Biomonitoring: Untersuchung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz
17.03.2022 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
In bestimmten Branchen ist die Gefahr besonders hoch, dass Beschäftigte umliegende Schadstoffe in ihren Körper aufnehmen. Um zu messen, wie hoch die tatsächliche Belastung der Mitarbeiter ist, können Arbeitgeber ein sog. Biomonitoring veranlassen. Was wird dabei untersucht und welche arbeitsmedizinischen Vorgaben sollten Arbeitgeber beachten?
Inhaltsverzeichnis
- Biomonitoring: Was wird untersucht?
- Wer ist besonders gefährdet?
- Welche Schadstoffe werden untersucht und wie gelangen sie in den Körper?
- Wann muss Biomonitoring erfolgen?
- Wichtig zu wissen für den Arbeitgeber
Biomonitoring: Was wird untersucht?
Biomonitoring meint in der Arbeitsmedizin die Untersuchung biologischen Materials (Blut, Urin) von Beschäftigten auf bestimmte Gefahrstoffe. Damit wird quantitativ geprüft, wie hoch die Belastung der Mitarbeiter ist hinsichtlich der Gefahrstoffe, Zwischen- und Abbauprodukte sowie biochemischen bzw. biologischen Parametern. Bei der Messung werden insbesondere Arbeitsumgebung und Umwelt berücksichtigt.
Voraussetzung für das Biomonitoring ist, dass anerkannte Analyseverfahren und Werte zur Beurteilung der Messergebnisse zur Verfügung stehen. Durch die Untersuchung soll ermittelt werden, ob biologische Grenzwerte überschritten sind oder ob bzw. in welchem Maße chemische Schadstoffe sich im Körper befinden. Je nach Wert sprechen Experten von einer Beanspruchung oder einer Belastung. Anhand arbeitsmedizinischer Erkenntnisse kann nach der Analyse entschieden werden, ob bzw. welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können.
Mit Biomonitoring werden insbesondere diese Ziele verfolgt:
- Belastung und Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten erfassen.
- Erhaltene Analysewerte mit entsprechenden Werten zur Beurteilung vergleichen.
- Geeignete Maßnahmen vorschlagen, um die Belastung und die Gesundheitsgefährdung zu reduzieren.
Diese Methode stellt eine wichtige (und teils die einzige) Möglichkeit dar, Beschäftigte vor den Auswirkungen gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe zu schützen. Dies wird auch Sekundärprävention genannt. Damit gilt das Verfahren nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und nach Arbeitsmedizinischer Regel (AMR) 6.2 „Biomonitoring“ als essenzieller Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Wer ist besonders gefährdet?
Ein besonders hohes gesundheitliches Risiko gilt für Chemiker, Biologen, Facharbeiter in der Chemiebranche und Chemielaboranten. Aber auch Beschäftigte in kontaminierten Bereichen, in der Farben- und Lackindustrie, Sanierungs- oder Metallbranche können einem erhöhten Risiko für das Aufnehmen bestimmter Gefahrstoffen ausgesetzt sein.
Welche Schadstoffe werden untersucht und wie gelangen sie in den Körper?
Schadstoffe finden sich mittlerweile überall, besonders häufig und in konzentrierter Form am Arbeitsplatz. Sie sind jedoch oft nicht sichtbar oder durch andere Sinne wahrnehmbar. Belastend können beispielsweise folgende Stoffe sein:
- Flammschutzmittel
- Inhaltsstoffe von Lacken und Farben (Chrom-VI, Blei etc.)
- Abfallstoffe im Recyclinghof (Quecksilber etc.)
- durch Einatmen
- über die Haut
- durch Verschlucken
Besonders riskant ist ein nicht bestimmungsgemäßer Umgang oder eine Vernachlässigung geeigneter PSA-Tragepflicht.
Einmal im Körper angekommen, können die Stoffe unterschiedliche Schäden verursachen, z. B. Unwohlsein, Kopfschmerzen, Atemprobleme oder schwerwiegendere Folgen. Biomonitoring ist auch sinnvoll nach unfallartigen Expositionen, insbesondere, wenn repräsentative Luftmessungen nicht vorliegen bzw. auf Wunsch von Beschäftigten.Wann muss Biomonitoring erfolgen?
Biomonitoring ist den Beschäftigten anzubieten, wenn folgende Faktoren gegeben sind:
- Es soll eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden oder es liegt eine eventuelle Vorbelastung vor.
- Es gibt arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren.
- Es liegen entsprechende Beurteilungswerte vor.
Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, sollte der Arbeitgeber besonders dort ein Biomonitoring anordnen, wo die Beschäftigten Tätigkeiten mit folgenden Eigenschaften durchführen:
- Es besteht unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die in toxikologisch relevanter Menge über die Haut aufgenommen werden (Stoffe mit der Bemerkung „H“ in der TRGS 900).
- Der orale Aufnahmeweg von Gefahrstoffen ist ggf. von Bedeutung.
- Es liegt eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen mit langen biologischen Halbwertszeiten vor (Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt).
- Es gibt eine Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen (cmr Kat. 1b).
- Gefahrstoffe sind luftmesstechnisch schwer erfassbar, z. B. bei Reparaturarbeiten, Stördiensten, Arbeiten im Freien, stark schwankende Raumluftkonzentrationen oder häufig wechselnden Stoffe im Chargenbetrieb.
- Die innere Gefahrstoffbelastung durch körperliche Arbeit kann mit erhöhtem Atem-Minuten-Volumen modifiziert sein.
- Die Tätigkeit wird unter (Arbeits-)Bedingungen ausgeführt, die die Hautresorption fördern (etwa Temperatur, Stoffgemische oder Hautkrankheiten).
- Es gibt alternative Arbeitszeitmodelle für die Tätigkeit (mehr als acht Stunden pro Tag, mehr als fünf Tage pro Woche).
In den o. g. Fällen ist eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 ArbSchG, i. V. m. § 3 BetrSichV, § 6 GefStoffV, § 4 BioStoffV nicht ausreichend. Auch reicht es i. d. R. nicht, die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ausschließlich auf der Grundlage von Luftmessungen zu bestimmen. Daher sollten sich Arbeitgeber mit den einschlägigen Vorschriften und gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich auseinandersetzen, wie etwa der Gefahrstoffverordnung.
Wichtig zu wissen für den Arbeitgeber
Um Biomonitoring erfolgreich in das Unternehmen zu implementieren, sollten Arbeitgeber folgende Bestandteile in ihrem Betrieb umsetzen:
- Fachkundige, aktuelle sowie umfassende Pflicht zur Ermittlung von Schad- und Gefahrstoffen (z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung)
- Expositionsgeminderte Arbeitsverfahren
- Verständliche arbeitsplatzbezogene Unterweisung vor Tätigkeitsbeginn
- Achtsamer Umgang mit Schad-/Gefahrstoffen
- Diszipliniertes Trageverhalten geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
Auch wichtig zu wissen: Biomonitoring darf nur von einem Arzt durchgeführt werden. Über die Indikation und Art des Biomonitorings entscheidet der nach § 7 ArbMedVV beauftragte Arzt. Vor der Durchführung eines Biomonitorings muss er sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Außerdem muss der Beschäftigte, der untersucht werden soll, der Prüfung zustimmen, nachdem er ausführlich über die Art und den Grund aufgeklärt wurde (Art. 2 GG, Satz 2 i. V. m. § 6 Abs.1 Satz 2 ArbMedVV).
Nach Beendigung des Biomonitorings wertet der Arzt die Erkenntnisse aus. Sie können, unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht (in anonymisierter Form), in die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers einfließen. Die Kosten für das Biomonitoring trägt der Arbeitgeber oder der Unfallversicherungsträger.
Als Stütze dient das Biomonitoring-Auskunftssystem der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Es erleichtert die gefahrstoffbezogene Recherche von Werten zur Beurteilung von Messergebnissen, anerkannten Analyseverfahren und externen Qualitätssicherungsangeboten. Über die Eingabe des Substanznamens oder der CAS-Nummer kann nach Biomonitoring-Informationen zu mehr als 1000 (Gefahrstoff-)Gruppen gesucht werden.