TRBS 2141 „Gefährdungen durch Dampf und Druck“: Änderungen und Gefährdungsbeurteilung
13.09.2022 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Am 27.07.2022 wurden im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Änderungen zur TRBS 2141 bekannt gegeben. Sie aktualisieren die Neufassung von 2019 und beinhalten insbesondere neugefasste Vorgaben und Schutzmaßnahmen zum Betreiben von Dampfkesselanlagen. Worauf müssen Betriebe jetzt achten, um die geänderten Anforderungen der TRBS zu erfüllen?
Inhaltsverzeichnis
Was ist die TRBS 2141?
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2141 beschreibt, welche Gefährdungen bei Arbeiten durch Dampf und Druck entstehen können. Sie wurde vom Ausschuss für Betriebssicherheit verfasst und konkretisiert die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dabei berücksichtigt die Regel alle gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur Verwendung von Arbeitsmitteln.
Für wen gilt die TRBS 2141?
Die Technische Regel gilt für alle Unternehmen, die druckbeaufschlagte Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Druckanlagen in ihrem Betrieb nutzen. In der TRBS 2141 finden sich Hinweise dazu, worauf bei Gefährdungen durch Dampf oder Druck beim Betreiben solcher Anlagen und Arbeitsmittel geachtet werden muss. Außerdem können Arbeitgeber mit der TRBS geeignete Schutzmaßnahmen ableiten und durchführen.
Ist die TRBS 2141 Pflicht?
Nein, denn wie bei allen Technischen Regeln für Betriebssicherheit gilt: Sie beinhalten empfohlene Maßnahmen und Aspekte, auf die Arbeitgeber achten müssen, um die Anforderungen der BetrSichV zu erfüllen. Diese Verordnung gilt wiederum verpflichtend für alle Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
Orientiert sich ein Unternehmen nicht an den TRBS, muss es andere Lösungen finden, die mindestens die gleiche Sicherheit bieten. Daher sparen sich Arbeitgeber in der Praxis häufig Zeit und Arbeit, wenn sie direkt die Hinweise der TRBS befolgen.
TRBS 2141: Änderungen 2022
Nach mehr als drei Jahren wurde die TRBS 2141 im Sommer 2022 reformiert. Genauer verkündete das Bundesamt für Arbeit und Soziales (BMAS) am 14.06.2022 einige Änderungen, die anschließend in der GMBl.-Ausgabe Nr. 27 vom 27.07.2022 erschienen. Sie betreffen die Neufassung von 2019, welche damals bereits die ursprüngliche Version aus dem Jahr 2015 ersetzte.
Die wichtigsten Änderungen von 2022 im Überblick:
- Klarstellungen bei der Begriffsbestimmung der Dampfkesselanlage (Abschnitt 2.10).
- Neue Definition des Kreislaufwassers (Abschnitt 2.16).
- Änderung der Gliederung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen im Rahmen der Montage und Installation (Abschnitt 4.4).
- Aktualisierung und Erweiterung der Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Dampfkesselanlagen (Abschnitt 4.5.3).
- Modifizierung des Schemas zur Beurteilung des gefahrlosen Ableitens von Gefahrstoffen nach Gefährlichkeitsmerkmalen (Anlage zur TRBS 2141).
- Einführung neuer Gliederungsebenen (bewirken nur strukturelle, keine inhaltlichen Änderungen).
Im Folgenden werden einige Neuerungen genauer erläutert.
• Änderung des Begriffs „Dampfkesselanlage“
Bei den Begriffsbestimmungen finden Arbeitgeber nun eine detailliertere Definition des Begriffs „Dampfkesselanlage“. Konkret werden folgende Informationen ergänzt:
- Dampf oder Heißwasser wird mit einer Temperatur von mehr als 110 °C erzeugt.
- Der betreffende Dampf oder das Heißwasser wird außerhalb derselben Druckanlage verwendet.
Bei den dazugehörigen Teilen und Einrichtungen einer Dampfkesselanlage weist die TRBS 2141 nun darauf hin, dass diese nicht der Verwendung des erzeugten Dampfes/Heißwassers dienen.
• Neu: Begriffsbestimmung des Kreislaufwassers
Erstmals gibt es in der Technischen Regel eine Definition des Begriffs „Kreislaufwasser“. Demnach handelt es sich hierbei um Wasser, das in einer Heißwasseranlage zwischen dem Heißwassererzeuger und den Wärmeverbrauchern umgewälzt wird. Der Begriff ist wichtig im Zusammenhang mit den in der TRBS genannten Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Dampfkesselanlagen.
Besonders bei Druck- sowie Wasserkesselanlagen müssen Gefährdungen durch Dampf und Dampf möglichst ausgeschlossen werden. (Bild: © Pierre-Yves Babelon – stock.adobe.com) |
• Geänderte Gliederung der Schutzmaßnahmen bei der Montage und Installation
In Abschnitt 4.4 werden Schutzmaßnahmen im Rahmen der Montage und Installation genannt, die bei einer Abweichung von zulässigen Betriebsparametern erforderlich sind. Diese Maßnahmen wurden bisher in vier Ebenen unterteilt und hatten ihren Fokus auf der Montage der Druckanlagen gemäß TRBS 2141.
Seit 2022 erstrecken sich die Vorgaben jedoch auf zehn Gliederungsebenen. So differenzieren sie nun u. a. zwischen Maßnahmen zur Sicherung der Absperreinrichtungen gegen unbeabsichtigtes Schließen und Maßnahmen bei absperrbaren Abschnitten von Druckanlagen, bei denen ein unzulässiger Druckanstieg infolge behinderter Wärmeausdehnung von Fluiden möglich ist.
Trotz der geänderten Gliederung ergibt sich kein inhaltlicher Paradigmenwechsel.
• Neuregelung der Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Dampfkesselanlagen
Die meisten Änderungen in der TRBS 2141 betreffen die Schutzmaßnahmen zum Betreiben von Dampfkesselanlagen, falls es zu Abweichungen der erlaubten Parameter kommt (Abschnitt 4.5.3). Sie wurden deutlich ausgeweitet und spielen in der Praxis eine große Rolle, da für ein solches Abweichen von den zulässigen Werten oft mangelhafte technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen verantwortlich sind.
Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die nachfolgenden Punkte:
- Gesenkte Anforderungen an die Beaufsichtigung der Anlage: Der Arbeitgeber muss keine Beschäftigten mehr mit der ständigen Überwachung des Betriebs der Dampfkesselanlage beauftragen. Stattdessen reicht eine Beaufsichtigung aus, etwa durch eine Leitwarte oder außerhalb des Betriebs gelegene Fernwarte.
- Ändert der Arbeitgeber die Beaufsichtigung einer Anlage, die unter die Kategorie IV nach Diagramm 5 der EU-Druckgeräterichtlinie fällt, ändert er damit die Betriebsweise und benötigt deshalb die Erlaubnis einer zuständigen Behörde.
- Kommt es zu einem Ausfall der Datenübertragungsstrecke, müssen die Feuerung oder anderweitige Beheizungen sicherheitsgerecht abgeschaltet werden, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
- Die Anlage wird nicht vor Ort beaufsichtigt.
- Sie ist nicht für einen Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung erlaubt.
- Im Falle von Störungen an der Anlage dürfen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auch explizit durch beauftragte Beschäftigte durchgeführt werden. Diese müssen weder fachkundig noch unterwiesen sein.
- Der Betrieb muss die Eignung seines eingesetzten Betriebswassers (Kessel-, Speise- und Zusatzwasser) innerhalb von 24, 72 oder 168 Stunden prüfen – abhängig von der Beaufsichtigungsform. Außerdem muss ein unabhängiges Labor mindestens alle sechs Monate das Betriebswasser untersuchen.
- In der Gefährdungsbeurteilung muss nun folgende Gefahrenquelle beachtet werden: Möglichkeit eines Einbruchs von Fremdstoffen in das Kondensat oder in das Kreislaufwasser von Heißwassererzeugern, der den Dampfkessel gefährdet.
• Verschärftes Schema zur Beurteilung des gefahrlosen Ableitens von Gefahrstoffen
Auch die Anlage zur TRBS 2141 wurde im Juni 2022 angepasst. Sie beschreibt ein Schema zur Beurteilung des gefahrlosen Ableitens von Gefahrstoffen anhand bestimmter Gefährlichkeitsmerkmalen. So wurden für Stoffe und Gemische der Gruppe B die Vorgaben zur Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen nach TRGS 720, TRGS 721 und TRGS 722 verschärft. Sie behandeln das Thema Explosionsschutz und dem zugrundeliegende Gefahren.
Für die Beurteilung gemäß der Anlage sieht die TRBS 2141 folgende Schritte vor:
1. |
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (Explosionsschtuzdokument) erstellen. |
2. |
Erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen. |
3. |
Prüfen, ob die Maßnahmen wirksam sind. |
4. |
Ist die Wirksamkeit bestätigt: Direkte Ableitung der Stoffe in die Atmosphäre ist zulässig. |
Sowohl das Schema als auch die in der TRBS genannten Schutzmaßnahmen hängen eng mit der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers zusammen.
Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 2141
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, so auch zu Gefahren durch Dampf und Druck. Nach TRBS 2141 muss der Arbeitgeber in der Beurteilung alle Gefährdungen ermitteln, die bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, überwachungsbedürftigen Anlagen oder deren Anlagenteilen auftreten können.
In der Praxis gibt es v. a. drei Szenarien, in denen Gefährdungen durch Druck entstehen können. Hierzu gehören:
Szenario | Erklärung | Ursachen |
Abweichungen von zulässigen Betriebsparametern |
Abweichungen von den erlaubten Betriebsparametern können zu einem Versagen der drucktragenden Wandung führen. Meist haben hier entweder organisatorische oder technische Schutzmaßnahmen versagt (bei Letzteren insbesondere eine unzureichende Sicherheit von beeinflussenden Ausrüstungsteilen). |
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Schädigungen der drucktragenden Wandung |
Solche Schäden verursachen z. B. Korrosion, Zeitstand- oder Wechselbeanspruchung (Druck- und/oder Temperaturwechsel, äußere Einwirkungen). |
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Freisetzung von Fluiden |
Werden Fluide freigesetzt, können sie z. B. zu Freistrahlimpulsen, Ersticken, Vergiften, Verätzen, Verbrennen oder Erfrieren führen. |
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Insbesondere diese Punkte sollte der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 2141 prüfen. Hierbei muss er zusätzlich eventuelle betriebliche und technische Einflüsse berücksichtigen. Außerdem hat er die Intervalle der regelmäßigen Kontrollen, Wartung und Prüfungen auf den Betriebszeitraum ohne ständige Beaufsichtigung abzustimmen.
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Da die TRBS 2141 die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert, sollten Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche auch die Grundlagen dieses Regelwerks kennen. Worauf es bei der Umsetzung der Vorschriften ankommt, zeigt das „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“. Mit seinen praktischen Handlungshilfen schaffen es Unternehmen, alle Anforderungen der BetrSichV und den dazugehörigen TRBS in ihrem Betrieb zu erfüllen.
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Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)