Arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach ArbMedVV – Instrument zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit
22.03.2022 | T. Reddel – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
In der heutigen Arbeitswelt wirken viele verschiedene Faktoren auf die Gesundheit und Belastbarkeit eines Mitarbeiters ein. Dadurch drohen immer öfter längere Ausfälle von Beschäftigten. Um solch negative Entwicklungen zu verhindern, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Arbeitsmedizinische Wunschvorsorge zurückgreifen. Doch wer hat darauf Anspruch und wie verläuft die Vorsorge?Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Wunschvorsorge?
- Was macht der Betriebsarzt?
- Wer hat Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge?
- Ablauf der Wunschvorsorge
- Beispiel für Wunschvorge: Nachtarbeit
Bereits im Jahr 2013 betonte eine Anpassung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), dass zur Gesundheit sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit gehört. Um beide Faktoren im Rahmen der Beschäftigung zu schützen, gibt es die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Was ist eine Wunschvorsorge?
Bei einer Wunschvorsorge äußern die Beschäftigten selbst den Wunsch nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Diese besteht aus einer individuellen Aufklärung und Beratung zu allen arbeitsbezogenen Gesundheitsfragen. Dort ist grundsätzlich Platz für alle Fragen zu den Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit eines Beschäftigten.
Konkret können sich Mitarbeiter z. B. über folgende Themen beraten lassen:
- Ist der Einsatz auf meinem aktuellen Arbeitsplatz mit meiner Gesundheit oder bestehenden Vorerkrankungen vereinbar?
→ Dabei kann es auch um die Frage gehen, wie längere Lebensarbeitszeiten gemeistert werden können, ohne dass die Gesundheit Schaden nimmt. - Gibt es geschlechtsspezifische Aspekte, die meine Gesundheit beeinflussen können?
- Fragen zu organisatorischen oder strukturellen Benachteiligungen am Arbeitsplatz und damit verbundene gesundheitlich negative Auswirkungen.
Neben der Wunschvorsorge gibt es noch Pflicht- und Angebotsvorsorge. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede der drei Vorsorgearten.
Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge | Wunschvorsorge |
= Voraussetzung, um einer bestimmten Tätigkeit nachgehen zu dürfen. Sie muss vor Tätigkeitsbeginn erfolgen und ist in bestimmten Branchen vorgeschrieben, z. B. beim Umgang mit Gefahrstoffen. |
= freiwillige Teilnahme an ärztlicher Untersuchung, die der Arbeitgeber anbietet. Sie stellt keine Voraussetzung für die Tätigkeit dar und ergibt sich aus der Gefähdrungsbeurteilung des Arbeitgebers. Auch wenn die Beschäftigten die Angebotsvorsorge nicht wahrnehmen, muss sie der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen erneut anbieten. |
= Vorsorge auf eigenen Wunsch eines Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss alle Beschäftigten nachweislich darüber informieren, welche Möglichkeit der Wunschvorsorge es gibt. |
Der Arbeitgeber muss alle Maßnahmen zur Wunschvorsorge, wie bei jeder arbeitsmedizinische Vorsorge, im Rahmen der Arbeitszeit der Beschäftigten ermöglichen.
Was macht der Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt legt auf Basis des Ergebnisses der arbeitsmedizinischen Vorsorge für jeden Beschäftigten fest, wann er das nächste Mal einen Vorsorgetermin wahrnehmen sollte. Aber auch wenn ein Beschäftigter z. B. einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Belastung am Arbeitsplatz und vorhandenen Beschwerden vermutet, ist der Betriebsarzt eine wichtige erste Anlaufstelle. Die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge stellt hier ein geeignetes Instrument zur persönlichen Aufklärung und Beratung dar. Dies gilt auch im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung und Arbeitsplatzbedingungen.
Hierbei ist die individuelle Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation von besonderer Bedeutung.
Wer hat Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich auf Wunsch arbeitsmedizinisch beraten zu lassen (§ 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 5a ArbMedVV). Da bei der Wunschvorsorge die Initiative vom Beschäftigten selbst ausgehen muss, trifft dieser Grundsatz auch auf die Wunschvorsorge zu. So muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf dessen Wunsch hin bei grundsätzlich allen Tätigkeiten regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen, also auch bei Tätigkeiten, die im Anhang der ArbMedVV nicht genannt sind.
Der gesetzliche Anspruch des Beschäftigten auf Wunschvorsorge entfällt im Einzelfall nur, wenn auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz darlegen und beweisen. Zudem hat der Arbeitgeber alle Beschäftigten über die Möglichkeit der Wunschvorsorge aufzuklären, etwa im Rahmen einer Unterweisung. Entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten sind Absprachen zu treffen, die den Beschäftigten klar vermitteln, auf welchem Weg sie die Wunschvorsorge erhalten können.
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Wie teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber eine Wunschvorsorge mit?
Die Frage, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber eine Wunschvorsorge ermöglichen muss, hängt eng damit zusammen, welche Möglichkeiten für die Beschäftigten bestehen, ihren Vorsorgewunsch zu äußern.
Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten:
- Der Beschäftigte äußert seinen Wunsch zur Vorsorge direkt beim Arbeitgeber.
- Der Arbeitgeber bietet eine betriebsärztliche Sprechstunde an. Möglichkeiten einer betriebsärztlichen Sprechstunde für Beschäftigte können sein:
- Telefonische betriebsärztliche Beratung
- Angebot einer Sprechstunde bei dem Betriebsarzt außerhalb des Betriebes (ggf. nach telefonischer Terminvereinbarung oder Kontaktaufnahme per E-Mail)
- Bekanntgabe fester Anwesenheitstage des Betriebsarztes im Betrieb
- Betriebsärztliche Ambulanz
→ Begründung: Jeder Vorsorgetermin dient dazu, nicht nur eine Einzelexposition (z. B. Gefahrstoffe oder Lärm) zu thematisieren, sondern die gesamte Arbeitssituation und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ArbMedVV).
Ablauf der Wunschvorsorge
Der Ablauf einer Wunschvorsorge unterscheidet sich grundsätzlich nicht von dem einer Pflicht- oder Angebotsvorsorge. Genauer ergibt sich folgender Prozess:
1. | Der Betriesarzt muss sich Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen, ggf. durch eine Arbeitsplatzbegehung. → Einzelheiten sind der Arbeitsmedizinischen Regel „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Ar-beitsplatzverhältnisse“ (AMR 3.1) zu entnehmen. |
2. |
Im Vorsorgetermin wird zunächst die Anamnese durchgeführt, einschließlich der Arbeitsanamnese. Weiterhin prüft der Betriebsarzt, ob bei der Wunschvorsorge zur Aufklärung und Beratung des Beschäftigten körperliche oder klinische Untersuchungen erforderlich sind. Auch ein Biomonitoring nach Arbeitsmedizinischer Regel „Biomonitoring“ (AMR 6.3) kann notnwendig sein. Sind solche Untersuchungen erforderlich, werden diese dem Beschäftigten angeboten. Vor der Durchführung von Untersuchungen muss der Betriebsarzt den Beschäftigten über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchungen aufklären. Durch die Änderungsverordnung zur ArbMedVV Ende 2013 wurde klargestellt, dass körperliche und klinische Untersuchungen sowie das Biomonitoring nicht gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden dürfen. Das gilt für alle Vorsorgearten und entspricht dem ärztlichen Berufsrecht. |
3. |
Der Arbeitgeber erhält bei der Wunschvorsorge, wie bei allen Vorsorgearten, eine Vorsorgebescheinigung. Dort steht, dass, wann und aus welchem Anlass der Vorsorgetermin stattgefunden hat (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Als Anlass zur Wunschvorsorge ist die Tätigkeit anzugeben, nicht eine eventuelle Beschwerde des Beschäftigten. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Beschäftigte erhält eine inhaltsgleiche Vorsorgebescheinigung. Einzelheiten sind der Arbeitsmedizinischen Regel „Vorsorgebescheinigung“ (AMR 6.3) zu entnehmen. |
Ergeben sich Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen, muss der Betriebsarzt dem Arbeitgeber unabhängig von einer Vorsorgebescheinigung Verbesserungsvorschläge unterbreiten (AMR 6.4). Sie können sich auf die an der Vorsorge teilnehmende Person oder auch auf andere Beschäftigte beziehen.
Erhält der Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung, muss er die Gefährdungsbeurteilung überarbeiten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen bzw. Verbesserungen in der Arbeitsschutzorganisation treffen (§ 8 Abs. 1 ArbMedVV). Eine mögliche Empfehlung eines Tätigkeitswechsels unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht, d. h. der Betriebsarzt darf diese Empfehlung nur mit Einwilligung des Beschäftigten an den Arbeitgeber übermitteln (§ 6 Abs. 4 Satz 3 ArbMedVV).
Beispiel für Wunschvorsorge: Nachtarbeit
Das Arbeiten in Nachtschicht sorgt für wiederkehrende zeitlichen Schwankungen bei den Beschäftigten. Durch die Verschiebung von Arbeits- und Schlafzeiten über einen langen Zeitraum kann es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Leistungsdefizite, Depressionen, kardiovaskuläre Erkrankungen und sozialen Defiziten kommen.
Viele Arbeitgeber, bei denen Beschäftigte nachts tätig sind, wissen nicht, dass sie ihren Arbeitnehmern eine arbeitsmedizinische Vorsorge hierzu aktiv schriftlich anbieten müssen. Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Nachtarbeitnehmer dieses Recht einmal pro Jahr in Anspruch nehmen.
Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
Maßnahmen zur Wunschvorsorge bei Nachtarbeit
Um die Gesundheit von Nachtarbeitern zu fördern, sollten Verantwortliche im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung folgende Punkte berücksichtigen:
- Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes
- Arbeitsmedizinische Betreuung
- Pausenräume bereitstellen
- Möglichkeit zur Zubereitung von Mahlzeiten schaffen
- Beteiligung der Beschäftigten bei der Schichtplangestaltung (lange im Voraus)
- Bei der Erstellung des Schichtplans: Chronotyp berücksichtigen (Frühtyp, Normaltyp, Spättyp)
→ Der Typ kann sich mit zunehmenden Alter verändern. - Raucherentwöhnungsangebot
- Kinderbetreuungsmöglichkeiten
- Informationsveranstaltungen (Flyer)
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer. Für einen besseren Überblick hilft es, einen entsprechenden Schulungsplan zu erstellen.
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