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"Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) – ein Überblick"


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Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) – ein Überblick

Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I) unter der Nummer 393 am 22. Dezember 2023, markiert einen entscheidenden Schritt in Deutschlands Engagement für den Umweltschutz und die Anpassung an den Klimawandel. Ausgefertigt am 20. Dezember 2023 und federführend vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, unterstreicht dieses Gesetz die Notwendigkeit, auf die Herausforderungen des Klimawandels proaktiv zu reagieren. Nun ist es zum 1. Juli 2024 in Kraft getreten. Was es nun zu beachten gibt, lesen Sie in unserem Fachartikel.

Inhaltsverzeichnis

  1. Kerninhalte und Ziel des Klimaanpassungsgesetzes (KAnG)
  2. Begriffsdefinitionen im Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
  3. Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie – was fordert das KAnG?
  4. Wer ist für die Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes und die Zielerreichung der Klimaanpassungsstrategie verantwortlich?
  5. Klimarisikoanalyse – was ist das eigentlich?
  6. GEG für Staatsgebäude? – Klimaanpassungsgesetz fordert klimaanagepasste Bundesliegenschaften
  7. Berücksichtigungsgebot: Primäres Hauptaugenmerk des Klimaanpassungsgesetzes liegt auf Extremwetterereignissen
  8. Welche Gemeinden müssen künftig ein Klimaanpassungskonzept vorlegen?
  9. Fazit – Klimaanpassungsgesetz ein Meilenstein im Klimaschutz? 

Kerninhalte und Ziel des Klimaanpassungsgesetzes (KAnG)

Angesichts der zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels ist die Notwendigkeit einer strategischen Anpassung an die sich verändernden klimatischen Bedingungen unumgänglich geworden. Deutschland, als eine führende Wirtschaftsmacht und engagierter Teilnehmer im globalen Umweltschutz, hat mit dem Bundes-Klimaanpassungsgesetz einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der sowohl präventive als auch reaktive Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel umfasst.

Das Klimaanpassungsgesetz zielt darauf ab, eine umfassende Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zu etablieren. Es legt die Grundlagen für die Entwicklung und Implementierung von Anpassungsmaßnahmen in verschiedenen Sektoren wie Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Bauwesen und Infrastruktur. Dabei wird besonderer Wert auf die Förderung der Resilienz gegenüber klimabedingten Extremereignissen wie Hochwasser, Dürren und Stürmen gelegt.

→ Hauptziel des Klimaanpassungsgesetzes ist es auch in Zukunft die Gesellschaft gegenüber klimatischen Veränderungen zu schützen und „gleichwertige Lebensverhältnisse“ zu forcieren. Damit soll gezielt „die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels soll verhindert werden“ (§ 1 KAnG).

Begriffsdefinitionen im Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

Für ein besseres Verständnis der geforderten Maßnahmen nimmt das Klimaanpassungsgesetz in § 2 eine Begriffsbestimmung vor. So sei unter Klimaanpassung die generelle Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels (branchenübergreifend) zu verstehen. Zu diesem Zwecke sollte eine Klimarisikoanalyse stattfinden, die die gegenwärtigen und zukünftigen Risiken im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels ermittelt. Beides seien Definition und Werkzeug bestimmter „Träger öffentlicher Aufgaben“ – d. h. aller Stellen, die öffentliche Aufgaben ausüben, egal ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich.

Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie – was fordert das KAnG?

Das Klimaanpassungsgesetz legt den Grundstein und die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie soll speziell dem Anspruch der Zukunftsfähigkeit gerecht werden. Dieses zukunftsorientierte Anpassungspaket existiert momentan jedoch noch nicht, sondern wird von der Bundesregierung bis zum Ablauf einer Übergangsfrist hin zum 30. September 2025 vorgelegt. Sie muss dabei zwingend messbare Ziele aufweisen, aktuelle wissenschaftlicher Erkenntnisse berücksichtigen und sollte alle vier Jahre erneuert werden.

Aber bereits jetzt legt das Klimaanpassungsgesetz folgende „Cluster“ samt Handlungsfelder als Inhalt ihrer Klimaanpassungsstrategie, bzw. einzelner Klimaanpassungskonzepte fest:

Cluster Infrastruktur

Cluster Land und Landnutzung

  • Biologische Vielfalt
  • Boden
  • Landwirtschaft
  • Wald und Forstwirtschaft

Cluster Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz

 

  • Bevölkerungs- und Katastrophenschutz
  • Raumplanung
  • Stadt- und Siedlungsentwicklung

Cluster menschliche Gesundheit und Pflege

Cluster Wasser

 

  • Fischerei
  • Küsten- und Meeresschutz
  • Wasserhaushalt und Wasserwirtschaft samt Hoch- und Niedrigwasserrisiko- sowie Starkregenrisikomanagement

Cluster Wirtschaft

 

  • Finanzwirtschaft
  • Industrie und Gewerbe

Cluster mit übergreifenden Handlungsfeldern
(z. B. vulnerable Gruppen oder Arbeitsschutz)

 

 

Die Anforderung an derartig heterogene Themencluster muss durch die Auswahl der jeweiligen Messwerte klar erkenntlich sein. Dabei sollten die Ziele ambitioniert genug, aber nicht überambitioniert sein – und stets im Einklang mit einer übergeordneten (bundesweiten) Strategie geplant werden. Konkret gilt hier die Faustregel mindestens ein Indikator für ein Zwischenziel.

Maßnahmenpriorität

Die o. g. Themencluster zeigen ein Problem der Klimaanpassungsstrategie: es existierten Schnittmengen der einzelnen Teilbereiche. In der Folge kann es durchaus vorkommen, dass unterschiedliche Klimaanpassungsmaßnahmen den jeweiligen Clusterzielen anderer Bereiche in die Quere kommen könnten. Hierzu formuliert das Klimaanpassungsgesetz:

„Vorrang haben, insbesondere solche [Ziele], die ausgeprägte Synergien zu den Bereichen des natürlichen Klimaschutzes, des Schutzes der biologischen Vielfalt, des resilienten Wasserhaushalts, der blau-grünen Infrastruktur oder der nachhaltigen Stadt- und Siedlungsentwicklung aufweisen.“

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Konkrete Klimaanpassungskonzepte, bzw. deren Erstellung verortet das Klimaanpassungsgesetz bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Bundes. D. h. sie werden entweder durch Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts erarbeitet. Konkret geht damit eine Weisung an die Landes- und Regionalverwaltungen einher, auf ihre Bedürfnisse angepasste Klimaanpassungskonzepte zu erstellen. Selbiges gelte laut derartiger Formulierung aber auch für Hochschulen, Universitäten, Vereine etc.:

„Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes sollen Klimaanpassungskonzepte aufstellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umsetzen“

Zusätzlich Inhalte eines Klimaanpassungskonzepts

  • Hitzeaktionspläne
  • Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten
  • Freiraumkonzepte
  • Landschafts- und Grünordnungspläne

Wer ist für die Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) und die Zielerreichung der Klimaanpassungsstrategie verantwortlich?

§ 3 Abs. 5 KAnG nimmt die jeweils für die einzelnen Cluster zuständigen Bundesministerien in die Verantwortung. Ihnen obliegt die Steuerung und Kontrolle der Klimaanpassungsziele.

→ Die Bundesregierung wird kontinuierlich einen Monitoringbericht über den Stand der Zielerreichung (mind. Alle vier Jahre) vorlegen (vgl. § 5 Abs. 1 KAnG).

Klimaanpassung der Länder

In § 10 nimmt das Klimaanpassungsgesetz darüber hinaus die Länder explizit in die Verantwortung – so heißt es:

„Die Länder legen jeweils eine landeseigene vorsorgende Klimaanpassungsstrategie vor und setzen sie um“.

Diese landeseigenen Klimaanpassungsstrategien müssen auf Klimarisikoanalysen basieren und Klimadaten zur aktuellen Situation und künftigen Entwicklung für das jeweilige Landesgebiet beinhalten. Sie müssen Anknüpfungspunkte für eine bundeseigene Strategie sowie einen ausgearbeiteten Maßnahmenkatalog enthalten. Diese Punkte müssen gemäß § 12 Klimaanpassungsgesetz vor allem Maßnahmen bei extremen Hitzelagen, extremer Dürre und Starkregen beinhalten. Bei der Berichterstattung sei ferner die Öffentlichkeit miteinzubeziehen, so Vorschrift des KAnG.

→ Ab dem 30. September 2024 müssen Länder über die Fortschritte ihrer Klimaanpassungskonzepte in einem Zweijahresturnus berichten. Konkret soll dadurch nachvollziehbar sein, in welchen Gemeinden und Kreisen bereits Klimaanpassungskonzepte vorliegen und erste Teilerfolge zu berichten sind (vgl. § 11 KAnG).

Klimarisikoanalyse – was ist das eigentlich?

Im Gegensatz zur vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie soll eine Klimarisikoanalyse durch die Bundesregierung im Intervall von acht Jahren durchgeführt werden und den klimatischen Status Quo samt Folgenabschätzung für die kommenden Jahre beinhalten. Sie dient der Klimaanpassungsstrategie, aber auch den einzelnen Klimaanpassungskonzepten, als Bewertungs- und Planungsgrundlage und stellt zusätzlich das entscheidende Instrument zur Zielerreichungskontrolle dar.

→ Im Einklang damit, aber nicht strikt an das Zeitintervall gebunden, erhebt die Bundesregierung regelmäßig Klimarisiko-Daten und soll diese laut KAnG auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Zwei Key-Performance-Indikatoren legt das Klimaanpassungsgesetz bereits vor: Schadensummen, die auf Wetterextreme zurückführen und Ausgaben des Bundes für Klimaanpassung. Inwiefern letztere eine valide Messmetrik für erfolgreiche Zielsetzung darstellen können, bleibt indes abzuwarten.

Klimaanpassungsgesetz-Forum-Verlag-Herkert-GmbH

 Das Klimaanpassungsgesetz stellt konkrete Forderungen an Bundesliegenschaften und Staatsgebäude.
(© frank peter – stock.adobe.com)

GEG für Staatsgebäude – Klimaanpassungsgesetz fördert klimaangepasste Bundesliegenschaften

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde 2023 das zweite Mal novelliert und brachte u. a. Verschärfungen für Bestandsgebäude mit sich. Auf den ersten Blick will die Bundesregierung mit dem Klimaanpassungsgesetz explizit Bestandsgebäude und Grundstücke in staatlicher Hand zukunftsorientiert und nachhaltig gestalten. Dies unterstreicht § 7 KAnG in dem es ein Ziel für den Bund formuliert, die eigenen Liegenschaften (Bundesliegenschaften) zu modernisieren und nachhaltiges Bauen zu forcieren.

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Berücksichtigungsgebot: primäres Hauptaugenmerk des Klimaanpassungsgesetzes liegt auf Extremwetterereignissen

Berücksichtigung finden im KAnG ausdrücklich die bereits eingetretenen als auch die zukünftigen Klimaauswirkungen. Dabei werden vier Hauptherausforderungen, wie folgt, formuliert:

  • Überflutung oder Überschwemmung (bei Starkregen, Sturzfluten oder Hochwasser)
  • Absinken des Grundwasserspeigels oder Verstärkung von Trockenheit oder Niedrigwasser
  • Bodenerosion
  • Erzeugung oder Verstärkung eines Wärmeinsel-Effekts

Handelt es sich bei den ersten drei Punkten um natürlich auftretende Phänomene, entstehen Wärmeinseln schwerpunktmäßig in Ballungsräumen und Innenstädten. Um diesem Problem Einhalt oder Ausgleich zu verschaffen, ist es in der Stadtplanung bereits seit Langem Gang und Gäbe, geschützte Grünflachen, Ausgleichsflächen und Flächenentsiegelung zu betreiben. Bei Neubauten wird bereits vermehrt auf weiße Oberflächen zurückgegriffen, damit diese weniger zur Wärmebelastung beitragen.

Welche Gemeinden müssen künftig ein Klimaanpassungskonzept vorlegen?

In Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmen Länder die öffentlichen Stellen auf ihrem Landesgebiet, die für die jeweiligen Gemeinden und Kreise ein Klimaanpassungskonzept erstellen sollen. Geplant ist an dieser Stelle jedoch, dass sich die Länder gemeinsam auf eine Untergrenze (Fläche und/oder Einwohnerzahl) einigen, bei der die entsprechende Region kein eigenes Klimaanpassungskonzept erstellen müsste. Ebenso wenig betroffen von einer derartigen „Klimaanpassungskonzeptpflicht“ könnten Gebiete sein, die bereits unter ein übergeordnetes Klimaanpassungskonzept fallen.

Fazit: Klimaanpassungsgesetz ein Meilenstein im Klimaschutz

Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz ist ein wegweisendes Gesetz zum Klimaschutz und der Klimaanpassung Deutschlands, das das Engagement für den Umweltschutz und die proaktive Anpassung an den Klimawandel unterstreicht.

Durch die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Entwicklung und Implementierung von Anpassungsstrategien trägt es dazu bei, die Resilienz der Gesellschaft, der Wirtschaft und der natürlichen Umwelt gegenüber den Herausforderungen des Klimawandels zu stärken.

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Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I - Bundes-Klimaanpassungsgesetz - Bundesgesetzblatt

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