Inhaltsverzeichnis
- Wer hat die grundsätzliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz?
- Pflichtenübertragung Arbeitsschutz
- Aufgaben einer Führungskraft im Arbeitsschutz
- Arbeitssicherheit: Mitarbeiter und Beschäftigte
- Beauftragte im Arbeitsschutz: Sifa, SiBe und Co.
- Fazit: Wer ist für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich?
Wer hat die grundsätzliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz?
In erster Linie gilt der Arbeitgeber bzw. Unternehmer als Hauptverantwortlicher für den Arbeitsschutz im Betrieb. Diese Verantwortung ist Teil der Rücksichtnahme- bzw. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. So muss er u. a. sicherstellen, dass die geltenden Arbeits- und Gesundheitsvorschriften im Unternehmen eingehalten werden. Auch das Unterweisen der Beschäftigten ist eine typische Aufgabe des Arbeitgebers.
Ebenso gehört das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung dazu. Mit diesem Dokument ermittelt der Arbeitgeber nicht nur mögliche Risikofaktoren, er leitet daraus auch entsprechende Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ab. Wie Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilung korrekt erstellen, zeigt der Beitrag „Sicherheit am Arbeitsplatz – in 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)“.
Weitere Verantwortliche nach ArbSchG
Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens definiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in § 13 Abs. 1 noch weitere zuständige Personen. Sie sind, neben dem Arbeitgeber, ebenfalls für den Arbeitsschutz im Betrieb verantwortlich. Konkret gehören dazu:
- Gesetzlicher Vertreter des Arbeitgebers
- Vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (z. B. Vorstände, Geschäftsführer)
- Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind.
Dadurch sind auch Vertretungsorgane und Leiter eines Unternehmens für die Erfüllung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich. Gleichzeitig darf der Arbeitgeber seine Pflichten teilweise auf andere Personen übertragen. Allerdings muss er hierbei einige Regelungen beachten.
Pflichtenübertragung Arbeitsschutz
Der Gesetzgeber erlaubt allen Arbeitgebern, Teile ihrer arbeitsschutzrechtlichen Pflichten an andere Verantwortliche weiterzugeben. Das können sowohl betriebliche Vorgesetze bzw. Führungskräfte sein, als auch speziell beauftragte Fachkräfte.
Rechtliche Grundlage für diese Pflichtenübertragung sind § 13 Abs. 1 Ziffer 5 und Abs. 2 ArbSchG i. V. m. § 13 DGUV Vorschrift 1. Demnach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Bei der Übertragung sollten die Befugnisse und Aufgaben in jedem Fall schriftlich festgehalten und genau beschrieben werden. Außerdem sollte der Arbeitgeber klare Vertretungsregelungen aufstellen, etwa bei Urlaub oder Krankheit.
Auf der anderen Seite kann sich der Arbeitgeber seiner Zuständigkeit nie vollständig entziehen. Die Führungsverantwortung sowie die damit zusammenhängende Organisations- und Aufsichtspflicht ist unmittelbar mit dem Direktionsrechts des Arbeitgebers verbunden und kann nicht weitergegeben werden.
Dadurch bleibt der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass derjenige, dem er die Pflichten übertragen hat, auch die dafür notwendigen Kompetenzen besitzt. Er muss also nicht nur sorgfältig auswählen, welche Person er beauftragt. Der Arbeitgeber muss ebenso kontrollieren, ob die übertragenen Pflichten wahrgenommen werden.
Aufgaben einer Führungskraft im Arbeitsschutz
Insbesondere in größeren Unternehmen erhalten Führungskräfte häufig die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz vor Ort. Dabei sollten sie nicht nur die Befugnisse erhalten, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Ihnen sollten vom Arbeitgeber auch entsprechende Entscheidungskompetenzen und Weisungsbefugnisse zugesprochen werden. So stellt der Unternehmer sicher, dass die beauftragten Führungskräfte im Ernstfall erforderliche Maßnahmen treffen dürfen.
Aber Achtung! Führungskräfte sind immer für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Es bedarf keiner ausdrücklichen Mitteilung des Arbeitgebers, sondern ergibt sich aus der Stellung der Führungskraft im Betrieb.
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) gilt eine Führungskraft als gesetzlicher Vertreter oder Beauftragte Person.
Deshalb ist sie automatisch dazu verpflichtet, in ihrem Bereich für die geforderten Arbeitsschutzmaßnahmen zu sorgen. Bedeutet: Es ist keine zusätzliche schriftliche Pflichtübertragung des Arbeitgebers notwendig!
Wie bereits beschrieben, entbindet die Pflichtenübertragung den Arbeitgeber nicht vollständig von seinen Pflichten. So muss er u. a. regelmäßig prüfen, ob alle Führungskräfte ihren Aufgaben nachkommen. Deren Verantwortung reicht soweit, wie ihnen Weisungs- und Organisationsbefugnisse übertragen wurden. So beschränkt sich auch die Zuständigkeit der Führungskräfte bzgl. der Arbeitssicherheit auf ihre erhaltenen Aufgaben und Befugnisse.
Um Führungskräfte mit Teilbereichen des Arbeitsschutzes vertraut zu machen, müssen sie zunächst über die wichtigsten Grundlagen aufgeklärt werden. Eine ideale Gelegenheit sich hierbei Zeit und Arbeit zu sparen, bietet das Seminar „Arbeitsschutzgrundlagen für Geschäftsführer und Führungskräfte“. Dort erfahren Arbeitgeber und führende Angestellte an nur einem Tag, welche aktuellen Vorschriften und Pflichten sie beachten müssen. Auch grundlegende Themen wie Betriebsanweisung, Betriebsbegehung und Arbeitsmedizinische Vorsorge werden dort ausführlich behandelt.
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Allerdings sind Arbeitgeber und Führungskräfte nicht die einzigen Beteiligten am Arbeitsschutz. Auch alle anderen Beschäftigten im Unternehmen unterliegen bestimmten Vorschriften bzgl. der Sicherheit im Betrieb.
Arbeitssicherheit: Mitarbeiter und Beschäftigte
Die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften verpflichten alle Angestellten im Unternehmen dazu, die geltenden Maßnahmen des Arbeitgebers einzuhalten und zu unterstützen. Die wichtigsten rechtlichen Regelungen für Mitarbeiter sind:
Gesetz/Vorschrift | Pflicht für Beschäftigte |
§ 15 Arbeitsschutzgesetz |
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§ 21 Abs. 3 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) |
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§ 15 DGUV Vorschrift 1 |
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Diese Auszüge zeigen, dass Beschäftigte nicht nur für ihr eigenes Handeln verantwortlich sind, sondern auch für andere Mitarbeiter, die durch ihr Handeln gefährdet werden könnten. Diese Pflicht gilt als öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht, was wiederum Auswirkungen auf die rechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß hat.
Was passiert bei einem Verstoß gegen geltende Arbeitsschutzvorschriften?
Missachtet ein Arbeitnehmer wiederholt bzw. in schwerwiegender Art und Weise geltende Sicherheitsvorschriften, kommt es zunächst zu einer Abmahnung durch den Arbeitgeber. Verletzt der Beschäftigte daraufhin erneut seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten, muss er ggf. mit einer Kündigung rechnen. Abhängig von der Art, Schwere und Häufigkeit des Verstoßes ist auch eine fristlose Kündigung möglich.
Diese Regelung gilt ebenso für Führungskräfte, Auszubildende und sonstige Angestellte im Unternehmen.
Beauftragte im Arbeitsschutz: Sifa, SiBe und Co.
Neben Führungskräften und anderen Beschäftigten gibt es noch speziell beauftragte Fachkräfte im Arbeitsschutz. Hierzu gehören beispielsweise folgende Personen:
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
- Sicherheitsbeauftragter (SiBe)
- Brandschutzbeauftragter
- Explosionsschutzbeauftragter
- Gefahrstoffbeauftragter
Grundsätzlich sind diese Personen nur zur Beratung und Unterstützung verpflichtet, nicht zur Durchführung. Daher stellen sie einen Sonderfall dar, wenn es um die Frage geht: Wer ist für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich?
Insbesondere bei Sifa und SiBe gilt meist ein gesetzlich und berufsgenossenschaftlich vorgegebener Aufgabenkatalog. Bei vielen anderen Beauftragten ist hingegen nicht genau festgelegt, welche Aufgaben sie im Unternehmen erfüllen. Entsprechend können sie arbeitsschutzrechtlich i. d. R. nur für die Aufgaben belangt werden, die sie offiziell zu erfüllen haben.
Anders ist es, wenn sie formell als Berater des Arbeitgebers gelten, ihre vorgeschlagenen Maßnahmen in der Praxis jedoch selbst umsetzen (oder umsetzen lassen). In diesem Fall erhalten sie juristisch eine arbeitgeberähnliche Stellung und können ähnlich wie Arbeitgeber haftbar gemacht werden.
Deshalb sollten sich Arbeitgeber und Beauftragte vorab zusammensetzen und bestimmen, welche Aufgaben und Pflichten wer übernehmen soll. So kann neben der Beratung und Unterstützung z. B. auch die Durchführung der jährlichen Sicherheitsunterweisung von den Beauftragten übernommen werden. Üblicherweise unterweisen sie u. a. im Brandschutz oder im Umgang mit Gefahrstoffen.
Fazit: Wer ist für die Arbeitssicherheit im Betrieb verantwortlich?
Zunächst ist der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz verantwortlich. Sowohl das ArbSchG als auch die DGUV Vorschrift 1 und weitere Regelwerke definieren ihn als Hauptverantwortlichen. Da der Arbeitgeber insbesondere bei größeren Unternehmen jedoch unmöglich alle Bereiche gleichzeitig überwachen kann, darf er bestimmte Aufgaben an Führungskräfte und spezielle Arbeitsschutzbeauftragte abgeben.
Vor der geplanten Übertragung sollten sich alle Beteiligten darauf einigen, wer welche Aufgaben übernimmt. So sollen Überschneidungen in den Verantwortlichkeiten vermieden und im Schadensfall eventuelle Haftungen einfacher geklärt werden. Unabhängig davon gilt in der Praxis der Grundsatz „Wer etwas durchführt, haftet dafür“.
Darüber hinaus müssen die übrigen Beschäftigten im Betrieb Aufgaben zur Arbeitssicherheit erfüllen. So haben sie nicht nur die geltenden Vorschriften und Weisungen des Arbeitgebers einzuhalten. Sie müssen auch ihr eigenes Arbeiten so ausrichten, dass es niemand anderem (körperlich oder geistig) schadet.
Quelle: „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“