Pflichten des Ausbildenden nach BBIG: Ausbildungspflicht, Freistellung und Co.

26.03.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) definiert in §§ 14 ff. die Pflichten des Ausbildenden. Sie gelten für die gesamte Ausbildungsgestaltung im Betrieb und betreffen u. a. das Freistellen der Auszubildenden für die Berufsschule und Prüfungen sowie das Ausstellen von Zeugnissen. Daher sollten sich Ausbildende genau über ihre Pflichten informieren.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausbildender und Ausbilder: Unterschied
  2. Was sind die Pflichten des Ausbildenden?
  3. Fazit: Welche Verantwortung hat man als Ausbildender?

Ausbildender und Ausbilder: Unterschied

Als „Ausbildender“ wird meist der Ausbildungsbetrieb als Ganzes bezeichnet, also ein Unternehmen bzw. eine Firma. Der „Ausbilder“ hingegen ist eine Einzelperson, die vom Ausbildenden beauftragt wurde und gemäß BBiG für die konkrete Durchführung der Berufsausbildung verantwortlich ist. Er vermittelt den Auszubildenden die nötigen Kompetenzen für ihre angestrebte Berufstätigkeit und bringt selbst entsprechende Fachkenntnisse mit.

Ausbilder und Ausbildende können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht. Denn um diesen Titel führen zu dürfen, ist eine entsprechende Eignung erforderlich.

Eignung als Ausbildender und Ausbilder

Ausbildende müssen persönlich geeignet sein (§ 29 BBiG). Das heißt, sie dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen das BBiG oder dazugehörige Vorschriften begangen haben. Außerdem müssen sie dazu berechtigt sein, Jugendliche zu beschäftigen. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten besondere Beschäftigungsverbote, z. B. für Akkordarbeit und Tätigkeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Lärm.

Ausbilderinnen und Ausbilder wiederum benötigen eine fachliche Eignung (§ 30 BBiG). Dafür müssen sie selbst eine Ausbildung im angestrebten Ausbildungsberuf oder in der gleichen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben. Des Weiteren müssen sie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen können und über ausreichend Berufserfahrung verfügen. Eine genaue Zeitvorgabe nennt das BBiG nicht.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Ausbildende prüfen, ob sie ihren gesetzlichen Pflichten gegenüber den Auszubildenden gerecht werden.

Was sind die Pflichten des Ausbildenden?

Die Pflichten des Ausbildenden nach BBiG erstrecken sich über drei Bereiche:

Welche Pflichten des ausbildenden Betriebs im Einzelnen gelten, zeigt die folgende Übersicht:

Bereich Pflichten des Ausbildenden
Berufsausbildung
  • Plant und gliedert die Ausbildung bedarfsgerecht, v. a. hinsichtlich folgender Ziele:
    • Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels (sog. Ausbildungspflicht)
    • Erreichen des Ausbildungsziels in der vorgegebenen Ausbildungszeit
  • Führt die Ausbildung selbst durch oder beauftragt einen Ausbilder/eine Ausbilderin.
  • Stellt die erforderlichen Ausbildungsmittel (Werkzeuge, Fachliteratur etc.) für die Berufsausbildung sowie die Zwischen- und Abschlussprüfungen kostenlos zur Verfügung.
  • Verpflichtet die Auszubildenden, die Berufsschule zu besuchen.
  • Fördert die charakterliche Entwicklung der Auszubildenden und schützt sie vor sittlichen oder körperlichen Gefahren (→ Fürsorgepflicht).
  • Fordert einen Ausbildungsnachweis/Berichtsheft von den Auszubildenden ein, kontrolliert diese regelmäßig und gibt den Auszubildenden die Gelegenheit, die Nachweise während der Arbeitszeit auszufüllen.
  • Überträgt den Auszubildenden nur Aufgaben, die dem Ausbildungszweck dienen und die sie körperlich nicht zu stark beanspruchen.
Freistellung, Anrechnung
  • Beschäftigt keine Auszubildenden, wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt.
  • Stellt Auszubildende zu folgenden Zeiten von der Arbeit frei:
    • Grundsätzlich: Teilnahme am Berufsschulunterricht
      → Anrechnung an Ausbildungszeit: gesamte Berufsschulunterrichtszeit inkl. Pausen
    • Einmal pro Woche: ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten Dauer
      → Anrechnung für diesen Tag: durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit
    • Ganze Woche: Berufsschulwochen mit planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
      → Weiterhin erlaubt: Teilnahme an betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen (höchstens zwei Stunden pro Woche)
      → Anrechnung der Blockwoche: durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit
    • Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
      → Anrechnung: Zeit der Teilnahme inkl. Pausen
    • Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung
      → Anrechnung: durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit
  • Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Zeugnis
  • Stellt den Auszubildenden nach Ende der Berufsausbildung ein schriftliches Zeugnis aus.
  • Inhalt des Ausbildungszeugnisses:
    • Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung
    • Erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden
    • Verhalten und Leistung der Auszubildenden (auf Anfrage)
  • Falls Ausbildender die Ausbildung nicht selbst durchgeführt hat, muss der Ausbilder/die Ausbilderin auf dem Zeugnis unterschreiben.

Weitere Pflichten des Ausbildenden sind:

Die vielen Punkte verdeutlichen, wie umfangreich die Pflichten des Ausbildenden sind. Schließlich nimmt er eine zentrale Rolle in der Berufsausbildung ein.

Fazit: Welche Verantwortung hat man als Ausbildender?

Ausbildende tragen eine große Verantwortung, da sie für die gesamte Organisation der Berufsausbildung zuständig sind. Sie erstellen den Ausbildungsvertrag, melden die Auszubildenden zur Abschlussprüfung an und stellen sicher, dass die Auszubildenden ihr Ausbildungsziel gemäß Ausbildungsrahmenplan erreichen.

Um ihren Pflichten als Ausbildende nachzukommen, können sie zusätzlich spezielle Ausbilder und Ausbilderinnen benennen, die bei der Vermittlung der beruflichen Kompetenzen unterstützen. Dennoch ist es wichtig, dass sich Ausbildungsbetriebe mit den gesetzlichen Vorgaben auskennen – einschließlich der Pflichten des Ausbildenden.

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Quellen: Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“, BBiGIHK Ostbrandenburg, IHK Pfalz

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