Inhaltsverzeichnis
- RKI-Empfehlungen als Wiederzulassungstabelle Kita
- Wiederzulassungstabelle Kita für Bayern, Niedersachsen, Hessen und Co.
- Weitere Vorgaben zum Infektionsschutz in Kitas
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fordert besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz in Kitas und weiteren Gemeinschaftseinrichtungen. Sie sollen sowohl für die dort betreuten Kinder als auch für die betreuenden Erwachsenen gelten.
Als Grundannahme gilt die These, dass Personen, die an einer Infektionskrankheit erkrankt sind oder ein entsprechender Verdacht besteht, bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, wenn sie in einer sozialen Einrichtung arbeiten. Gleiches gilt für die dort betreuten Kinder: Sie dürfen im Falle einer Infektion oder eines Verdachts die Kita nicht betreten, benutzen oder dortige Veranstaltungen besuchen. Ein entsprechendes Hygienemanagement ist Grundvoraussetzung.
Auf Basis der Vorgaben des IfSG veröffentlicht das Robert Koch-Institut (RKI) regelmäßig Wiederzulassungstabellen für Kitas, Schulen und Co. Hier sollten Kitas die aktuellen Regelungen von Bund und Ländern verfolgen.
RKI-Empfehlungen als Wiederzulassungstabelle Kita
Die Wiederzulassungstabelle Kita des RKI besteht aus Voraussetzungen zur Wiederzulassung, Besuchs- und Tätigkeitsverboten sowie aus weiterführenden Hinweisen zu bestimmten Infektionskrankheiten. Konkret handelt es sich dabei um alle Krankheiten und Erreger, die in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG genannt werden.
→ Die gesamte Auflistung gibt es auf der Website des RKI.
Die RKI-Empfehlungen samt der Wiederzulassungstabelle gelten nicht nur für Kitas, sondern auch für folgende Einrichtungen (§ 33 IfSG):
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Kinderhorte
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Kinder- ung Jugendheime
- Ferienlager und ähnliche Einrichtungen zur überwiegenden Betreuung von Säuglingen, Kindern oder Jugendlichen
Außerdem unterscheidet das RKI bei seinen Empfehlungen zwischen Erkrankten bzw. Krankheitsverdächtigten, Ausscheidern (= Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch möglicherweise ansteckend ist) und Kontaktpersonen in Wohngemeinschaften (WG). Für diese drei Gruppen definiert das Institut jeweils unterschiedliche Voraussetzungen, damit ein Kind bzw. ein Erwachsener wieder in die Einrichtung gehen darf.
Insgesamt schreibt das RKI folgende Vorgaben zur Wiederzulassung in Kitas vor (ergänzt um einige Krankheiten, die in Kitas häufig autreten, z. B. Erkältungen oder Grippe), Stand 16.05.2024:
Krankheit/Erreger | Wiederzulassung von Erkrankten/Verdächtigten | Wiederzulassung von Ausscheidern* | Wiederzulassung von Kontaktpersonen |
3-Tage-Fieber | 24 h ohne Fieber | ||
Bindehautentzündung | Kein Sekret/keine Rötung mehr vorhanden | ||
Borkenflechte (Impetigo contagiosa) | Bei wirksamer Antibiotikatherapie: Nach 24 h Ohne Therapie: Nach Abheilung der betroffenen Hautareale | ||
Cholera | Klinische Genesung und 3 aufeinanderfolgende negative Stuhlbefunde im Abstand von 1-2 Tagen | 3 aufeinanderfolgende negative Stuhlbefunde, zu entnehmen im Abstand von 1-2 Tagen + Zustimmung des Gesundheitsamts | Negativer Stuhlbefund, entnommen 5 Tage nach der letzten möglichen Ansteckung. |
Diphtherie | Negativer Bakteriennachweis auf 1 Abstrich oder 2 negative Abstrichergebnisse | 2 negative Abstrichergebnisse, abgenommen frühestens 24 h nach Abschluss der Antibiotikatherapie im Abstand von mindestens 24 h + Zustimmung des Gesundheitsamts | Kein Bakteriennachweis auf Abstrich oder negatives Abstrichergebnis, falls keine Abstrichentnahme vor der Prophylaxe erfolgte. |
EHEC-Enteritis und HUS | Bei Nachweis eines HUS-assoziierten EHEC-Stamms: Klinische Genesung und 2 aufeinanderfolgende negative Stuhlproben Bei Nachweis eines nicht-HUS-assoziierten EHEC-Stamms: Einhaltung von Hygienemaßnahmen und frühestens 48 h nach Abklingen der klinischen Symptome | Bei Nachweis eines HUS-assoziierten EHEC-Stamms: 2 aufeinanderfolgende negative Stuhlproben Bei Nachweis eines nicht-HUS-assoziierten EHEC-Stamms: keine weiteren Stuhlkontrollen | Bei Nachweis eines HUS-assoziierten EHEC-Stamms: 1 negative Stuhlprobe Bei Nachweis eines nicht-HUS-assoziierten EHEC-Stamms: Keine Symptome einer akuten Gastroenteritis |
Erkältung (mit Fieber, > 38 °C) | 24 h ohne Fieber | ||
Haemophilus-influenzae-Typ-b-Meningitis | Frühestens 24 h nach Beginn einer wirksamen Antibiotikatherapie | Personen, die keine Chemoprophylaxe eingenommen haben: Urteil des Arztes/Gesundheitsamt entscheidend Personen, die Postexpositionsprophylaxe eingenommen haben: 24-48 h nach Beginn der Chemoprophylaxe | |
Hand-Fuß-Mund-Krankheit | Nach Genesung | ||
Hepatitis A | 2 Wochen nach Auftreten der ersten klinischen Symptome bzw. 1 Woche nach Auftreten des Ikterus | • Ausreichende, dokumentierte Immunität zur Zeit der | |
Hepatitis E | Klinische Genesung unter Beachtung der allgemeinen Empfehlungen zur Verhütung von Folgeinfektionen | Ausreichende persönliche Hygiene der Kontaktpersonen | |
Influenza (Grippe) | Nach Genesung | ||
Keuchhusten | Erkrankte: Krankheitsverdächtige: | ||
Kopfläuse | • Sachgerechte Anwendung eines Mittels zur Tilgung des Kopflausbefalls UND | ||
Krätze | Bei immunkompetenten Personen: Direkt nach abgeschlossener Behandlung mit topischem Antiskabiosum bzw. 24 h nach Einnahme von Ivermectin | ||
Masern | Ärztliche Beurteilung der vorliegenden Infektions- oder Ansteckungsgefahr am 5. Tag nach Auftreten des Exanthems |
| • Ausreichende, dokumentierte Immunität zur Zeit der |
Magen-Darm-Entzündung (Infektiöse Gastroenteritis) bei Kindern unter 6 Jahren | 48 h nach Abklingen der klinischen Symptome (Erbrechen oder Durchfall) | ||
Meningokokken | Klinische Genesung, frühestens 24 Stunden nach Beginn der Antibiotikatherapie | • Mit Chemoprophylaxe: 24 h nach Beginn • Ohne Chemoprophylaxe: min. 10 Tage nach einem Kontakt | |
Mumps | Abklingen der klinischen Symptome, immer min. 5 Tage nach dem Beginn der Erkrankung | • Ausreichende Immunität der Kontaktperson ODER • 18 Tage (mittlere Inkubationszeit) nach dem letzten infektionsrelevanten Kontakt ODER • Bei 1 dokumentierten Impfung im Alter von unter 18 Jahren: 2. Impfung (Nachholimpfung) ODER • Bei unzureichender Immunität: MMR-Impfung | |
Pest | Abstimmung mit Fachexpertinnen und -experten sowie dem zuständigen Gesundheitsamt | 72 h nach Beginn einer geeigneten Postexpositionsprophylaxe | |
Poliomyelitis | Abstimmung mit Fachexpertinnen und -experten sowie dem zuständigen Gesundheitsamt | ||
Röteln | Abklingen der klinischen Symptome, mind. 8 Tage nach Exanthembeginn | • Ausreichende, dokumentierte Immunität zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit ODER • Abwesenheit von der WG für 21 Tage nach letztem infektionsrelevanten Kontakt | |
Scharlach | • 24 h nach Beginn der Antibiotikatherapie und Abklingen der Symptome | ||
Shigellose (bakterielle Ruhr) | Abklingende Krankheitssymptome und 2 negative Befunde einer bakteriologischen Stuhluntersuchung | • Zustimmung des Gesundheitsamts • 2 negative Befunde einer bakteriologischen Stuhluntersuchung | Negative Stuhlprobe (96 h entnommen nach letztmaligem Kontakt zu Erkrankten/Krankheitsverdächtigten) |
Tuberkulose | • 3 Wochen nach Beginn der Behandlung, aber immer Einzelfallentscheidung • Bei initial mikroskopisch positivem Befund: 3 mikroskopisch negative Sputen • Bei Kindern: Alternativ klinisches Ansprechen und mindestens 21 Tage adäquate Therapie | Im Rahmen der Umgebungsuntersuchungen erforderliche übliche | |
Typhus (abdominalis)/Paratyphus | Klinische Genesung und 3 aufeinanderfolgende negative Stuhlbefunde | • Zustimmung des Gesundheitsamts, unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen • 3 aufeinanderfolgende negative Stuhlbefunden im Abstand von 1-2 Tagen | 3 aufeinanderfolgende negative Stuhlbefunden im Abstand von 1-2 Tagen |
Virale hämorrhagische Fieber (VHF) | Abstimmung mit Fachexpertinnen und -experten sowie dem zuständigen Gesundheitsamt | Abstimmung mit Fachexpertinnen und -experten sowie dem zuständigen Gesundheitsamt | |
Windpocken | 1 Woche nach Beginn einer unkomplizierten Erkrankung (also vollständiges Verkrusten aller bläschenförmigen Effloreszenzen) | • Anzunehmende Immunität zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit ODER |
*Nur mit Zustimmung des Gesundheitsamts und meldepflichtig gegenüber dem Gesundheitsamt.
Gibt es einen Verdacht oder eine bestätigte Diagnose auf eine der o. g. Erkrankungen, darf die Kita erst wieder besucht werden, wenn die erkrankte Person nach ärztlicher Beurteilung die Krankheit nicht mehr übertragen kann.
Zusätzlich zu den Vorgaben zur Wiederzulassung bietet das RKI in seinen Empfehlungen noch weitere Informationen über die genannten Krankheiten:
- Inkubationszeit
- Dauer der Ansteckungsfähigkeit
- Empfehlungen zur Verhütung von Folgeinfektionen
- Meldepflichten nach § 34 Abs. 6 IfSG
- Anmerkungen
- Weiterführende Informationen
Auf Grundlage der RKI-Empfehlungen veröffentlichen die Landesregierungen zudem eigene Wiederzulassungstabellen für ihr jeweiliges Bundesland.
Wiederzulassungstabelle Kita für Bayern, Niedersachsen, Hessen und Co.
Die folgende Auflistung zeigt beispielhaft einige länderspezifischen Wiederzulassungstabellen für Kitas.
- Wiederzulassungstabelle Kita: Baden-Württemberg (Landratsam Ravensburg)
- Wiederzulassungstabelle Kita: Bayern
- Wiederzulassungstabelle Kita: Brandenburg
- Wiederzulassungstabelle Kita: Hamburg
- Wiederzulassungstabelle Kita: Hessen (Region Kassel)
- Wiederzulassungstabelle Kita: Niedersachsen (Stadt Hannover)
- Wiederzulassungstabelle Kita: Nordrhein-Westfalen (Stadt Aachen)
- Wiederzulassungstabelle Kita: Saarland (Saarpfalz-Kreis)
- Wiederzulassungstabelle Kita: Sachsen
- Wiederzulassungstabelle Kita: Schleswig-Holstein (Stadt Kiel)
Allerdings ist die Wiederzulassung nicht der einzige Bereich im Infektionsschutz, auf den Kitas und andere Gemeinschaftseinrichtungen achten müssen.
Weitere Vorgaben zum Infektionsschutz in Kitas
Kita-Leitungen sind für die Infektionshygiene in ihrer Einrichtung verantwortlich. Aber auch Erzieherinnen, Erzieher und andere pädagogische Fachkräfte tragen einen wesentlichen Teil zum Gesundheitsschutz in der Kita bei. Als gesetzliche Vorschrift gilt v. a. das Infektionsschutzgesetz. Es verpflichtet die Einrichtungen z. B. dazu, einen Hygieneplan zu erstellen.
Allerdings braucht es mehr als nur den Hygieneplan und eine Wiederzulassungstabelle Kita, um die gesetzlichen Anforderungen zum Infektionsschutz zu erfüllen. Kitas müssen entsprechende Hygiene-Unterweisungen durchführen und Überwachungsverfahren entwickeln.
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Wie Kitas die Anforderungen an Hygiene und Infektionsschutz schnell und einfach erfüllen, zeigt die Software „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“. Sie enthält praktische Umsetzungshilfen, Checklisten und fertige Unterweisungen. Damit kommen Kita-Leitungen ihrer gesetzlichen Pflicht gemäß IfSG nach.
Neben der Hygiene und dem Infektionsschutz gehören auch andere Bereiche wie Arbeitsschutz, Erste Hilfe und Brandschutz zu den Sicherheitspflichten von Kita-Leitungen. Welche Regelungen sie hierbei zu befolgen haben, erklärt das „Sicherheitshandbuch für Bildungseinrichtungen“. Es liefert übersichtliche Informationen, Arbeitshilfen und Expertentipps zu allen sicherheitsrelevanten Themen in Kitas.
Quellen: „Hygienemanagement in Bildungseinrichtungen“, Robert-Koch-Institut (RKI)