BEG Förderung für Neubau und Vollsanierung: Regelungen für effiziente Gebäude seit 2021

26.01.2024 | J. Morelli – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Am 04.11.2021 hatte die Bundesregierung Neuerungen für die Förderung von Neubauten verkündet, die zum 01.02.2022 gelten sollen. Sie sind Bestandteil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die alle bisher bekannten Förderungen von KfW und BAFA rund um erneuerbare Energien und energieeffiziente Gebäude ersetzt. Des Weiteren hat die BEG-Förderung eine komplette Neustrukturierung der geplanten Maßnahmen erhalten. Nun wurde die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen novelliert und die überarbeiteten Fördersätze gelten seit Januar 2024.

 

Inhaltsverzeichnis 

  1. Was ist die BEG Förderung?
  2. BEG Förderung ersetzt KfW und BAFA: Wesentliche Änderungen
  3. Neue Effizienzhaus-Klassen seit 2021: Was bedeutet EE und NH?
  4. BEG EM: Förderung von Einzelmaßnahmen gilt nur bei Sanierung
  5. BEG WG und BEG NWG: Förderung für Neubau und Vollsanierung

Was ist die BEG Förderung?

Die BEG Förderung 2021 ist eine gesetzliche Fördermaßnahme des Bundes. Sie ermöglicht eine finanzielle Unterstützung bei Neubauten und Sanierungen, die erneuerbare Energien oder energieeffiziente Gebäude beinhalten. Rechtliche Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 01.11.2020 in Kraft getreten ist. Dort beschreiben die §§ 89 bis 91 mögliche Bundesförderungen, zu denen auch die BEG zählt.

Insgesamt umfasst die Förderung folgende Bestandteile:

Gilt seit Förderungsvariante
01.01.2021
  • Zuschuss für BEG EM: Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden
01.07.2021
  • Kredite für BEG EM
  • Zuschuss und Kredite für BEG WG: Vollsanierung und Neubau von energieeffizienten Wohngebäuden/Effizienzhäusern
  • Zuschuss und Kredite für BEG NWG: Vollsanierung und Neubau von energieeffizienten Nichtwohngebäuden/Effizienzgebäuden

Die BEG Förderung 2021 ersetzt die bisherigen Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für erneuerbare Energien und energieeffiziente Gebäude. So ist seit dem 01.01.2023 ein einzelner Antrag beim BAFA ausreichend, um die o. g. Zuschüsse und Kredite für Neubau- oder Sanierungsvorhaben zu beantragen.

Um diese Regelung zu ermöglichen, löst die BEG Förderung folgende Programme der KfW ab:

  • KfW 430 
  • KfW 151/152 
  • KfW 153 

Seit dem 01.02.2022 entfällt außerdem der Förderzuschuss für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55/Effizienzgebäude-Stufe 55 (KfW 55). Daher konnten Interessierte nur noch bis zum 31.01.2022 eine Förderung für Neubauten dieser Stufe beantragen. Mit dieser Maßnahme wollte der Bund seine Fördergelder vermehrt dort einsetzen, wo das Einsparpotenzial von CO2 am höchsten ist. Daher wurde der Fokus auf Gebäudesanierungen und besonders effiziente Neubauten gerichtet.

→ Bereits abgelöst wurde auch die Förderung „Heizen mit erneuerbaren Energien“. Sie ist seit dem 01.01.2021 durch die BEG EM ersetzt worden. Und Stand Januar 2024 gilt die novellierte Förderrichtlinie – mehr dazu im Abschnitt zu BEG EM.

Förderstopp wurde aufgehoben – BAFA fördert wieder

Die Fördermöglichkeiten durch KfW und BAFA wurden bereits nach deren Bekanntgabe Ende 2021 derart stark beantragt, dass die gesamte BEG-Förderung bereits am 24.01.2022 gestoppt wurde. Aufgrund der großen Nachfrage wurden unterschiedliche Bundeshaushaltsreserven angezapft und die Sanierungsförderung konnte zum 22.02.2022 fortgesetzt werden. Erst mit 2 Monaten Verspätung galt dies auch für Neubauten (besonders für Effizienzhaus, bzw. Effizienzgebäude 55) – aber: nur mit reduzierten Fördersätzen und einer Deckelung des gesamten Fördertopfs von einer Milliarde Euro; auch diese Summe war in kürzester Zeit ausgereizt, was zur erneuten Reduzierung der Fördersätze von Neubauten führte.

→ Von 21.04.2022 bis Ende 2022 wurden Standard Effizienzhäuser, bzw. Effizienzgebäude-40 ausschließlich im Rahmen eines günstigen Kredits subventioniert.

→ Seit 01.03.2023 gibt es das Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“, das die CO2-Reduzierung über den gesamten Gebäudelebenszyklus forciert.

Antragspause für Energieförderprogramme für Energieberater/Energieberatungsdienstleistungen aufgehoben

Das BAFA-Antragsportal ist mit dem 22.01.2024 für folgende Energieförderprogramme für Energieberater wieder freigeschaltet:

  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)

Wer beantragt die BEG Förderung?

Für den Antrag auf eine BEG Förderung ist ein Energieeffizienz-Experte (EEE) notwendig. Er begleitet die geförderte Baumaßnahme und bescheinigt die Einhaltung der Fördervoraussetzungen. Der EEE muss auf der Energie-Effizienz-Expertenliste in der jeweiligen Kategorie eingetragen sein.

In der Praxis muss der Experte bei folgenden Vorhaben hinzugezogen werden:

  • Effizienzhäuser/-gebäude
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik (außer Heizung)

Auf die Einbindung eines EEE bei der Antragsstellung kann nur verzichtet werden, wenn die BEG Förderung für einen der folgenden Punkte beantragt wird:

  • Einzelmaßnahmen an Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Heizungsoptimierung

In diesen Fällen reicht eine Fachunternehmererklärung des ausführenden Unternehmens. Darüber hinaus sind sämtliche Anträge nach den genannten Stichtagen auf den neuen Plattformen zu stellen. Bereits ausgestellte Bestätigungen zur Antragstellung (BzA) verlieren gleichzeitig ihre Wirkung. 

Bei kreditbasierten Varianten konnte die Beauftragung bereits vor dem Stichtag 01.07.2021 erfolgen. Aber auch für die Zeit danach ist die jeweilige kreditgebende Bank ein guter Berater, wenn eine BEG Förderung beantragt werden soll.

→ Weitere Informationen und Antragsformulare finden Interessierte auf den Websites der KfW und des BAFA.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Gemäß der BEG-Richtlinien müssen alle Förderanträge vor Beginn des Bauvorhabens gestellt werden. Damit ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags gemeint, der die Bauausführung regelt.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sich die BEG-Förderung i. d. R. nur für solche Bauvorhaben nutzen lässt, mit denen noch nicht begonnen wurde und bei denen noch keine Ausführungsleistungen beauftragt sind.

Wie lange gilt die BEG Förderung?

Geförderte Anlagen oder Gebäudeteile, die durch die Einzelmaßnahmen energetisch optimiert werden, sind laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

Falls die BEG Förderung von 2021 bis dahin noch gültig ist, muss der Antragsteller nach Ablauf der zehn Jahren eine Effizienzverbesserung vorweisen können, um eine erneute Förderung zu erhalten.

BEG Förderung ersetzt KfW und BAFA: Wesentlichen Änderungen 

Gegenüber den alten Förderreglungen ergeben sich mit der BEG Förderung seit dem Jahr 2021 folgende Neuerungen:

  • Förderungen für Neubauten der KfW 55 waren nur noch bis zum 31.01.2022 möglich.
  • Seit dem 01.07.2021 sind alle Förderungen als Kredit- und Zuschussvariante verfügbar. Bis dato galt das nur für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser. 
  • Die Höchstgrenze für die Förderung der Baubegleitung wurde deutlich angehoben. 
  • Es gibt neue Effizienzhaus EE-Boni (Erneuerbare Energien) sowie Effizienzhaus NH-Boni (Nachhaltigkeit) in Höhe von 2,5 % im Neubau und 5 % in der Sanierung. 
  • Diese Maßnahmen sind mit der BEG Förderung seit 2021 förderfähig: 
    • Sonnenschutzmaßnahmen (als Einzelmaßnahme)
    • Schalltechnische Fachplanung beim Einsatz von Wärmeerzeugern und Kälteanlagen
    • zahlreiche anlagentechnische Komponenten, Steuer- und Regelungstechnik, Lüftung und Kühlung sowie Beleuchtungskomponenten
    • nicht öffentliche Wärmenetze 
    • Austausch von Wärmeerzeugern sowie Anschluss an öffentliche/nicht öffentliche Wärmenetze (min. 25 % regenerativ)
  • Nicht mehr förderfähig sind alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Öl-Heizung stehen.
  • Die Kosten müssen beim BEG EM den Maßnahmen zugeordnet werden, da sich unterschiedliche Fördersätze ergeben. 
  • Die Förderung für Effizienzmaßnahmen und Baubegleitung können jetzt gemeinsam beantragt werden.

Im Folgenden geht der Beitrag näher auf besonders relevante Änderungen für den Bausektor ein.

BEG fördert Baubegleitung bis zu 50 %

In allen drei Teilbereichen (EM, WG, NWG) sieht das BEG eine Förderung der energetischen Fachplanung bzw. Baubegleitung vor. Die Kosten für einen Fachplaner können bis zu 50 % bezuschusst werden. Das gilt nicht nur für energetische Planungsleistungen, sondern auch für die Fachplanung bzw. Baubegleitung von sommerlichem Wärmeschutz oder zum Immissionsschutz von schallemmittierenden Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung.

Liegt zudem eine Nachhaltigkeitszertifizierung vor (Effizienzhaus-Klasse NH), können Bauherren die Förderung zur Baubegleitung doppelt ausschöpfen. Der Höchstbetrag des Zuschusses variiert zwischen den drei Teilbereichen des BEG.

Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) wird gefördert

Mit dem BEG werden auch die Angebote zur Energieberatung ausgebaut. Bei Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) ist es empfehlenswert, als vorbereitende Maßnahmen den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) einzureichen, denn dieser wird durch einen zusätzlichen Förderbonus von 5 % gefördert. Die Förderträger übernehmen zudem bis zu 80 % der Kosten dieser Energieberatung.

Neue Effizienzhaus-Klassen seit 2021: Was bedeutet EE und NH? 

Mit der Einführung der BEG Förderung änderten sich ab 2021 auch die Energieeffizienz-Klassen. Das sind die derzeit geltenden Anforderungen für jede Effizienzklasse:

Effizienzhaus-Klasse Anforderungen
Erneuerbare Energien (EE)
  • Sie ist sowohl bei Neubau als auch bei Altbau erreichbar.
  • Voraussetzung: Es müssen mindestens 55 % des Wärme- und Kältebedarfs über erneuerbare Energien gedeckt werden (z. B. Photovoltaik).
Nachhaltigkeit (NH)
  • Die Effizienzhaus-Klasse NH ist nur bei Neubau möglich
  • Eine akkreditierte Stelle stellt ein Nachhaltigkeitszertifikat aus.
    → Das Zertifikat muss mit den Anforderungen des Qualitätssigels „Nachhaltiges Gebäude“ des BMI übereinstimmen. 

→ Neben den angepassten Effizienzhaus-Klassen sieht die BEG-Förderung einen zusätzlichen EE-Bonus für erneuerbare Energien vor.

EE-Bonus

Der Einsatz erneuerbarer Energien wird nach BEG mit dem sog. EE-Bonus belohnt. Davon ausgenommen sind Einzelmaßnahmen. Die folgende Übersicht zeigt die anrechenbaren Kosten und Fördersatzerhöhungen:

Programm Maßnahme  anrechenbare Kosten Fördersatzerhöhung
Wohngebäude WG  Neubau 150.000 Euro/WE + 2,5 % (Plus 5 %)
Vollsanierung 150.000 Euro/WE + 5 %
Nichtwohngebäude  Neubau keine Änderung + 2,5 % (Plus 5 %)
Vollsanierung keine Änderung + 5 %
Einzelmaßnahmen EM Sanierung

Doch was hat es mit den neuen Förderungsvarianten BEG EM, WG und NGW auf sich?

BEG EM: Neufassung der Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen

Die Förderrichtlinien zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ wurde am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ziel der Förderrichtlinie ist es, Investitionsanreize für nachhaltige Einzelmaßnahmen zu liefern. Nicht zuletzt dadurch soll der Anteil an erneuerbarer Energie (65%-EE-Regel – GEG) erhöht und Kohlenstoffemissionen reduziert werden. Somit stellt die Förderrichtlinie einen Subventionsstandard der GEG dar und soll konkret in Richtung 0-Emissionsgebäude und klimaneutralem Gebäudesektor führen.

Ein weiteres Kernanliegen ist dabei die Endverbraucher-Entlastung bei Heizungsmodernisierung und -optimierungen. Zu diesem Zwecke wurden ein „Klimageschwindigkeits-Bonus“ plus „Einkommens-Bonus“ für finanziell schwächere selbstnützende Eigentümer etabliert.

Übersicht: Welche Einzelmaßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der BEG EM festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Hauptziel der Einzelmaßnahmen muss es dabei immer sein, das „energetische Niveau“ des Gebäudes zu verbessern und THG-Emissionen zu reduzieren – was zwingenderweise zu einer Energieeffizienzsteigerung führt.

→ Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen für derartige Einzelmaßnahmen liegt bei jeweils 300 Euro (brutto).

Förderbar sind des Weiteren alle Einzelmaßnahmen, die o.g. Anforderungen entsprechen und die im Rahmen von An- und Ausbaumaßnahmen bei Wohngebäuden sowie der Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden anfallen. Ausnahmen bestehen laut der Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei im Rahmen einer Sanierung entstehenden Wohneinheiten – als Erweiterung (ohne die Berücksichtigung zuvor beheizter Fläche) werden diese als Neubauten eingestuft und können dementsprechend nicht vollumfänglich geltend gemacht werden (mehr dazu auf Seite 4, Anz AT 29.12.2023 B1). Darüber hinaus bestehen für die Förderfähigkeit bei Denkmalschutzgebäuden, sowie bei Erweiterungsbauten oder Umwidmungen besondere Voraussetzungen.

Kurzübersicht über die unterschiedlichen Fördergrade von BEG Einzelmaßnahmen

Einzelmaßnahmen Heizungsanlagen

Zuschuss

Klimageschwindigkeits-Bonus

Effizienz-Bonus

Einkommens-Bonus

Solarthermische Anlagen

30 %

Max. 20 %

30 %

Biomasseheizungen

30 %

Max. 20 %

30 %

Wärmepumpe

30 %

Max. 20 %

5 %

30 %

Brennstoffzellenheizung

30 %

Max. 20 %

30 %

Wasserstofffähige Heizung

30 %

Max. 20 %

30 %

Innovative Heizungstechnik

30 %

Max. 20 %

30 %

Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz

30 %

Max. 20 %

30 %

Wärmenetzanschluss

30 %

Max. 20 %

30 %

Gebäudenetzanschluss

30 %

Max. 20 %

30 %

Maximale BEG EM Förderung 

„Förderfähige Ausgaben“ können im Rahmen der o.g. Zuschussförderung pro Gebäude und Kalenderjahr – unabhängig von der Antragsanzahl – gefördert werden. Maßnahmen je einzelner Gebäude sind durch eine Höchstgrenze festgelegt.

Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)

Als Förderbemessungsgrundlage, bzw. deren Höchstgrenzen sind die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung oder nach Umwidmung (Nutzungsänderung) ausschlaggebend. Geht es um Maßnahmen, die sich nur auf Gebäudeabschnitte beziehen, ist dennoch die Anzahl aller Wohneinheiten entscheidend für die Förderhöhe.

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Fachplanung und Baubegleitung

Maßnahmen in der Kreditförderung

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäuser
  •  Max 120.000 Euro pro Wohneinheit
  •  Jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  •  2.000 Euro pro Wohneinheit (maximal 20.000 Euro) bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten

 

  • Jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit

 

 

Bei Einzelmaßnahmen, die sich nicht auf alle Wohneinheiten des Gebäudes beziehen, muss der anteilige Höchstbetrag aller zu fördernder Wohneinheiten eingehalten werden. Der Förderhöchstbetrag des Gebäudes verteilt sich in der Folge auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen.

 

 

Die Förderhöchstgrenze von 30.000 Euro pro Wohneinheit erhöht sich bei Gewährung des iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer nach EBW nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

 

 

Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Hier ist die Bemessungsgrundlage die Nettogrundfläche nach Sanierung, gleiches gilt bei Umwidmung. Bei Maßnahmen die sich nur auf einen Teilabschnitt beziehen, ist die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche ausschlaggebend, der von der Maßnahme betroffen ist.

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Fachplanung und Baubegleitung

Maßnahmen in der Kreditförderung

  • Max. 30.000 Euro für Gebäude bis 150 qm2 Nettogrundfläche
  •  Gedeckelt auf 5 Euro pro qm2 Nettogrundfläche, insgesamt max. 20.000 Euro.
  • Max. 500 Euro pro qm2 Nettogrundfläche, insgesamt max. 5.000.000 Euro pro Bauvorhaben.
  • Gebäude >150 qm2 Nettogrundfläche gilt eine gestaffelte Höchstgrenze: bis 400 qm2 200 pro qm2 Nettogrundfläche; zwischen 400–1000 qm2 80 Euro pro qm2 Nettogrundfläche; ab 1000 qm2 Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro qm2 Nettogrundfläche.

 

 

Bei nicht gesamtheitlichem Maßnahmen wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Gebäudefläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.

 

 

Absolute Höchstgrenze für förderfähige Ausgaben beträgt insgesamt 500 Euro pro qm2 Nettogrundfläche (thermisch konditioniertes Gebäudevolumen)

 

 

(Vgl. bundesfoerderung-für-effiziente-gebaeude-einzelmassnahmen-20231229.pdf, S. 8–9)

BEG WG und BEG NWG: Förderung für Neubau und Vollsanierung

Die BEG WG und die BEG NWG Förderungen können Bauherren seit dem 01.07.2021 in Anspruch nehmen. Bei beiden Förderregelungen bleiben die Anforderungs- und Förderungsstandards im Wesentlichen unverändert zu den zuvor geltenden Regelungen. Es gibt nur marginale Änderungen hinsichtlich der Effizienzhaus- und der KfW-Standards. Allerdings sollten Verantwortliche auf Erweiterungen hinsichtlich der Fördersätze für Effizienzhäuser der Klassen EE und NH achten. 

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Quelle: „Planung und Ausführung nach GEG“

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