigte 5,56 Euro 166,80 Euro 4,17 Euro 125,10 Euro
3 Beschäftigte 4,63 Euro 139,00 Euro 3,24 Euro 97,30 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 3,71 Euro 111,20 Euro 2,32 Euro 69,50 Euro
Jugendliche und Azubis 1 Beschäftigter 7,88 Euro 236,30 Euro 6,49 Euro 194,60 Euro
2 Beschäftigte 4,17 Euro 125,10 Euro 2,78 Euro 83,40 Euro
3 Beschäftigte 3,24 Euro 97,30 Euro 1,85 Euro 55,60 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 2,32 Euro 69,50 Euro 0,93 Euro 27,80 Euro

Die neuen Sachbezugswerte ab 2025 zeigen, dass sich Unternehmen regelmäßig mit rechtlichen Änderungen zur Reisekostenabrechnung und Bewirtung auseinandersetzen müssen.

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Im Rahmen der geänderten Sachbezugswerte sollten Unternehmen jedoch auch ihre internen Prozesse zur Lohn- und Reisekostenabrechnung prüfen und anpassen. So können sie auf die geänderten steuerlichen Vorgaben reagieren. Unterstützung erhalten sie dabei vom digitalen Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Es zeigt, wie sich alle Reise- und Verpflegungskosten rechtskonform abrechnen lassen. Auch Sonderposten wie die Sachbezugswerte werden hier berücksichtigt und aktuell gehalten. Jetzt informieren!

Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2023?

Für das Abrechnungsjahr 2023 sind diese Sachbezugswerte zu beachten:

Sachbezugswerte 2023: Verpflegung

Betroffene Zeitraum Frühstück Mittagessen Abendessen Vollverpflegung
Volljährige Arbeitnehmende und Azubis, volljährige Familienangehörige monatlich 60,00 Euro 114,00 Euro 114,00 Euro 288,00 Euro
täglich 2,00 Euro 3,80 Euro 3,80 Euro 9,60 Euro
Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren monatlich 48,00 Euro  91,20 Euro 91,20 Euro 230,40 Euro
täglich 1,60 Euro 3,04 Euro 3,04 Euro 7,68 Euro
Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren monatlich 24,00 Euro 45,60 Euro 45,60 Euro  115,20 Euro
täglich 0,80 Euro 1,52 Euro 1,52 Euro 3,84 Euro
Angehörige unter 7 Jahren monatlich 18,00 Euro 34,20 Euro 34,20 Euro  86,40 Euro
täglich 0,60 Euro 1,14 Euro 1,14 Euro 2,80 Euro

Sachbezugswerte 2023: Unterkunft

Für die verschiedenen Arten von Unterkünften sind in 2023 folgende amtliche Sachbezugswerte zu beachten:

Betroffene Anzahl der Beherbergten freie Unterkunft Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft
täglich monatlich täglich monatlich
Volljährige Beschäftigte 1 Beschäftigter 8,83 Euro 265,00 Euro 7,51 Euro 225,25 Euro
2 Beschäftigte 5,30 Euro 159,00 Euro 3,97 Euro 119,25 Euro
3 Beschäftigte 4,42 Euro 132,50 Euro 3,09 Euro 92,75 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 3,53 Euro 106,00 Euro 2,21 Euro 66,25 Euro
Jugendliche und Azubis 1 Beschäftigter 6,83 Euro 204,85 Euro 6,18 Euro 185,50 Euro
2 Beschäftigte 3,62 Euro 108,45 Euro 2,65 Euro 79,50 Euro
3 Beschäftigte 2,81 Euro 84,35 Euro 1,77 Euro 53,00 Euro
mehr als 3 Beschäftigte 2,00 Euro 60,25 Euro 0,88 Euro 26,50 Euro

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Was versteht man unter Sachbezugswert und Sachbezug?

Sachbezüge sind entgeltliche Leistungen, die das Unternehmen seinen Beschäftigten als Teil des Arbeitslohns übermittelt, jedoch nicht in Form einer baren Geldleistung – also alle nicht in Geld gezahlten Vorteile. Das können unter anderem Zulagen zur Verpflegung oder eine Dienstwohnung sein. Kann der/die Arbeitnehmer/-in stattdessen auch eine Geldleistung verlangen, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug.

Amtliche Sachbezugswerte sind festgelegte Kennzahlen, die Arbeitgeber ansetzen, wenn sie Beschäftigte kostenlose Verpflegung und Unterkunft gewähren. Sie stellen die Grundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar. Daneben können Sachbezugswerte etwa auch bei Freiflügen von Luftfahrtunternehmen genutzt werden oder bei Verköstigungen in der Schifffahrt und der Fischerei.

Wie werden die Sachbezugswerte berechnet?

Rechtliche Grundlage zur Bewertung der Bezüge ist die grundsätzliche Bewertungsvorschrift aus § 8 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Demnach müssen Arbeitgeber die Sachbezugswerte mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort ansetzen, jedoch unter Berücksichtigung der regulären Preisnachlässe. Als „üblicher Endpreis“ zählt der Preis, den Endverbrauchende im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlen – inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (= brutto).

Um sich das Berechnen der ortsüblichen Endpreise zu vereinfachen, können Unternehmen 4 Prozent vom Angebotspreis abziehen, ausgehend vom Angebotspreis, mit dem die Ware/Dienstleistung fremden Letztverbraucherinnen und -verbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Die restlichen 96 Prozent lassen sich in der Lohnabrechnung ansetzen. Dieser Aufschlag wird auch als „96-Prozent-Regelung“ bezeichnet. Daneben gibt es die sog. 50-Euro-Freigrenze (auch „Bagatellgrenze“ genannt). Sie greift, wenn der geldwerte Vorteil in einem Monat insgesamt nicht über 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) liegt. In diesem Fall muss der Betrieb den geldwerten Vorteil nicht versteuern.

Grundsätzlich gilt: Wenn für eine Leistung amtliche Sachbezugswerte vorgeschrieben sind, muss das Unternehmen die Bewertung zwingend anhand dieser Werte vornehmen. Es darf nicht die 96-Prozent-Regelung mit dem Endpreis am Abgabeort ansetzen. Das gilt selbst dann, wenn der ortsübliche Endpreis geringer ausfällt als der amtliche Sachbezug. Außerdem gilt hier keine Freigrenze von 50 Euro.

Ist der Sachbezugswert brutto oder netto?

Bezugswerte sind Teil des beitragspflichtigen Entgelts der Beschäftigten und gelten deshalb als steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie müssen als geldwerter Vorteil mit dem Barlohn addiert werden und ergeben zusammen den Bruttolohn. Hat der Arbeitgeber den Sachbezug verbilligt gewährt, gilt nur die Differenz aus Sachbezugswert und Zuzahlung der Beschäftigten als beitragspflichtig.

Wer legt die Sachbezugswerte fest?

Alle Sachbezugswerte werden jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt. Hierfür ändert es die dazugehörige Sozialversicherungsentgeltverordnung. Anschließend wird deren Neufassung für das darauffolgende Jahr verkündet. Damit können sich Unternehmen über die kommenden Neuerungen in der Reisekosten- und Lohnabrechnung informieren.

Was sind Sachbezüge? – Beispiele

Arbeitgeber können Sachbezüge bzw. Sachbezugswerte für verschiedene Anlässe vergeben. So nennt die Gesetzgebung im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 einige Beispiele, welche Leistungen nach EStG als Sachbezugswert gelten.

Darunter fallen beispielsweise:

  • Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber die Versicherung abschließt und die Beiträge zahlt.
  • Unfallversicherungsschutz, wenn
    • das Unternehmen eine freiwillige Unfallversicherung abschließt,
    • der/die Beschäftigte den Versicherungsanspruch geltend machen kann und
    • die Beiträge nicht pauschal besteuert werden (§ 40b Abs. 3 EStG).
  • Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks etc.) und arbeitstägliche Zuschüsse zur Verpflegung
  • Gutscheine oder Geldkarten, mit denen ausschließlich Waren/Dienstleistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten in Anspruch genommen werden können, etwa:
    • Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
    • Tankgutscheine für einen einzelnen Tankstellenbetreiber oder für eine bestimmte Tankstellenkette
    • Karten eines Online-Händlers, mit denen sich Waren/Dienstleistungen aus dem eigenen Produktangebot des Händlers kaufen lassen.
    • Kundenkarten von Einkaufszentren
    • Stadtgutscheine

Nicht im Schreiben des BMF genannt, aber trotzdem erwähnenswert sind:

Die Auslandspauschalen sind wichtiger Bestandteil der dazugehörigen Reisekostenabrechnung. Worauf Arbeitgeber hierbei besonders achten müssen, zeigt das Seminar „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“. Dort informieren sich die Teilnehmenden an einem Tag über alle anstehenden Neuerungen.

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Quellen: Handbuch „Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht“, BMF-Schreiben vom 13.04.2021

Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der aktuellen Verbraucherpreise angepasst. Deshalb werden auch die neuen Sachbezugswerte für 2025 gemäß dem derzeitigen Preisniveau angehoben. Sie basieren auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugsverordnung, SvEV) und dem Verbraucherpreisindex von Juli 2023 bis Juni 2024. Er stellt die durchschnittliche prozentuale Veränderung des Preisniveaus bestimmter Waren und Dienstleistungen dar. Daran orientiert sich unter anderem. die Höhe der Sachbezüge 2025.