TRGS 526 „Laboratorien“: Das regelt die Laborrichtlinie

02.05.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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In Laboratorien werden unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt – oftmals unter Verwendung von Gefahrstoffen. Deshalb gibt es mit der TRGS 526 eine spezielle Technische Regel für Laboratorien, die beim Umgang mit gefährlichen Stoffen zu beachten ist. Sie definiert z. B. Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, die Betriebsbestimmungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRGS 526?
  2. Ist die TRGS 526 verpflichtend?
  3. Was regelt die TRGS 526?

Was ist die TRGS 526?

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 526 konkretisiert insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinsichtlich des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten in Laboratorien. Darunter fallen alle Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Für sie enthält die TRGS 526 Hinweise zur Einhaltung der GefStoffV, die speziell auf das Arbeiten im Labor zugeschnitten sind.

Inhaltlich befasst sich die TRGS 526 mit folgenden Punkten:

  • Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung
  • Übergreifende und spezielle Betriebsbestimmungen
  • Technische Schutzmaßnahmen
  • Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen

Arbeitet ein Labor mit biologischen Arbeitsstoffen, aus denen sich Gefährdungen ergeben können, muss es zusätzlich die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 beachten. Außerdem gibt es weitere Ergänzungen für die TRGS 526.

TRGS 526/DGUV Information 213-850

Zur praktischen Umsetzung der TRGS 526 enthält die DGUV Information 213-850 zahlreiche Beispiele für das Arbeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemischen im Labor. Der Regelteil der DGUV Information ist inhaltlich identisch mit der TRGS 526 und unterliegt der gleichen Verbindlichkeit, enthält aber weitere erläuternde Hinweise zur praktischen Anwendung der Technischen Regel.

Hintergrund: Anders als die meisten TRGS wurde die TRGS 526 nicht vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet. Stattdessen wurde sie im Jahr 2000 als neue TRGS in das Regelwerk des AGS aufgenommen, nachdem der Fachausschuss Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bereits 1993 die ersten „Richtlinien für Laboratorien“ (Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 120) veröffentlicht hatte. Seitdem entscheidet der Fachausschuss Chemie in Absprache mit dem AGS, ob und in welchem Umfang die TRGS 526 angepasst werden soll. Allerdings musste die DGUV die BGR 120 im Zuge der Deregulierung Mitte der 2000er Jahre einstellen. Damit die dortigen Informationen nicht verloren gehen, wurde die BGR weiter ausgebaut, auf den neuesten Stand gebracht und als DGUV Information 213-850 neu veröffentlicht.

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Ist die TRGS 526 verpflichtend?

Technische Regeln für Gefahrstoffe gelten nicht verpflichtend für Unternehmen, unterliegen allerdings die Vermutungswirkung. Demnach können Laboratorien davon ausgehen, dass sie die Vorgaben der GefStoffV einhalten, wenn sie die TRGS 526 vollumfänglich berücksichtigen. Denn im Gegensatz zu den TRGS sind die Vorgaben der GefStoffV Pflicht für Unternehmen. Zudem müssen Laboratorien nach den einschlägigen Vorschriften sowie dem Stand der Technik eingerichtet und betrieben werden.

Entscheiden sich die Laboratorien für andere als die in der TRGS 526 definierten Schutzmaßnahmen, müssen diese mindestens den gleichen Gesundheitsschutz liefern.

Was regelt die TRGS 526?

Die TRGS 526 dient der praktischen Umsetzung der GefStoffV speziell in Laboratorien. Sie konkretisiert diese und weitere Rechtsvorschriften, die für den Schutz vor Gefahrstoffen in Laboratorien von zentraler Bedeutung sind. Denn die Tätigkeiten in Laboratorien erfordern spezielle Schutzmaßnahmen, besonders im Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen.

Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung

Die Grundsätze der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in der TRGS 400 definiert – auch für Laboratorien. Dabei ist zu beachten, dass es unterschiedliche Arten von Laboratorien gibt, in denen sehr unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt werden und die jeweils eigene Anforderungen an den Arbeitsschutz stellen. So unterscheiden sich auch die möglichen Gefährdungen, die in der Beurteilung einzuordnen sind. Zusätzlich können weitere Technische Regeln zur Anwendung kommen, etwa zur Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 400).

Dennoch nennt die TRGS 526 einige grundlegende Gefährdungen, die in Laboratorien vorkommen können und bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Zu den häufigsten Gefährdungen durch Gefahrstoffe in Laboratorien gehören laut TRGS 526:

  • Brand- und Explosionsgefahr durch brennbare feste, flüssige und gasförmige Stoffe
  • Gefahr von Gesundheitsschäden durch feste, flüssige und gasförmige Stoffe
  • Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende Reaktionen
  • Augen- und Hautgefährdung durch ätzende und reizende Stoffe

Hinzu kommen folgende Einwirkungen, die das Gefahrenrisiko zusätzlich erhöhen können:

  • Mangelhafte oder der Sehaufgabe nicht angemessene Beleuchtung
  • Ungünstige raumklimatische Bedingungen
  • Gefahr durch Behälter mit Überdruck oder Unterdruck
  • Gefahr durch heiße oder kalte Oberflächen und Medien
  • Lärm von Geräten und Anlagen
  • Mechanische Gefährdungen durch Geräte und Anlagen
  • Hautgefährdung durch Feuchtarbeit (v. a. durch das Tragen von Handschuhen)
  • Rutschgefahr durch Nässe, Stolpergefahr
  • Belastungen des Bewegungsapparates durch repetitive Tätigkeiten oder Zwangshaltungen
  • Psychische Belastung durch z. B. repetitive Tätigkeiten, Zeitdruck, Alleinarbeit oder hohe Anforderung an die Konzentration 
  • Belastungen der Angestellten durch PSA

Neben der Arbeit mit Gefahrstoffen nennt die TRGS 526 noch andere Gefährdungen in Laboratorien, etwa ionisierende Strahlung, elektromagnetische Felder, optische Strahlung (UV, Laser, IR) und biologische Arbeitsstoffe. Sie müssen ebenfalls bei der Gefährdungsbeurteilung beachtet werden, genauso wie mögliche Wechselwirkungen von Gefahrstoffen mit diesen Einwirkungen. Zudem dient die Gefährdungsbeurteilung der Substitutionsprüfung, also dem Austauschen von Gefahrstoffen und Verfahren durch weniger gefährliche Mittel und Methoden. Näheres hierzu schildert die TRGS 600.

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Nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung sind die Schutzmaßnahmen festzulegen, die für die Kontrolle und Beseitigung der ermittelten Gefährdungen erforderlich sind.

Schutzmaßnahmen nach TRGS 526

In Laboratorien kommt es häufig zu manuellen und sich verändernden Tätigkeiten, die immer wieder neue Schutzmaßnahmen erfordern. Dabei spielen gerade organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen wie persönliche Schutzausrüstung (PSA) eine entscheidende Rolle. Dennoch gilt bei der Wahl der Maßnahmen das sog. TOP-Prinzip, also dass technische vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen. 

Die technischen Schutzmaßnahmen umfassen insbesondere die Arbeitsplatzgestaltung, also:

  • Bauliche Maßnahmen
  • Gebäudeinfrastruktur
  • Laboreinrichtung
  • Beschaffenheit der Geräte, Apparate und sonstigen Arbeitsmittel

→ Das betrifft u. a. die Bedien- und Verkehrsflächen im Labor, die Flucht- und Rettungswege und das regelmäßige Lüften.

Aber auch das Erstellen und Fortschreiben von Betriebsanweisungen gehört nach TRGS 526 zu den Pflichten des Arbeitgebers. In diesen Anweisungen beschreibt er die im Labor auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die allgemein erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Die allgemeine Betriebsanweisung („Laborordnung“) enthält grundlegende, konkretisierte Festlegungen. Gibt es besonders gefährliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Apparaturen, muss der Arbeitgeber gesonderte Betriebsanweisungen anfertigen.

Nicht zuletzt gehört das Unterweisen der Beschäftigten zu den zentralen Aufgaben des Arbeitgebers in Laboratorien. Zeitlich muss die Unterweisung vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung bzw. vor dem erstmaligen Verwenden von Gefahrstoffen, Einrichtungen und Arbeitsmitteln erfolgen, genauso wie bei Änderungen der Arbeitsmittel oder der Einrichtungen. Anschließend ist eine Folgeunterweisung in angemessenen Zeitabständen notwendig, mindestens jedoch einmal jährlich. Als inhaltliche Grundlage dienen sowohl die TRGS 526 als auch die vorhandenen Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel.

Wirksamkeitsprüfung

Alle Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Hier verweist die TRGS 526 auf die TRGS 500 und die TRGS 402, an denen sich der Arbeitgeber orientieren kann. In Laboratorien gelten die Maßnahmen grundsätzlich als wirksam, wenn die technischen Einrichtungen die regelmäßigen sicherheitstechnischen Kontrollen bestehen. Die Wirksamkeitsprüfung für technische Maßnahmen muss laut GefStoffV mindestens alle drei Jahre erfolgen.

Die genauen Prüffristen sowie die Art und der Umfang der Prüfungen hat der Arbeitgeber vorab in seiner Gefährdungsbeurteilung für das Labor zu definieren.

Quellen: „Die neuen Laborrichtlinien“, TRGS 526

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