Sind Raucherpausen Arbeitszeit? – Arbeitsrecht zu Zeiterfassung, Betriebsrat und Gleichbehandlung
11.03.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Inhaltsverzeichnis
- Arbeitszeitgesetz und aktuelle Urteile
- Muss der Arbeitgeber Raucherpausen gewähren?
- Sind Raucherpausen Arbeitszeitbetrug?
- Wie viele Raucherpausen sind erlaubt?
- Lösungen für Raucherpausen und Arbeitszeit
- Fazit: Wie mit Raucherpausen umgehen?
Arbeitszeitgesetz und aktuelle Urteile
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Höchstarbeitszeit sowie die Ruhe- und Pausenzeiten für Angestellte. Es enthält jedoch keine speziellen Regelungen für Raucherpausen. Laut § 4 ArbZG müssen Arbeitgeber bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden lediglich eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewähren. Diese Zeit kann zwar zum Rauchen genutzt werden, allerdings sind darüber hinausgehende Raucherpausen nicht vorgeschrieben.
→ Das bedeutet: Raucherpausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Entsprechende Gerichtsurteile bestätigen dies.
Urteile zu Raucherpausen und Arbeitszeit
Es gibt mehrere Gerichtsurteile, die Fragen rund um die arbeitsrechtliche Beurteilung von Raucherpausen als Arbeitszeit beantworten. So entschied das Arbeitsgericht München im Januar 2024, dass Unternehmen Beschäftigten kündigen dürfen, wenn sie Raucherpausen entgegen geltender betrieblicher Regelungen nicht als solche erfassen, etwa mittels „Ausstempeln“ (Az. 3 Ca 7542/23 und Az. 3 Ca 7544/23).
Zudem urteilte das Landesarbeitsgericht Nürnberg 2015, dass Arbeitgeber Raucherpausen pauschal verbieten dürfen (Az. 5 Sa 58/15). Eine betriebliche Übung, die Raucherpausen erlaubt oder gar einen Anspruch vonseiten der Mitarbeitenden rechtfertigt, entsteht also nicht automatisch.
Muss der Arbeitgeber Raucherpausen gewähren?
Mitarbeitende haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen während der Arbeitszeit. Arbeitgeber müssen solche Pausen nicht gewähren, sondern können sie als freiwillige Leistung erlauben oder einschränken (siehe Urteil des LAG Nürnberg). So darf das Unternehmen beispielsweise verlangen, dass Raucherpausen nur während der regulären Pausenzeiten genommen werden.
Zwar müssen Arbeitgeber und Betriebsräte das Recht von Rauchenden auf freie persönliche Entfaltung nach Artikel 2 Grundgesetz und § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wahren. Gleichzeitig gilt jedoch nach § 5 Arbeitsstättenverordnung ein umfassender Nichtraucherschutz in allen Arbeitsstätten. Zusätzlich hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Entscheidungen über Arbeitszeit und Pausen (wie Raucherpausen).
Sind Raucherpausen Arbeitszeitbetrug?
Raucherpausen können als Arbeitszeitbetrug gelten, wenn sie ohne Absprache genommen werden oder wenn Arbeitnehmende trotz geltender Verpflichtung die Dauer ihrer Pausen nicht erfassen („ausstempeln“) und von ihrer Arbeitszeit abziehen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber über die tatsächliche Pausendauer und somit über die Arbeitszeit getäuscht, erhält also bei gleicher Bezahlung eine geringere tatsächliche Arbeitsleistung.
Dies kann eine Abmahnung und unter Umständen eine Kündigung rechtfertigen. Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Unternehmen genaue Regeln zu Raucherpausen und Arbeitszeiten festlegen.
Wie viele Raucherpausen sind erlaubt?
Der genaue Umfang, also die Dauer und Häufigkeit einzelner Raucherpausen, hängt von den jeweiligen betrieblichen Vorgaben ab. Viele Unternehmen tolerieren etwa mehrmals täglich kurze Raucherpausen von fünf bis zehn Minuten. Manche Arbeitgeber begrenzen Raucherpausen auf maximal zwei bis drei Pausen pro Tag oder eine Gesamtdauer von 15 bis 30 Minuten.
Da das ArbZG keine Angaben zu Raucherpausen macht, entscheiden die Betriebe selbst über die genauen Bedingungen, etwa in Form von Betriebsvereinbarungen oder persönlichen Absprachen.
Lösungen für Raucherpausen und Arbeitszeit
Um eine einheitliche Lösung im Umgang mit Raucherpausen und der damit verbundenen Arbeitszeit zu finden, empfiehlt es sich, gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Die Vereinbarung sollte folgende Punkte regeln:
- Pflicht zum Ausstempeln
- Maximale Anzahl und Dauer der Raucherpausen
- Maßnahmen zur Gleichbehandlung der nichtrauchenden Beschäftigten (zum Beispiel zusätzliche kurze Erholungspausen)
- Zeiterfassung: Mit einem Zeiterfassungssystem lassen sich Raucherpausen genau dokumentieren und von der Arbeitszeit abziehen.
- Raucherzonen: Das Einrichten solcher Bereiche auf dem Betriebsgelände kann die Dauer der Pausen begrenzen und Nichtrauchende schützen.
- Gesundheitsförderung: Programme zur Rauchentwöhnung können langfristig die Anzahl der Raucherpausen reduzieren.
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Achtung: Arbeitgeber sollten bedenken, dass zu viele Raucherpausen die Arbeitsleistung beeinträchtigen und zu Unzufriedenheit bei den nichtrauchenden Angestellten führen können.
Fazit: Wie geht man mit Raucherpausen um?
Raucherpausen gehören nicht zur Arbeitszeit und müssen vom Arbeitgeber nicht gewährt werden. Unternehmen können Raucherpausen regeln und verlangen, dass sich rauchende Angestellte ausstempeln. Wer unerlaubt Raucherpausen einlegt, riskiert eine Abmahnung oder gar eine Kündigung.
Um solche Konflikte zu vermeiden, sollten Unternehmen dennoch klare Regelungen zu diesem Thema treffen. Eine Betriebsvereinbarung in Abstimmung mit dem Betriebsrat kann Rahmenbedingungen wie Häufigkeit, Dauer und Erfassung von Raucherpausen festlegen.
Wichtig ist, die Gleichbehandlung von rauchenden und nichtrauchenden Mitarbeitenden sicherzustellen. Durch transparente Kommunikation und faire Lösungen können Arbeitgeber Spannungen im Betrieb vermeiden und die Produktivität sicherstellen.