ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ – Definition und Vorgaben für Arbeitgeber

22.10.2020 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Arbeitgeber müssen die Arbeitsräume und Verkehrswege ihrer Beschäftigten so einrichten, dass sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Genaue Vorgaben zur Raumabmessung von Arbeits- und Bewegungsräumen liefert die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. ASR A1.2: Definition
  2. Grundfläche von Arbeitsräumen
  3. ASR A1.2: Lichte Höhen
  4. Freier Luftraum am Arbeitsplatz

ASR A1.2: Definition

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.2 spezifiziert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu Raumabmessungen von Arbeitsräumen und zu Bewegungsflächen. Wenn der Arbeitgeber die Raumabmessungen und Bewegungsflächen in den Arbeitsräumen nach ASR A1.2 einrichtet, kann er die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten effektiver schützen.

Außerdem ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Vorschriften der ArbStättV einzuhalten. Wenn er sich an die Regelungen der ASR A1.2 hält, kann er davon ausgehen, dass er die ArbStättV befolgt. Wählt er eine andere Herangehensweise, muss sie den Beschäftigten mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz bieten.

Anwendungsbereich der ASR A1.2

Die ASR A1.2 definiert das Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen bzgl. der Raummaße und Bewegungsflächen. Für die Abmessung aller anderen Räume in der Arbeitsstätte ist die Art ihrer Nutzung gem. ArbStättV entscheidend.

Zu den weiteren Räumen, die von der ASR A1.2 betroffen sind, gehören z. B.:

  • Sanitärräume (ASR A4.1)
  • Pausen und Bereitschaftsräume (ASR A4.2)
  • Erste-Hilfe-Räume (ASR A4.3)
  • Unterkünfte (ASR A4.4)

Allerdings muss der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen bei Arbeitsplätzen, die besondere betriebstechnische und ergonomische Anforderungen darstellen. Diese Sonderregelung wirkt z. B. bei Kassenarbeitsplätzen, Schulungs- und Besprechungsarbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen in Operationsbereichen. Trifft der Arbeitgeber solch zusätzlichen Maßnahmen, muss er sie in der Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 ArbStättV dokumentieren.

Grundfläche von Arbeitsräumen

Ein wichtiger Bestandteil der ASR A1.2 ist die Grundfläche in Arbeitsräumen. Gemäß der ASR müssen die Grundfläche und Höhe der einzelnen Arbeitsräume groß genug sein, um einen ausreichenden Luftraum zu ermöglichen. Die Lufträume in der Arbeitsstätte müssen eine angemessene Größe aufweisen, damit die Beschäftigten arbeiten können, ohne die eigene Sicherheit, Gesundheit oder das Wohlbefinden zu gefährden.

Außerdem müssen die Arbeitsräume so viel Bewegungsfreiraum ermöglichen, dass alle Arbeitnehmer ihre anfallenden Aufgaben ohne eingeschränkte Bewegungsfreiheit ausführen können. Zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit können z. B. Einbauten oder Einrichtungen führen.

Bewegungsfreiraum und Luftraum mit Grundfläche ermitteln

Um den erforderlichen Luftraum und Bewegungsfreiraum zu berechnen, ist die Grundfläche des Arbeitsraums notwendig. Zur Grundfläche von Arbeitsräumen zählen:

  • Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz.
  • Flächen für Verkehrswege sowie Fluchtwege und Gänge zu Arbeitsplätzen und gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen.
  • Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen.
  • Funktionsflächen für alle Betriebs- bzw. Benutzungszustände von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen.
  • Flächen für Sicherheitsabstände, wenn sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen berücksichtigt sind.

Um die erforderliche Grundfläche und Höhe des Bewegungsfreiraums zu berechnen, kann sich der Arbeitgeber an den menschlichen Körpermaßen orientieren. Allerdings muss er zusätzlichen Platz einberechnen für z. B. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) der Beschäftigten oder notwendige Bewegungen zur Handhabung von Gegenständen und Arbeitsmitteln, da sie den benötigten Bewegungsfreiraum der Beschäftigten vergrößern.

Außerdem muss der Arbeitgeber je nach Anzahl der Arbeitsplätze und Tätigkeiten der Beschäftigten weitere Anforderungen an die Arbeitsstätte berücksichtigen, wie die Lüftung und Luftqualität am Arbeitsplatz (ASR A3.6) oder Akustik.

Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss alle Bewegungsflächen der Beschäftigten in der Arbeitsstätte ermitteln, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sichern zu können. Mit „Bewegungsflächen“ beschreibt die ASR A1.2 zusammenhängende unverstellte Bodenflächen, die notwendig sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz wechselnde Arbeitshaltungen und Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.

Bei der Ermittlung der Bewegungsfläche hat der Arbeitgeber alle Körperhaltungen einzubeziehen, die die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit einnehmen. Die ASR A1.2 macht folgende Vorgaben zur Bewegungsfläche je nach Arbeitsplatz.:

  Mindestmaß Bewegungsfläche
direkt am oder neben dem Arbeitsplatz 1,50 m2 tief und breit
stehende oder sitzende Arbeit 1,00 m2 tief und breit
stehende, nicht aufrechte Körperhaltung 1,20 m2 tief
mehrere nebeneinander gelegene Arbeitsplätze 1,20 m2 breit

Müssen sich die Beschäftigten bei ihrer Arbeit anders bewegen als stehend und nicht aufrecht, hat der Arbeitgeber die Bewegungsflächen gesondert in der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen.

Überlagerte Bewegungsflächen

Überschneiden sich mehrere Bewegungsflächen, dürfen durch die Überlagerung Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden der Arbeitnehmer nicht gefährdet sein. Konkret dürfen sich Bewegungsflächen nicht überlagern mit:

  • Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze.
  • Flächen für Verkehrswege, Fluchtwege sowie Gänge zu anderen Arbeitsplätzen und Gängen zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen.
  • Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen.
  • Funktionsflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen.
  • Flächen für Sicherheitsabstände.

Mindestwerte zur Grundfläche von Arbeitsräumen

Die ARS A1.2 gibt je nach Art des Arbeitsraums unterschiedliche Richtwerte vor, wie groß die Grundfläche eines Arbeitsplatzes mindestens sein sollte. Konkret empfiehlt die ASR A1.2 folgende Werte:

Art des Arbeitsplatzes bzw. Arbeitsraums Mindestmaß Grundfläche pro Arbeitsplatz
bei allen Arbeitsräumen 8 m+ 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz. 
Büro- und Bildschirmarbeitsplätze mit Zellenbüros 8 bis 10 m2  
Großraumbüros 12 bis 15 m2

Nur wenn der Arbeitgeber die Vorgaben zur Grundfläche der Räume einhält, darf er sie nach ASR A1.2 als Arbeitsräume nutzen.

Flächen für Verkehrswege und Fluchtwege

Neben der Grund- und Bewegungsfläche geht die ASR A1.2 auf Verkehrswege und Fluchtwege sein. Bei den Angaben zur erforderlichen Höhe und Breite von Verkehrswegen verweist die Regel auf die ASR A1.8 „Verkehrswege“. Sie regelt die Vorgaben zu Verkehrswegen in der Arbeitsstätte einschließlich der Gänge zu Arbeitsplätzen und gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen.

Zu Fluchtwegen in der Arbeitsstätte findet der Arbeitgeber alle Regelungen in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.

ASR A1.2: Lichte Höhen in Arbeitsräumen

Auch die lichte Höhe gilt als Richtwert für den Arbeitsschutz der Beschäftigten. Als lichte Höhe bezeichnet die ASR A1.2 die vertikale Höhe von z. B. Türen oder Fenstern. Sind diese geöffnet, entsteht ein freier Luftraum, der den Luftaustausch und die Luftqualität am Arbeitsplatz verbessern kann. Abhängig von der Grundfläche gelten für die lichte Höhe in der Arbeitsstätte folgende Vorgaben:

Grundfläche Mindestmaß lichte Höhe
bis 50 m2 2,50 m
50 bis 100 m2 2,75 m
100 bis 2000 m2 3,00 m
ab 2000 m2 3,25 m

Der Arbeitgeber kann das Mindestmaß der lichten Höhe um maximal 0,25 m reduzieren, wenn dadurch keine Risiken für die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten auftreten. Allerdings muss die lichte Höhe in jedem Fall mindestens 2,50 m betragen. Ob der Arbeitgeber die lichte Höhe verringern kann, muss er anhand seiner Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

Freier Luftraum am Arbeitsplatz

Für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist ein ausreichender Luftraum notwendig. Um die ständig anwesenden Beschäftigten nicht zu gefährden, muss der Arbeitgeber die Arbeitsräume so einrichten, dass der freie Luftraum folgende Mindestvorgaben erfüllt:

Tätigkeitsform Mindestmaß freier Luftraum
überwiegend sitzende Tätigkeit 12 m3
überwiegend nichtsitzende Tätigkeit 15 m3
schwere körperliche Tätigkeit 18 m3

Halten sich in einem Arbeitsraum nicht nur die ständig anwesenden Beschäftigten, sondern auch andere Personen längerfristig auf, erhöht sich der notwendige Luftraum für jede weitere Person um 10 m3. Die Regelung greift nicht bei Verkaufsräumen, Schank- und Speiseräumen in Gaststätten, Schulungs- und Besprechungsräumen sowie bei Unterrichtsräumen in Schulen.

Quellen: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), sifa-news.de

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