Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und Ausgangsvermerk (AGV) – Zwei essenzielle Papiere beim Ausfuhrverfahren
24.09.2024 | Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Sowohl das Ausfuhrbegleitdokument als auch der Ausgangsvermerk erfüllen wichtige Funktionen in Exportverfahren: Das ABD dient als Begleitdokument und Informationsträger, während der AGV den erfolgreichen Abschluss des Ausfuhrverfahrens bestätigt. Doch welche zollrechtlichen Anforderungen sind beim Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten und welche aktuellen Änderungen gibt es?Das Ausfuhrbegleitdokument und der Ausgangsvermerk sind wohl jedem bekannt, der die beiden Dokumente bei seinen täglichen Ausfuhranmeldungen benötigt. Doch wann genau bekommt man diese und welche Bedeutung haben sie?
Inhaltsverzeichnis
- Definition: Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk
- Wie bekomme ich ein Ausfuhrbegleitdokument?
- Wer muss das Ausfuhrbegleitdokument erstellen?
- Aktuelle Änderungen bei ABD und AGV
Definition: Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk
In der sich ständig verändernden Welt des internationalen Handels spielen das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und der Ausgangsvermerk (AGV) eine zentrale Rolle für exportierende Unternehmen. Doch worin unterscheiden sich die beiden Schriftstücke?
Was ist ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD Ausfuhr)?
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist ein offizielles Zolldokument, das bei der Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union in Drittländer verwendet wird. Es dient als elektronischer Nachweis der Zulässigkeit der Ausfuhr und begleitet die Ware von der Ausfuhrzollstelle bis zur Ausgangszollstelle an der EU-Außengrenze. Das ABD enthält wichtige Informationen wie einen Barcode für die Master Reference Number (MRN) für eine eindeutige Sendungsidentifizierung. Es ist für Warensendungen mit einem Wert über 1.000 Euro oder einem Gewicht über 1.000 kg verpflichtend und ersetzt die frühere Ausfuhranmeldung in Papierform.
Daneben gibt es noch den Ausgangsvermerk.
Was ist ein Ausgangsvermerk? – Bedeutung
Während das ABD die Zulässigkeit der Ausfuhr dokumentiert, belegt der Ausgangsvermerk (oder Ausfuhrnachweis) der EU-Grenzzollstelle, dass die Ware das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen hat. Er enthält (ebenso wie das ABD) die MRN des Vorgangs, dient aber als zusätzlicher Nachweis für steuer- und zollrechtliche Zwecke.
Der Ausgangsvermerk wird von der Ausfuhrzollstelle in elektronischer Form erstellt und dem Anmelder/Ausführer übermittelt, wenn die Ware das Zollgebiet der Union verlassen hat. Anschließend ist er für zehn Jahre aufzubewahren.
Ausgangsvermerk fehlt – was tun?
Erfolgt keine Erledigung durch die Ausgangszollstelle, wird der Ausfuhrvorgang vom Zoll als „nicht erledigt“ eingestuft. Daraufhin muss er das sogenannte Follow Up-Verfahren durchlaufen. Ab diesem Zeitpunkt obliegt es dem Anmelder/Ausführer, einen Nachweis über die tatsächliche Ankunft der Sendung beim Empfänger zu beschaffen (etwa mittels CMR-Frachtbrief). Hier kommt der sogenannte Alternativ-Ausgangsvermerk (Alternativ-AGV) zum Einsatz. Dafür hat das Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung in ATLAS 150 Tage Zeit.
→ Hinweis: Aufgrund der Auswirkungen von Corona und Brexit gelten bis zum 1. November 2024 längere Vorlagefristen für Alternativbelege. Bis dahin wird das Verfahren erst nach 500 Tagen (statt 150 Tagen) für ungültig erklärt.
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Liegt ein geeigneter Nachweis vor, meldet der Anmelder/Ausführer dies per ATLAS an den Zoll. Nach Prüfung der Richtigkeit wird der alternative Ausgangsvermerk elektronisch zurück übermittelt. Damit ist der Exportvorgang vollständig abgeschlossen und die umsatzsteuerlichen Anforderungen erfüllt.
Wie bekomme ich ein Ausfuhrbegleitdokument?
Um ein ABD zu erhalten, muss eine elektronische Zollanmeldung über das ATLAS-System erfolgen. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Binnenzollamt wird das ABD im System erstellt. Unternehmen können ATLAS entweder über die Internet-Ausfuhranmeldung Plus (IAA Plus), eine Zollagentur oder eine zertifizierte Zollsoftware nutzen.
Sobald eine korrekte Ausfuhranmeldung über ATLAS angemeldet und vom Zoll überlassen wurde, enthält der Anmelder/Ausführer automatisch das Ausfuhrbegleitdokument. Dieses druckt er aus und legt es der Exportsendung bei. Wichtig ist, dass das ABD den Barcode mit der MRN enthält. Anhand dieses Barcodes kann jede Zolldienststelle das Dokument scannen und sofort auf den Ausfuhrvorgang in elektronischer Form zugreifen.
Wer muss das Ausfuhrbegleitdokument erstellen?
Für die Erstellung des Ausfuhrbegleitdokuments ist grundsätzlich der Exporteur verantwortlich. Das ist die Person oder das Unternehmen, das die Waren aus einem Land ausführt. Sie müssen sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumente korrekt und vollständig ausgefüllt sind.
Der Exporteur kann das ABD selbst erstellen oder sich von einem Zolldienstleister unterstützen lassen. Doch auch wenn die Erstellung an Dritte delegiert wird, verbleibt die Verantwortung für die korrekte Erstellung und Verwendung des ABD beim Exporteur.
Aktuelle Änderungen bei Ausfuhrbegleitdokument und Ausgangsvermerk
Bei der Arbeit mit Ausfuhrbegleitdokumenten und Ausgangsvermerken gibt es immer wieder rechtliche Neuerungen. Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über aktuelle Änderungen.
- Neue Layouts: Ab dem 23. November 2024 werden einheitliche UZK-konforme Druckausgaben (Layouts) für das ABD und den AGV eingeführt. Das Ausfuhrbegleitdokument wird dann als BK-ABD (Betriebskontinuität-Ausfuhrbegleitdokument) bezeichnet.
- ATLAS-Ausfuhr 3.0: Seit dem 30. November 2023 gelten neue Regelungen im Rahmen der ATLAS-Ausfuhr mit AES 3.0. Dazu gehören neue Pflichtangaben wie Beförderer und Kennzeichen des Beförderungsmittels.
- Sonderregelung für AEO-Inhaber: Für Inhaber einer AEO-Bewilligung (Authorized Economic Operator) entfällt die Pflicht, der Ausfuhrzollstelle beim Nachforschungsersuchen Alternativnachweise vorzulegen.
Diese Anpassungen zielen darauf ab, den Prozess der Exportabwicklung zu vereinfachen und an die digitale Transformation anzupassen. Umso wichtiger ist es, dass sich Verantwortliche im Exportbereich regelmäßig über das Ausfuhrbegleitdokument informieren.
Quellen: Jahrbuch „Zoll & Export“ (Kap. 1.2.7), IHK Region Stuttgart