TRBA 100: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
23.04.2026 | T. Reddel / S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Angestellte im Labor, die mit biologischen Arbeitsstoffen agieren, benötigen spezielle Schutzmaßnahmen für ihre Gesundheit. Denn sie sind je nach Tätigkeit einem erhöhten Expositionsrisiko gegenüber gefährlichen Stoffen ausgesetzt. Worauf es beim Schutz dieser Beschäftigten ankommt und wie sich die dazugehörigen Maßnahmen in Schutzstufen einteilen lassen, erklärt die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die TRBA 100?
- Für wen gilt die TRBA 100?
- Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 100
- Was sind die neuen Schutzmaßnahmen in der TRBA 100?
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Was ist die TRBA 100?
Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 beschreibt Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien. Sie konkretisiert die Vorgaben aus Anhang II der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und erschien erstmals im Oktober 2013. Seitdem wird sie regelmäßig geändert und an den aktuellen Stand von Wissenschaft angepasst. Die derzeit gültige Fassung wurde im November 2025 veröffentlicht (GMBl Nr. 34-37 vom 10. November 2025, mit 1. Änderung durch GMBl Nr. 39 vom 19. November 2025).
Inhaltlich befasst sich die TRBA 100 mit den Mindestanforderungen an bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen in Laboratorien. Sie sollen mögliche Gefährdungen der Angestellten vermeiden oder, falls nicht möglich, auf ein Minimum reduzieren.
Hierfür geht die TRBA auf folgende Punkte ein:
- Anwendungsbereich
- Begriffsbestimmungen
- Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- Schutzmaßnahmen
- Arbeitsmedizinische Prävention
→ Allgemeine Schutzmaßnahmen für Laboratorien (auch für Tätigkeiten ohne biologische Arbeitsstoffe) sin in der TRGS 526 beschrieben.
Für wen gilt die TRBA 100?
Die TRBA 100 richtet sich an Laboratorien, in denen die Beschäftigten gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen.
- Gezielte Tätigkeiten:
- Sind unmittelbar auf einen bestimmten biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet, bei der die Spezies bekannt ist.
- Auch die Exposition der Beschäftigten ist im bestimmungsgemäßen Betrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar.
- Beispiele:
- Vermehrung von Bakterien in Reinkultur
- Vermehrung einer definierten Virusspezies durch Zellkulturen
- Nicht gezielte Tätigkeiten:
- Eine der o. g. Bedingungen ist nicht gegeben.
- Beispiele:
- Untersuchung von menschlichem Probenmaterial (z. B. Blut, Abstriche, Gewebeproben)
- Tätigkeiten mit Probenmaterial spendender Personen mit eindeutigem Infektionsverdacht oder positivem Infektionsbefund
- Zytologische oder histologische Untersuchungen an nicht inaktiviertem Material
Als „Laboratorien“ definiert die TRBA 100 alle Räume, in denen Tätigkeiten mit Biostoffen zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungszwecken zum Beispiel in der Human-, Veterinärmedizin, Biologie, Biotechnologie, bei der Erzeugung von Biologika, der Umweltanalytik und der Qualitätssicherung durchgeführt werden. Hierzu gehören auch beispielsweise Untersuchungsräume in abwassertechnischen Anlagen.
Der Begriff Laboratorien schließt Funktionsräume, wie Zellkulturräume, Bruträume, Zentrifugenräume, Kühl- oder Tiefkühlräume sowie Räume zur Inaktivierung der Biostoffe ein, wenn hier Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 7 BioStoffV durchgeführt werden.
→ Nicht zwingend heranzuziehen ist die TRBA 100 für geringfügige Labortätigkeiten in Arztpraxen, Apotheken oder zahntechnischen Einrichtungen, soweit diese durch die TRBA 250, 252 oder 260 abgedeckt werden – etwa einfache Präanalytik, Schnelltests oder Probenlagerung.
Für die Betroffenen der TRBA 100 gilt, wie bei anderen Technischen Regeln, die Vermutungswirkung. Demnach kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der BioStoffV und ArbMedVV erfüllt, sofern er sich an die Regelungen der TRBA 100 hält. Nutzt er andere Schutzmaßnahmen, müssen diese die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten im Labor bieten.
Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 100
Bevor das erste Mal mit biologischen Stoffen im Labor gearbeitet wird, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV durchführen. Hierfür ist eine entsprechende Fachkunde erforderlich, deren Anforderungen je nach Art der Aufgabe und Höhe der Gefährdung variieren. Näheres hierzu erläutert die TRBA 200. Anschließend ist die Beurteilung mindestens alle zwei Jahre zu prüfen und ggf. zu aktualisieren.
Ergibt die Überprüfung, dass eine Aktualisierung nicht erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 BioStoffV zu vermerken. Eine Aktualisierung ist außerdem immer dann durchzuführen, wenn Veränderungen, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, oder neue Informationen über Gefährdungen dies erforderdern.
→ Wie eine Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung allgemein durchgeführt werden sollte, erläutert die TRBA 400.
Als Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis). Dieses muss Angaben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe nach § 3 BioStoffV und zu ihren sensibilisierenden und toxischen Wirkungen beinhalten.
Auf das Biostoffverzeichnis kann verzichtet werden, wenn allein Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.
Was sind die neuen Schutzmaßnahmen in der TRBA 100?
Die neue TRBA 100 bringt eine Reihe präzisierter und verschärfter Anforderungen. Besonders hervorzuheben sind folgende Regelungsbereiche:
1. Mobilgeräte im Arbeitsbereich: Neu klargestellt ist, dass Mobilgeräte wie Laptops, Smartphones oder Kopfhörer außerhalb betrieblicher Notwendigkeit nicht im Arbeitsbereich abgelegt oder mit Schutzhandschuhen benutzt werden dürfen. Betrieblich erforderliche Geräte verbleiben im Schutzstufenbereich; ihre Nutzung inklusive Reinigung und Desinfektion ist im Hygieneplan zu regeln.
2. Verschärfte Hygieneregeln für Fingernägel und Schmuck: In den Schutzstufen 2 und 3 sind an Händen und Unterarmen keinerlei Gegenstände zu tragen. Kunstnägel und gegelte Fingernägel sind ausdrücklich unzulässig; lackierte Fingernägel können die Händedesinfektion beeinträchtigen und müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
3. Augenschutz und Augenspüleinrichtungen: In Schutzstufe 2 sind Augenspülflaschen mindestens jährlich zu prüfen, das Prüfdatum ist zu dokumentieren. Bevorzugt ist eine kontinuierliche, mit Trinkwasser gespeiste Augenspüleinrichtung nahe der Labortür vorzusehen.
4. Dual-Use-Biostoffe: Werden Tätigkeiten mit human- oder tierpathogenen Biostoffen mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use) gemäß Verordnung (EU) 2021/821 durchgeführt, ist ab Schutzstufe 2 eine personalisierte, elektronische Zutrittskontrolle verbindlich vorgeschrieben.
5. Prozessvalidierung bei Abfallinaktivierung: Die aktuelle TRBA 100 verweist explizit auf die ABAS-Empfehlung 13/2023 zur Prozessvalidierung von Abfallinaktivierungsprozessen in Autoklaven. Der Inaktivierungserfolg ist dokumentiert nachzuweisen, etwa über die Chargendokumentation.
Bei der Wahl passender Schutzmaßnahmen beschreibt die TRBA 100 einige Grundsätze, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien zu beachten sind:
- Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind so zu gestalten, dass keine biologischen Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz freigesetzt werden können. Andernfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen notwendig, um die Exposition auf ein Minimum zu reduzieren.
- Der Arbeitgeber muss eine Substitutionsprüfung durchführen, bevor er sich für die Verwendung gesundheitsgefährdender biologischer Arbeitsstoffe im Labor entscheidet.
- Sicherheitsrelevante Geräte und Anlagen müssen Instand gehalten werden.
- Alle im Labor tätigen Personen müssen die notwendigen Hygieneregeln im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen berücksichtigen.
- Bei Tätigkeiten mit sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Tätigkeiten in der Schutzstufe 2 und höher ist ein betrieblicher Hygieneplan notwendig.
- Der Arbeitgeber muss eine Betriebsanweisung erstellen und anlassbezogen aktualisieren.
→ Immer erforderlich, sobald nicht nur ausschließlich Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden. - Alle im Labor tätigen Personen (inkl. Beschäftigte von Fremdfirmen und sonstige Personen) benötigen eine tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Unterweisung.
→ Vor Aufnahme und bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeiten, danach in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich).
→ Inhaltliche Grundlage der Unterweisung: Betriebsanweisung und Hygieneplan
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Welche Schutzstufen gibt es?
Die TRBA 100 definiert vier Schutzstufen, die jeweils spezifische bauliche, technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen fordern.
| Schutzstufe | Unterteilung nach TRBA 100 | Beschreibung |
| Schutzstufe 1 | Infektionsgefährdung unwahrscheinlich. |
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| Schutzstufe 2 | Tätigkeiten mit Biostoffen, die eine Infektionskrankheit hervorrufen können. |
Gezielte Tätigkeiten sind vor Aufnahme anzuzeigen (§ 16 BioStoffV). |
| Schutzstufe 3 |
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Vor erstmaliger Aufnahme ist eine Erlaubnis nach § 15 BioStoffV einzuholen. |
| Schutzstufe 4 | Höchste Schutzstufe für Risikogruppe-4-Erreger. |
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Für diese Schutzstufen nennt die TRBA 100 jeweils geeignete bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Außerdem spielt die arbeitsmedizinische Prävention eine zentrale Rolle beim Gesundheitsschutz in Laboratorien.
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach TRBA 100
Zur Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne der TRBA 100 gehören alle Maßnahmen zur Durchführung einer allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der ArbMedVV. So muss der Arbeitgeber etwa in der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Fragestellungen einbeziehen und beurteilen.
Im Einzelnen unterscheidet die TRBA 100 zwischen folgenden Formen der arbeitsmedizinischen Prävention:
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Beschreibung | |
| Pflichtvorsorge | Wenn eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. |
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| Bei Tätigkeiten mit Biostoffen ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen bei: |
1. gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit den in der ArbMedVV Teil 2 Abs. 1 Nr. 1 aufgelisteten Erregern, |
|
| Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren ist eine Pflichtvorsorge zu veranlassen bei: |
1. Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1, Absatz 1, Nummer 2, Buchstabe a ArbMedVV in Verbindung mit TRGS 401), 2. Tätigkeiten oder besonderen Umstände (zum Beispiel ein Mangel an FFP-Masken), die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 oder 3 erfordern. |
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| Angebotsvorsorge | Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 2 der ArbMedVV ist anzubieten, wenn keine Pflichtvorsorge aufgrund der oben genannten Fallkonstellationen zu veranlassen ist. | |
| bei Tätigkeiten mit Biostoffen |
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| Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren. |
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| Wunschvorsorge | Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. |
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→ Die Angaben zur Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, bei sämtlichen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien einen ausreichenden Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu gewährleisten. Für die Festlegung und Überwachung dieser Schutzmaßnahmen ist insbesondere der Arbeitgeber verantwortlich.
Quelle: TRBA 100 (BAuA)