Arbeitsschutz

Hier gibt es aktuelles Fachwissen zu Themen wie Arbeitssicherheit, Brandschutz und Notfallmanagement im Betrieb. Hinzu kommen Inhalte zu Gefahrstoffmanagement und REACH für ein sicheres Arbeitsumfeld. Die Beiträge bieten praxisnahe Einblicke für Sicherheitsfachkräfte und andere Arbeitsschutzverantwortliche in Unternehmen.

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Im Herbst und im Winter kommt es besonders häufig zu Sturzunfällen, weil feuchte Blätter, Schnee und Glatteis eine besondere Rutschgefahr darstellen. Um eine Haftung für Sturzunfälle zu vermeiden, haben Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände eine Verkehrssicherungspflicht. Ungünstige Witterungsbedingungen sind jedoch nicht einzig ursächlich für Sturzunfälle aufgrund von Ausrutschen. Die Beschaffenheit der Böden auf dem Firmengelände ist ein weiterer entscheidender Faktor, denn Fußböden müssen je nach Nutzungsart spezifische Anforderungen erfüllen.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) vom 26.08.2019 zwei neue Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bekannt gegeben: Die TRGS 723 und TRGS 724. Beide behandeln das Thema explosionsfähige Gemische und lösen zwei Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ab.

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Abstürze sind die häufigste Ursache für schwere und tödliche Arbeitsunfälle. Nicht nur auf Baustellen sind Beschäftigte gefährdet, auch in Betrieben gibt es häufig Situationen, in denen eine Absturzsicherung benötigt wird. Der Gesetzgeber regelt Schutzmaßnahmen gegen Abstürze in unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die Arbeitgeber zwingend beachten müssen.

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Die Bestellung von Ersthelfern gehört zu den Arbeitsschutzpflichten von Arbeitgebern. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ definiert dabei die konkreten Anforderungen. Also wie viele Ersthelfer im Betrieb vorhanden sein müssen, was ihre vorrangigen Aufgaben sind oder wie oft sie ihre Ausbildung auffrischen müssen.

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Sicherheitsbeleuchtung ist ein fester Bestandteil der Einrichtung von Arbeitsstätten, der dem gefahrlosen Verlassen von Gebäuden dient. Die Installation gehört zu den Pflichten von Arbeitgebern, wobei diese insbesondere die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitssysteme“ beachten müssen. Die Prüfung der Notbeleuchtung ist grundsätzlich durch eine zur Prüfung befähigte Person durchzuführen.

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Brandschutzunterweisungen sind ein wichtiger Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes und können helfen, Brände zu verhindern. Denn erst wenn Mitarbeiter wissen, wo Brandgefahren lauern, können sie sich brandschutzkonform verhalten. Brandschutzunterweisungen werden im Rahmen der verpflichtenden Arbeitsschutzunterweisungen durchgeführt. Bei der Vorbereitung hilft die folgende Checkliste.

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Überforderung, frühe körperliche Beschwerden und fehlende Work-Life-Balance: Längst ist das Thema Gesundheit der Belegschaft auch in den Köpfen der Arbeitgeber angekommen. Viele bieten als eine Maßnahme der Gesundheitsförderung Betriebssport an. Doch welche rechtlichen Grundlagen sind zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, und wie kann die Organisation aussehen?

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Regalanlagen gelten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel, was den Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese regelmäßig prüfen zu lassen. Die geforderte Regalprüfung wird von einem Regalinspekteur durchgeführt, wobei dieser die Regeln der DIN EN 15635 zu berücksichtigen hat.

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Leitern und Tritte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich diese in einem sicheren Zustand befinden und sie regelmäßig wiederkehrend geprüft werden. Bevor Leitern und Tritte zum Einsatz kommen, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die sichere Verwendung zu beurteilen und zu dokumentieren.

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Die neue TRBS 1203 wurde im Mai 2019 veröffentlicht und ersetzt die TRBS 1203 aus dem Jahr 2010. Sie wurde im Wesentlichen an die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) angepasst und folgt nun einer neuen Struktur. Neu ist insbesondere die Nennung von Anforderungen an die zur Prüfung befähigte Person je nach Art des Arbeitsmittels gemäß Anhang 3 der BetrSichV.