ATLAS-IMPOST: Neue Anwendung für Post- und Kuriersendungen ab 15.01.2022

07.04.2022 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Wer geringwertige Waren und Kleinsendungen ins Ausland verschicken will, genoss bislang durch den Mehrwertsteuerdigitalpakt einige Erleichterungen bei der Besteuerung und Zollanmeldung. Allerdings endeten diese Sonderregelungen zum Juli 2021. Deshalb gibt es seit 15.01.2022 das neue Tool „ATLAS-IMPOST“. Damit erleichtert sich das Erstellen der Ausfuhranmeldung für geringwertige Post- und Kuriersendungen sowie für private Geschenksendungen über ATLAS. Gleichzeitig gelten neue Vorgaben, die Betroffene bei der Anmeldung ihrer Sendungen berücksichtigen müssen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist ATLAS-IMPOST?
  2. Was gilt für Privatpersonen und Unternehmen ohne ATLAS?
  3. Hintergrund: Wieso gibt es die Anwendung „ATLAS-IMPOST“?
  4. Übergangsregelung bis 15.01.2022

Was ist ATLAS-IMPOST?

Die neue Fachanwendung „ATLAS-IMPOST“ dient der Importabfertigung bzw. zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Behandlung. Sie gilt für geringwertige Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro (EU-Code C07) und Sendungen zwischen zwei Privatpersonen (Geschenksendungen) bis 45 Euro (EU-Code C08). Das Besondere der neuen Anwendung ist ihre Vereinfachung bei der Tarifierung. So sind nur die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer erforderlich, nicht wie sonst elf Ziffern.

Um diese Vereinfachung zu ermöglichen, gibt es mit ATLAS-IMPOST den neuen Zollanmeldungstyp „APK“ (= Anmeldung von Post- und Kuriersendungen). Er kann seit dem 15.01.2022 von allen ATLAS-Teilnehmern genutzt werden. Möglich ist dies sowohl vor Gestellung als vorzeitige Zollanmeldung als auch nach Gestellung als nicht vorzeitige Anmeldung. Außerdem können sich Unternehmen in der APK auf ein entsprechendes Vorpapier beziehen. Das ist meist eine Gestellungsmitteilung, die zuvor an die Anwendung „SumA“ über ATLAS versendet wurde.

Die elektronische Ermittlung der Daten in ATLAS-IMPOST erfolgt nicht wie bisher nach Protokoll X.400/FTAM. Stattdessen sind entsprechende Webserver-Technologien und ein Zugriff aus öffentlichen Netzen notwendig. Allerdings reicht die BIN eines Unternehmens als Authentisierungskriterium künftig nicht mehr aus. Vielmehr sind andere Systeme zur Zertifizierung und Signierung erforderlich.

Wie Unternehmen bereits jetzt in ATLAS ihre Ausfuhranmeldungen korrekt durchführen, zeigt die Software „AESimple“. Die zertifizierte ATLAS-Software erleichtert das Erstellen elektronischer Ausfuhranmeldungen und wird laufend aktualisiert, wenn es zollrechtliche Änderungen wie ATLAS-IMPOST gibt. Ein weiterer Vorteil: Betriebe müssen keinen ATLAS-Teilnehmerantrag (BIN) bei der Behörde einreichen. Eine deutsche Zollnummer (EORI-Nummer) reicht aus, um sofort mit dem Programm loszulegen.

Wann gilt ATLAS-IMPOST nicht?

Die vereinfachte Tarifierung der ATLAS-IMPOST gilt nicht für verbrauchssteuerpflichtige Sendungen. Auch Waren, für die es Verbote bzw. Beschränkungen gibt, fallen nicht darunter. Sie müssen bei der Zollanmeldung weiterhin die vollständige, elf-stellige Tarifnummer angeben.

Solch o. g. Beschränkungen oder Verbote liegen insbesondere dann vor, wenn die Einfuhr der Güter verboten ist oder die Zollstelle bestimmte Unterlagen benötigt, z. B. Genehmigungen, Lizenzen oder andere Einfuhrdokumente. Ob ein Unternehmen solche Unterlagen einreichen und befolgen muss, hat der Anmelder selbst zu prüfen. Gleichzeitig erklärt der Anmelder, sobald er das vereinfachte Verfahren ATLAS-IMPOST nutzt, dass für seine Güter keine Verbote oder Beschränkungen gelten.

Auch interessant:Die 10 häufigsten Fehler bei der ATLAS-Ausfuhranmeldung“. → Jetzt informieren!

Was gilt für Privatpersonen und Unternehmen ohne ATLAS?

Privatpersonen und Betriebe, die geringfügige Sendungen nicht über ATLAS anmelden können oder wollen, sollen ihre Lieferungen auch online anmelden können. Mit dem ebenfalls neuen Zollanmeldungstyp „IPK“ (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen) soll die Anmeldung über eine eigene Internetplattform möglich sein. Auch die IPK gilt für Waren bis 150 Euro Warenwert, die APK hingegen für private Geschenksendungen bis zu 45 Euro.

Mit diesem neuen Anmeldungstyp können Betriebe und Privatpersonen folgende Funktionen nutzen:

  • Zollanmeldungen abgeben.
  • Information über geplante Kontrollen austauschen.
  • Abgabenbescheide erhalten.

Die dazugehörige Plattform zu IPK soll noch im Laufe des Jahres 2022 veröffentlicht werden. Privatpersonen und betroffene Unternehmen können sie dann über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls aufrufen.

Hintergrund: Wieso gibt es die Anwendung „ATLAS-IMPOST“?

Vor Einführung der ATLAS-IMPOST-Anwendung galt gemäß des Mehrwertsteuerdigitalpakets eine 22-Euro-Grenze. Mit dieser sog. „pauschalen Freischreibung“ entfiel die Einfuhrumsatzsteuer für Waren und Kleinsendungen, deren Wert nicht mehr als 22 Euro betrug. Diese Regelung endete jedoch am 01.07.2021. Damit sollte der Mehrwertsteuer-Betrug im internationalen Handel eingedämmt und ausländische Versandhändler steuerlich nicht mehr bevorzugt werden. Zusätzlich gab es entsprechende zollrechtliche Änderungen, durch die künftig auch im E-Commerce elektronische Zollanmeldungen notwendig sein werden.

Ein weiterer Faktor, der zur Entwicklung von ATLAS-IMPOST beigetragen hat, ist die anfallende Menge an Daten aus Drittstaaten. So müssen Versender aus Drittländern bei ihren Warensendungen in die EU teils enorm viele und qualitativ hohe Datensätze übermitteln. Dadurch ist jedoch nicht immer eine Standardzollanmeldung nach Art. 158 Abs. 1 UZK möglich. Gleichzeitig würde es in ATLAS zu Fehlermeldungen kommen, wenn die Daten in reduzierter Form übertragen werden.

Als Lösung der beiden Probleme wurde ATLAS-IMPOST entwickelt. Damit lassen sich zum einen geringwertige Güter bei der Zollabwicklung weiterhin effizient behandeln, zum anderen wird der Datentransfer mit Drittstaaten vereinfacht.

Übergangsregelung bis 15.01.2022

Um den Zeitraum von Juli 2021 bis zur angekündigten Einführung von ATLAS-IMPOST am 15.01.2022 zu überbrücken, stellte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung auf. Sie enthielt folgende Anforderungen:

  • Zollanmeldungen müssen grundsätzlich als Einzelzollanmeldung in ATLAS abgegeben werden, genauer als Standardzollanmeldung mit vollständiger Zolltarifnummer.
  • Eine Sonderregelung gilt nur für Wirtschaftsbeteiligte, die mehr als 3.000 neu zu erfassende Sendungen bis 22 Euro anmelden wollen. Diese sollen aktiv auf die Zollverwaltung zugehen und dürfen die Anmeldungen übergangsweise außerhalb von ATLAS durchführen.
    → Einzelnen Sendungen werden in sog. „Manifesten“ (Excel-Listen) festgehalten und an die Zollverwaltung übermittelt.
    → Auf deren Basis wird ein zusammengefasster Abgabebescheid erstellt.

Mit Inkrafttreten der ATLAS-IMPOST 2022 liefen diese Übergangsregelungen jedoch aus und es gelten die neuen Bestimmungen. Worauf Unternehmen jetzt achten müssen, wenn sie Waren mit ATLAS anmelden wollen, zeigt ihnen die Software „AESimple“. Mit der zertifizierten ATLAS-Software lassen sich elektronische Ausfuhranmeldungen schnell und einfach erstellen. Gleichzeitig wird das Programm regelmäßig aktualisiert, um auf zollrechtliche Änderugnen wie ATLAS-IMPOST Rücksicht zu nehmen.

→ Erleichtern Sie sich jetzt das Anfertigen wichtiger Zolldokumente für Ihre nächste Ausfuhr mit „AESimple“!

Quellen: Zeitschrift „ZOLL.EXPORT“, „Zoll & Export 2022

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