Pflichten des Ausbildenden nach BBIG: Ausbildungspflicht, Freistellung und Co.
26.03.2024 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) definiert in §§ 14 ff. die Pflichten des Ausbildenden. Sie gelten für die gesamte Ausbildungsgestaltung im Betrieb und betreffen u. a. das Freistellen der Auszubildenden für die Berufsschule und Prüfungen sowie das Ausstellen von Zeugnissen. Daher sollten sich Ausbildende genau über ihre Pflichten informieren.
Inhaltsverzeichnis
- Ausbildender und Ausbilder: Unterschied
- Was sind die Pflichten des Ausbildenden?
- Fazit: Welche Verantwortung hat man als Ausbildender?
Ausbildender und Ausbilder: Unterschied
Als „Ausbildender“ wird meist der Ausbildungsbetrieb als Ganzes bezeichnet, also ein Unternehmen bzw. eine Firma. Der „Ausbilder“ hingegen ist eine Einzelperson, die vom Ausbildenden beauftragt wurde und gemäß BBiG für die konkrete Durchführung der Berufsausbildung verantwortlich ist. Er vermittelt den Auszubildenden die nötigen Kompetenzen für ihre angestrebte Berufstätigkeit und bringt selbst entsprechende Fachkenntnisse mit.
Ausbilder und Ausbildende können dieselbe Person sein, müssen es aber nicht. Denn um diesen Titel führen zu dürfen, ist eine entsprechende Eignung erforderlich.
Eignung als Ausbildender und Ausbilder
Ausbildende müssen persönlich geeignet sein (§ 29 BBiG). Das heißt, sie dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen das BBiG oder dazugehörige Vorschriften begangen haben. Außerdem müssen sie dazu berechtigt sein, Jugendliche zu beschäftigen. Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten besondere Beschäftigungsverbote, z. B. für Akkordarbeit und Tätigkeiten bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Lärm.
Ausbilderinnen und Ausbilder wiederum benötigen eine fachliche Eignung (§ 30 BBiG). Dafür müssen sie selbst eine Ausbildung im angestrebten Ausbildungsberuf oder in der gleichen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben. Des Weiteren müssen sie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen können und über ausreichend Berufserfahrung verfügen. Eine genaue Zeitvorgabe nennt das BBiG nicht.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Ausbildende prüfen, ob sie ihren gesetzlichen Pflichten gegenüber den Auszubildenden gerecht werden.
Was sind die Pflichten des Ausbildenden?
Die Pflichten des Ausbildenden nach BBiG erstrecken sich über drei Bereiche:
- Pflichten zur Berufsausbildung im Allgemeinen (§ 14 BBiG)
- Freistellung und Anrechnung (§ 15 BBiG)
- Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG)
Welche Pflichten des ausbildenden Betriebs im Einzelnen gelten, zeigt die folgende Übersicht:
Bereich | Pflichten des Ausbildenden |
Berufsausbildung |
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Freistellung, Anrechnung |
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Zeugnis |
|
Weitere Pflichten des Ausbildenden sind:
- Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (§ 10 BBiG)
- Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der jeweils zuständigen Stelle (§ 36 BBiG)
- Bei minderjährigen Auszubildenden: Einfordern einer ärztlichen Erstuntersuchung (§§ 32, 33 JArbSchG)
- Vergütungspflicht mit mindestens jährlicher Erhöhung der Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG)
- Anmeldung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung
Die vielen Punkte verdeutlichen, wie umfangreich die Pflichten des Ausbildenden sind. Schließlich nimmt er eine zentrale Rolle in der Berufsausbildung ein.
Fazit: Welche Verantwortung hat man als Ausbildender?
Ausbildende tragen eine große Verantwortung, da sie für die gesamte Organisation der Berufsausbildung zuständig sind. Sie erstellen den Ausbildungsvertrag, melden die Auszubildenden zur Abschlussprüfung an und stellen sicher, dass die Auszubildenden ihr Ausbildungsziel gemäß Ausbildungsrahmenplan erreichen.
Um ihren Pflichten als Ausbildende nachzukommen, können sie zusätzlich spezielle Ausbilder und Ausbilderinnen benennen, die bei der Vermittlung der beruflichen Kompetenzen unterstützen. Dennoch ist es wichtig, dass sich Ausbildungsbetriebe mit den gesetzlichen Vorgaben auskennen – einschließlich der Pflichten des Ausbildenden.
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Quellen: Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“, BBiG, IHK Ostbrandenburg, IHK Pfalz