Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Schulbegleiter?
- Was macht ein Schulbegleiter? – Aufgaben
- Kann jeder Schulbegleiter werden? – Qualifikation
- Gibt es ein Recht auf Schulbegleitung?
- Schulbegleitung beantragen
Was ist ein Schulbegleiter?
Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter sind pädagogische Fachkräfte, die schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Schulalltag unterstützen. Sie begleiten die Heranwachsenden in Teilen oder während der gesamten Schulzeit und tragen so zur Inklusion an Schulen bei. Ziel ist es, den betroffenen Kindern und Jugendlichen trotz ihrer Einschränkungen den Besuch einer (Regel-)Schule zu ermöglichen.
Aber auch in anderen Lebensbereichen spielt die Schulbegleitung eine wesentliche Rolle für die Inklusion und Teilhabe der Kinder. Daher gibt es neben der Bezeichnung „Schulbegleitung“ noch Titel wie „Integrationshelfer“, „Schulassistenz“ oder „Inklusionskraft“. Diese lassen bereits vermuten, dass ihr Aufgabenfeld umfangreich ist und teils stark variieren kann.
Was macht ein Schulbegleiter? – Aufgaben
Eine Schulbegleitung unterstützt Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei schulischen und außerschulischen Belangen – das kann vom Schulweg über die Hausaufgaben bis zum gemeinsamen Essen reichen. Ihre Tätigkeitsfelder lassen sich, je nach Umfang der Aufgaben, in drei Bereiche unterteilen: begleitend, aktiv unterstützend und gestaltend.
Welche Aufgaben der Schulbegleiter oder die Schulbegleiterin im Detail übernimmt, hängt vom individuellen Unterstützungsbedarf des Kindes, der Struktur der Schule und der Lernsituation ab. Für die Bestimmung des Bedarfs ist der jeweilige Kostenträger – meist das Jugendamt – verantwortlich.
Zu den häufigsten Aufgaben der Schulbegleitung gehören:
- Begleitung beim Schulweg
- Unterstützung beim Lernen für die/in der Schule (Konzentration, Aufmerksamkeit etc.)
- Unterstützung im Alltag (Toilettengang, Essen, Körperpflege etc.)
- Hilfe bei der Kommunikation (verbal und nonverbal)
- Intervention bei (behinderungsbedingtem) Fehlverhalten des Kindes
Die Schulbegleitung unterstützt also nicht nur während des Schulunterrichts, sondern auch in den Pausen, bei Schulausflügen, in Ganztagsschulen und beim Schulweg. Dennoch hat das Aufgabengebiet der Schulbegleitung seine Grenzen.
Was dürfen Schulbegleiter nicht?
Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gehören rechtlich nicht zum Schulbereich. Daher übernehmen sie keine pädagogisch-unterrichtlichen Aufgaben, wie z. B. das Festlegen, Vorbereiten und Vermitteln des Schulstoffs oder die Leistungsbewertung der Kinder. Denn Schulbegleitungen kümmern sich nur um ein Kind, während Lehrkräfte ganze Schulklassen betreuen.
In der Praxis arbeiten Lehrkräfte jedoch oft eng mit der Schulbegleitung zusammen. Daher ist bei etwaigen Problemen wichtig, dass die Zuordnung der jeweiligen Ansprechperson geklärt ist.
Kann jeder Schulbegleiter werden? – Qualifikation
Sowohl die Aufgaben als auch die Qualifikationsvoraussetzungen der Schulbegleitung sind bislang nicht klar definiert. Es gibt z. B. keine gesonderte Ausbildung zur Schulbegleiterin oder zum Schulbegleiter.
Trotzdem kann im Allgemeinen zwischen folgenden Qualifikationsstufen der Schulbegleitung unterschieden werden:
- Personen mit pädagogischen/sozialen Vorerfahrungen
- Qualifiziertes Personal (Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger etc.)
- Speziell qualifiziertes Personal (Bachelor in Heil- oder Sozialpädagogik, spezielle Zusatzqualifikationen etc.)
Damit könnten ebenso Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger als Schulbegleitung arbeiten. Wichtig ist, dass alle angehenden Arbeitskräfte Fachwissen im Umgang mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen besitzen, wie etwa Autismus, ADHS, Mutismus oder Epilepsie. Daher sind spezielle Fortbildungen für Personen im Quereinstieg vor Tätigkeitsbeginn unerlässlich. Die Deutsche Lebenshilfe fordert in einem Positionspapier eine Fortbildung von wenigstens 160 Stunden Umfang für die Schulbegleitung.
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Besteht ein Recht auf Schulbegleitung?
Ja, durch das Recht auf Inklusion und die geltenden Kinderrechte haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch auf eine Schulbegleitung. Hierfür dürfen sowohl sie selbst als auch ihre Eltern oder andere Erziehungsberechtigte eine Beratung durch das Jugendamt in Anspruch nehmen (§ 10a SGB VIII).
Im Rahmen dieser Beratung muss das Jugendamt insbesondere über folgende Punkte informieren:
- Leistungsträger
- Leistungserbringer
- Verwaltungsabläufe
- Verfahrenslotse (speziell für Kinder mit (drohender) Behinderung)
Da die Schulbegleitung als eine Leistung der Eingliederungshilfe gilt, muss sie vorab beantragt werden.
Schulbegleitung beantragen
Der Antrag auf Schulbegleitung ist von den Eltern einzureichen. Die zuständigen Stellen für den Antrag und die Hilfsangebote unterscheiden sich je nach Art der Beeinträchtigung des Kindes.
Zuständigkeit | Rechtliche Grundlage | |
Körperliche Behinderung | Örtliche Träger der Eingliederungshilfe → Wechsel durch SGB-VIII-Reform bis 2028 auf die Jugendhilfe | SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) |
Geistige Behinderung | Jugendamt, das den Unterstützungsbedarf feststellt und in einem Hilfeplan dokumentiert | § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) |
Damit Eltern eine Schulbegleitung beantragen können, benötigt das Jugend- oder Sozialamt folgende Informationen:
- Stellungnahme zur Begründung des Bedarfs der Eingliederungshilfe
- Ärztliche oder psychotherapeutische Diagnose
- Optional: Empfehlungsschreiben der Schule des Kindes
Liegen diese Daten vor, entscheidet das verantwortliche Amt über den Antrag. Da derzeit weniger Schulbegleitungen zur Verfügung stehen als benötigt werden, müssen die Eltern ggf. mit (längeren) Wartezeiten rechnen. Außerdem kann es vorkommen, dass ein Kind mehrere Förderbedarfe gleichzeitig hat. Dann müssen die genauen Zuständigkeiten im Einzelfall geklärt werden.
Wurde dem Antrag auf Schulbegleitung stattgegeben, kommt es darauf an, dass die Begleitperson und die Schule des Kindes optimal zusammenarbeiten. Dafür sind entsprechende Konzepte und Inklusionsmaßnahmen vonseiten der Schulleitung erforderlich.
Quellen: „Praxisratgeber psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche in der Schule“, Deutsches Schulportal, Deutsche Lebenshilfe e. V.