Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe nach TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“

05.07.2018 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ findet immer dann Anwendung, wenn bei Tätigkeiten mit brennbaren und oxidierenden Stoffen eine Brandgefährdung entstehen kann. Sie schreibt die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vor, die folgendermaßen durchzuführen ist.

 

Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 800

Mittels der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe nach TRGS 800 wird die Brandgefährdung im Betrieb beurteilt. Dabei müssen alle relevanten Faktoren während eines Brandes beachtet werden. Zu ermitteln ist dabei auch die Entstehung von brennbaren bzw. oxidierenden Gefahrstoffen mit Orts-, Mengen- und Zustandsangaben. 

Relevante Faktoren für die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe sind: 

  • vorhandene Gefahrstoffe und deren gefährliche Eigenschaften
  • eingesetzte Arbeitsmittel (inkl. Anlagen) 
  • Betriebsweise von Anlagen
  • Arbeitsverfahren mit offener Flamme oder hohen Temperaturen 
  • bauliche, örtliche und betriebliche Gegebenheiten
  • Arbeitsbedingungen, -organisation und -umgebung 
  • mögliche Wechselwirkungen

Physikalisch-chemische Kenngrößen und Eigenschaften können anhand von Sicherheitsdatenblättern ermittelt werden. Sind diese nicht vorhaben, müssen ggf. weitere Untersuchungen stattfinden. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe müssen außerdem die unterschiedlichen Betriebszustände wie Betriebsstörungen oder Instandhaltungszeiten in Betracht gezogen werden. 

Produktempfehlung:

Wie Sie bei der Festlegung von geeigneten Maßnahmen normgerecht vorgehen, zeigt das „Sicherheitshandbuch Brandschutz“, das Betriebe dabei unterstützt, die gesetzlich geforderten Brandschutzmaßnahmen zu erfüllen. 

Mögliche Zündquellen gemäß TRGS 800

In Anlage 2 zur TRGS 800 sind mögliche Zündquellen beschrieben. Vorrangig ist die Einwirkung folgender Energien zu betrachten: 

  • Wärmeenergie (z. B. Verbrennungsmotoren, Laser etc.) 
  • Elektrische Energie (z. B. elektrischer Lichtbogen, lose Kontakte etc.) 
  • Mechanische Energie (z. B. Reibung, Kompression etc.) 
  • Chemische Energie (z. B. Selbsterhitzung, Selbstentzündung etc.) 

Grundsätzlich dient die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen immer dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und anderen sowie dem Schutz der Umwelt. (juse)

Quelle: „Sicherheitshandbuch Brandschutz“