TRBA 250 einfach erklärt: Bedeutung für das Gesundheitswesen und die Wohlfahrtspflege

02.06.2026 | T. Reddel / S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

TRBA 250: Ein medizinischer Mitarbeiter in blauer Kleidung zieht in einem Labor oder Behandlungsraum einen blauen Einweghandschuh an.
KI-generiert

Mit der TRBA 250 erhalten Arbeitgeber im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege konkrete Vorgaben zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen. Das reicht von der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung zum Infektionsschutz bis hin zu Schutzmaßnahmen bei Fingernägeln, Arbeitskleidung und Co. Der folgende Beitrag liefert eine Zusammenfassung der aktuellen TRBA 250.

Inhaltsverzeichnis

  1. TRBA 250: Was ist das?
  2. Für welche Anwendungsbereiche gilt die TRBA 250?
  3. Was beinhaltet die TRBA 250?

Was ist die TRBA 250? – Bedeutung

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie beschreibt das sichere Vorgehen bei Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Biologische Arbeitsstoffe sind nach §§ 2 und 3 BioStoffV alle Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten sowie mit transmissibler spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden können.

Sobald im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege mit solchen Stoffen gearbeitet wird, hilft die TRBA 250 weiter. Sie beschreibt beispielsweise Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung der Angestellten und Erstellung von Betriebsanweisungen, um mögliche Gesundheitsrisiken zu minimieren.

Die derzeit aktuelle Fassung der TRBA 250 wurde im GMBl Nr. 34–37 vom 10. November 2025 bekannt gemacht und durch die 1. Änderung im GMBl Nr. 38 vom 14. November 2025 geändert; die BGW-Fassung weist den Stand 01/2026 aus. Die Regel schreibt die TRBA 250 Stand März 2018 fort. 

Für wen gilt die TRBA 250?

Die TRBA 250 richtet sich an Einrichtungen des Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, die biologische Stoffe nutzen, um Menschen medizinisch zu untersuchen, zu behandeln oder zu pflegen. Der Anwendungsbereich umfasst die berufliche Arbeit mit Menschen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können. Mögliche Kontaktwege sind zum Beispiel das Einatmen von Bioaerosolen sowie Haut- und Schleimhautkontakte oder Schnitt- und Stichverletzungen wie Nadelstichverletzungen.

Die TRBA gilt auch für Tätigkeiten, bei denen Menschen transportiert werden, sowie für Tätigkeiten der Ver- und Entsorgung oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs dieser Bereiche.

Zu den von der TRBA 250 betroffenen Einrichtungen gehören unter anderem:

  • Krankenhäuser/Kliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Rettungsdienste, Krankentransporte und sanitätsdienstliche Versorgung
  • Rehabilitationseinrichtungen und Heime
  • Arbeitsbereiche der stationären und ambulanten Alten- und Krankenpflege, Hospize
  • Anatomie, Pathologie und Rechtsmedizin
  • Arbeitsbereiche der medizinischen Kosmetik
  • ambulante Intensivpflege
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen mit Unterstützungsleistungen bei Körperpflege/Körperhygiene
  • humanmedizinische diagnostische und therapeutische Lehr-/Forschungsbereiche
  • Blut- und Plasmaspende-Einrichtungen
  • Praxen der nichtärztlichen Heilkunde
  • zahntechnische Arbeitsbereiche mit Annahme/Desinfektion von Werkstücken

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind Laboratorien, die in den Geltungsbereich der TRBA 100 fallen. Hierzu gehören beispielsweise Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, der medizinischen Mikrobiologie und Laboratorien der Transfusionsmedizin.

Ist die TRBA 250 rechtsverbindlich?

Die TRBA 250 gilt nicht verpflichtend, allerdings greift die sog. Vermutungswirkung. Demnach können Arbeitgeber im Gesundheitsdienst davon ausgehen, dass sie die verbindlichen Vorgaben der BioStoffV einhalten, wenn sie die TRBA 250 befolgen. Werden andere Schutzmaßnahmen gewählt, müssen sie mindestens den gleichen Gesundheitsschutz und die gleiche Sicherheit für die Beschäftigten erreichen.

Was ist in der TRBA 250 geregelt?

Inhaltlich befasst sich die TRBA 250 mit dem fachgerechten Umgang von biologischen Arbeitsstoffen in der Pflege. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Punkte:

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Allgemeine Schutzmaßnahmen für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
  • Besondere Maßnahmen für spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  • Verhalten bei Unfällen
  • Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten
  • Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten
  • Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber (Beauftragung von Fremdfirmen)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Folgenden werden einige Inhalte der TRBA 250 näher erläutert.

Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 250

Jeder Arbeitgeber ist nach § 4 BioStoffV dazu verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Darin soll er prüfen, welchen Gefährdungen die Beschäftigten ausgesetzt sein können. Dazu muss er ermitteln, welche Tätigkeiten durchgeführt werden und welche biologischen Arbeitsstoffe erfahrungsgemäß auftreten können.

Darüber hinaus sollten in der Beurteilung folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Checkliste: Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 250
Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit
Qualifikation der Beschäftigten
Relevante Arbeitsplatzaspekte (psychische Belastungen, bestehender Zeitdruck, Personalausstattung, Arbeitszeiten, Pausengestaltung etc.)
Mögliches Vorkommen relevanter Krankheitserreger
Expositionsmöglichkeiten und spezifische Übertragungswege eventuell vorhandener Krankheitserreger
Arbeitsmedizinische Aspekte (etwa bezüglich Hygienemaßnahmen, spezieller Erste-Hilfe-Maßnahmen oder notwendiger persönlicher Schutzausrüstung)

Mithilfe dieser Informationen lässt sich bestimmen, wie Expositionen vermieden bzw. reduziert werden können, welche sicheren Arbeitsverfahren hierfür notwendig sind und welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber treffen muss, um die unvermeidbare Exposition zu beherrschen. Daher gilt die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für etwaige Betriebs- und Arbeitsanweisungen, die wiederum entsprechende Unterweisungen erfordern.

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Doch die TRBA 250 beschreibt noch weitere Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung, wie etwa:

  • Fachkunde: Beurteilung muss fachkundig durchgeführt werden (→ Anforderungen siehe TRBA 200).
  • Zuständigkeiten: Arbeitgeber; gegebenenfalls Unterstützung durch Betriebsärztin/Betriebsarzt und Sicherheitsfachkräfte (wegen Fachkunde).
  • Prüf- und Aktualisierungsintervall: mindestens alle zwei Jahre; zusätzliche Aktualisierung bei relevanten Änderungen bezüglich der Sicherheit der Beschäftigten oder neuen Informationen über bestimmte Gefährdungen.

Des Weiteren lassen sich die jeweiligen Tätigkeiten verschiedenen Schutzstufen zuordnen.

Einteilung in Schutzstufen

Nach BioStoffV werden Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Schutzstufen eingeordnet. Die TRBA 250 konkretisiert für ihren Anwendungsbereich die Schutzstufen 1 bis 3. Maßnahmen der Schutzstufe 4, etwa bei Biostoffen der Risikogruppe 4 wie Ebola-, Marburg- oder Lassaviren, werden in der TRBA 252 geregelt.

Schutzstufe Tätigkeiten
Schutzstufe 1
  • Kein Umgang oder sehr seltener, geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material (Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe)
  • Keine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr
  • Beispielhafte Tätigkeiten:
    • Ultraschalluntersuchungen
    • Röntgenuntersuchung, Kernspintomografie
    • EKG- und EEG-Untersuchungen
    • Physiotherapie
Schutzstufe 2
  • Regelmäßiger und nicht nur geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material ODER
  • Sonstige offensichtliche Ansteckungsgefahr (etwa durch eine luftübertragene Infektion oder Nadelstichverletzung)
  • Beispielhafte Tätigkeiten:
    • Absaugen respiratorischer Sekrete
    • Entnehmen von Proben zur Diagnostik
    • Endoskopieren/Zystoskopieren
    • Intubieren, Extubieren
    • Punktieren, Injizieren, Blutentnehmen
    • körpernahe Pflege (wie Waschen, Duschen und Baden von inkontinenten pflegebedürftigen Personen)
    • Katheterisieren
    • Operieren
    • Obduzieren
    • Nähen und Verbinden von Wunden
    • zahnärztliche Behandlungen
    • Umgang mit benutzter Wäsche von Patienten/Bewohnern
Schutzstufe 3
  • Vorhandensein biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, die schon in niedriger Konzentration zu einer Infektion führen können, ODER mögliches Auftreten hoher Konzentrationen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 UND
  • Tätigkeiten, die eine Übertragung ermöglichen (zum Beispiel Gefahr von Aerosolbildung, Spritzen oder Verletzungen; gilt auch bei Verdacht)

Hinweis: Auch bei Tätigkeiten, die keiner Schutzstufe nach BioStoffV zugeordnet werden müssen (zum Beispiel in der ambulanten Pflege), hat der Arbeitgeber angemessene Schutzmaßnahmen zu bestimmen.

Geeignete Schutzmaßnahmen

Die TRBA 250 definiert sowohl allgemeine Mindestschutzmaßnahmen als auch solche für spezielle Tätigkeiten. Welche Maßnahmen infrage kommen, hängt von der Zuordnung der Tätigkeit in die jeweilige Schutzstufe ab.

So erfordern sämtliche Tätigkeiten unter anderem folgende Mindestschutzmaßnahmen (solange keine Ausnahmen gelten):

Bereich Beispielhafte Maßnahmen
Händehygiene
  • Handwaschplätze mit fließend kaltem und warmen Wasser, Hautreinigungsmittel und Einmalhandtüchern
  • Berührungsfreie Armaturen
  • Desinfektionsmittelspender
  • Hygienische Händedesinfektion vor Patientenkontakt und Verlassen des Arbeitsbereichs
Hautschutz und -pflege
  • Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel
  • Hautschutzplan
  • Unterziehhandschuhe für luftdichte Schutzhandschuhe
Hygieneplan
  • Schriftliche Regelungen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung von Arbeitsmitteln
Schmuck und Fingernägel
  • Keine Schmuckstücke, (Ehe-)Ringe, Uhren, Piercings, künstliche Fingernägel und Armbänder an Händen und Unterarmen (bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern) 
  • Fingernägel kurz und rund geschnitten tragen; Länge: nicht über die Fingerkuppe hinausragend
  • Lackierte Fingernägel nur nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (können ggf. den Erfolg der Händedesinfektion gefährden)
Arbeitskleidung
  • Regelmäßiges Wechseln und Waschen der Arbeitskleidung
  • Bereitstellung und Nutzung von vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidemöglichkeiten (falls Arbeitskleidung vorgeschrieben ist)

Tätigkeiten der Schutzstufen 2 und 3 benötigen zusätzliche Schutzmaßnahmen, die in Nummer 4.2 bis 4.4 der TRBA 250 definiert sind. Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 4 werden hingegen in der TRBA 252 „Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen“ geregelt.

→ Im Falle einer epidemischen Lage nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die durch nicht ausreichend impfpräventable respiratorische Viren ausgelöst wird, ist zusätzlich die TRBA 255 „Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst" anzuwenden.

→ Je nach Tätigkeit und Schutzstufe müssen Arbeitgeber im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllen.

Quellen: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), „SicherheitsCheck Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Hygiene“, Fachzeitschrift „QM-PRAXIS in der Pflege inklusive Hygiene aktuell“; Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW);

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