Arbeitsschutz

Hier gibt es aktuelles Fachwissen zu Themen wie Arbeitssicherheit, Brandschutz und Notfallmanagement im Betrieb. Hinzu kommen Inhalte zu Gefahrstoffmanagement und REACH für ein sicheres Arbeitsumfeld. Die Beiträge bieten praxisnahe Einblicke für Sicherheitsfachkräfte und andere Arbeitsschutzverantwortliche in Unternehmen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) übernimmt im Betrieb eine Beraterfunktion. Sie unterstützt den Arbeitgeber bei der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütungsvorschriften. In puncto Ausbildung soll 2018 ein Pilotprojekt durchgeführt werden.

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Am 1. Januar 2018 ist die überarbeitete Leiternorm DIN EN 131 in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen gelten für Leitern, die als Anlegeleitern genutzt werden und länger als drei Meter sind. Wenn nicht bereits geschehen, müssen insbesondere Unternehmen, die Anlege- und Mehrzweckleitern verwenden, ihre Altbestände im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen.

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Egal, ob Büroräume, Produktionsstätten oder Laboratorien – Arbeitsstätten müssen entsprechend ihrer Nutzung ausgeleuchtet sein. Eine unzureichende Beleuchtung beeinträchtigt langfristig die Gesundheit von Arbeitnehmern, mindert die Produktivität und trägt zu erhöhten Fehlzeiten bei.

Mit dem Herbstbeginn steigt die Zahl der Einbrüche. Es wird früher dunkel, es ist trüb und neblig – die perfekte Zeit für Einbrecher. Um diese effektiv von Haus oder Firmengelände fernzuhalten, müssen Alarmanlagen bestimmte Anforderungen erfüllen, die fortwährend angepasst werden. So ist im September 2017 die neue Europäische Norm DIN EN 50131-5-3 (VDE 0830-2-5-3:2017-09) erschienen, die Anforderungen an Alarmanlagen mit Funkfrequenzen definiert.

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Brandschutz ist vielschichtig und findet sich in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Wesentliche Aufgaben (Schutzziele) des vorbeugenden Brandschutzes sind Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz und Umwelt zu schützen.

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Hat ein Arbeitsunfall zur Folge, dass der Versicherte mindestens drei Tage arbeitsunfähig ist oder stirbt, muss der Arbeitgeber den Unfall gemäß § 193 SGB dem Unfallversicherungsträger melden, indem er eine Unfallanzeige erstattet. Dabei muss er Folgendes beachten.