Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Anwendung, Verpflichtungen, Besonderheiten
28.04.2026 | S.Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hat zum 13. Dezember 2024 die Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst. Die neue GPSR betrifft vor allem Produkte, die keiner besonderen EG-Richtlinie untergeordnet sind. Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die EU Produktsicherheitsverordnung, ihre Anwendungsbereiche, Verpflichtungen für Hersteller und beantwortet die wichtigsten Fragen für eine erfolgreiche Umsetzung.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die EU Produktsicherheitsverordnung?
- Welche Produkte fallen unter die Produktsicherheitsverordnung?
- Produktsicherheitsverordnung: Das müssen Händler, Hersteller und Importeure beachten
- Produktsicherheitsverordnung: besondere Pflichten für Online-Händler
- Besondere Pflichten für Online-Marktplätze
- Unterschiede zwischen Produktsicherheitsverordnung und Produktsicherheitsgesetz
- FAQ zur Produktsicherheitsverordnung
Was ist die EU Produktsicherheitsverordnung?
Die EU Produktsicherheitsverordnung, auch bekannt als General Product Safety Regulation (GPSR) sowie unter der Abkürzung ProdSVO, bringt weitreichende Änderungen im allgemeinen Produktsicherheitsrecht. Sie ersetzt die Richtlinie 2001/95/EG vollständig.
Obwohl für eine große Zahl von Produkten in der Europäischen Union spezifische Rechtsakte existieren, wird es dennoch als unmöglich angesehen, für alle bestehenden und zukünftigen Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, solche Rechtsvorschriften zu erstellen. Somit wird über allgemeine Anforderungen zur Produktsicherheit ein breit angelegter bereichsübergreifender Rechtsrahmen geschaffen, um mögliche Lücken zu schließen.
Zudem sollen mit dieser übergeordneten Rechtsvorschrift die bestehenden (spezifischen) Anforderungen an Produkte ergänzt werden, um insbesondere einen adäquaten Schutz von Verbrauchern (im Gegensatz zu den rein gewerblichen Anwendungen) erreichen zu können.
Schon mit der Richtlinie 2001/95/EG (Allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie) hat sich der Gesetzgeber diesem Anspruch gestellt. Insbesondere aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien und Online-Verkäufen musste die bestehende Richtlinie überarbeitet und aktualisiert werden. Somit übernimmt die Verordnung (EU) 2023/988 die Aufgabe, den Rechtsrahmen speziell für Verbraucherprodukte abzudecken
Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024.
Neben der Ablösung der bisherigen allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie werden durch diesen Rechtsakt gleichzeitig weitere Rechtsvorschriften geändert oder aufgehoben:
- Anpassungder Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Hinblick auf die europäische Normung und die Anforderungen aus der Produktsicherheitsverordnung
- Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 zu Verbandsklagen zum Schutz von Kollektivinteressen von Verbrauchern in Bezug auf die Produktsicherheitsverordnung
- Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden
Welche Produkte fallen unter die Produktsicherheitsverordnung?
Auch wenn die Verordnung (EU) 2023/988 den Anspruch einer Rahmenrechtsvorschrift erhebt, bezieht sich die Anwendung dennoch auf einen klar umrissenen Umfang von Produkten.
So heißt es im Art. 1 Abs. 2 der Verordnung: „Mit dieser Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.“
Mit der begrifflichen Weitung auf das (komplette) Bereitstellen von Produkten auf dem Markt wird klar, dass damit die Abgabe aller (und nicht nur neuer) Produkte gemeint ist.
Art. 2 Abs. 1 ergänzt: „Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.“
Interessant ist hierbei der für diese Verordnung eingeschränkte Produkt-Begriff. Die Definition umfasst:
„[…] jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist; […]“
Sollte es für (Verbraucher-) Produkte jedoch spezifische Rechtsakte geben, so gelten die folgenden Anforderungen der vorliegenden Verordnung für diese Produkte nicht.
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Die Produktsicherheitsverordnung erfasst alle Arten von Verbraucherprodukten (neu, gebraucht, repariert), die auf dem EU‑Binnenmarkt bereitgestellt werden, soweit keine spezielleren unionsrechtlichen Vorschriften mit demselben Schutzziel die Produktsicherheit bereits regeln. Zu klassischen Produktkategorien ohne spezielle EU‑Harmonisierungsvorschriften zur Produktsicherheit, für die die GPSR das zentrale Regelwerk ist, sind etwa:
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Ausnahmen: Diese Produkte fallen nicht unter die Produktsicherheitsverordnung
Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind die folgenden Produkte vom Anwendungsbereich ausgenommen:
- Antiquitäten
- Gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.
- Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
- Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung gefährlicher Güter, sofern diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen.
→ Soweit für bestimmte Produkte speziellere Rechtsvorschriften mit entsprechenden oder weitergehenden sicherheitsbezogenen Anforderungen bestehen, gehen diese vor. Das ProdSG gilt in diesen Bereichen nur subsidiär, bleibt aber insbesondere für Marktüberwachung und Durchsetzung anwendbar.
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Wie weit müssen Hersteller gehen, um die Produktsicherheit zu gewährleisten?
Produktsicherheitsverordnung: Das müssen Händler, Hersteller und Importeure beachten
Händler, Hersteller und Importeure sind verpflichtet, die Einhaltung der Produktsicherheitsanforderungen nachzuweisen. Dies umfasst:
- Sicherheit: Die Verordnung legt fest, dass nur sichere Produkte in der EU verkauft werden dürfen.
- Informationspflicht: Produkte müssen klare Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen und Produktkennzeichnungen enthalten.
- Technische Dokumentation: Hersteller müssen eine vollständige technische Dokumentation ihrer Produkte vorlegen können.
- Rückverfolgbarkeit: Jedes Produkt muss eine eindeutige Kennung (Produktnummer) haben und den Hersteller erkennen lassen.
- Herstellerangaben: Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers müssen angegeben werden.
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Pflichten für Hersteller: |
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Pflichten für Importeure: |
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Pflichten für Händler: |
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Produktsicherheitsverordnung: besondere Pflichten für Online-Händler
Spezielle Anforderungen gelten für den Online-Handel, einschließlich der Verpflichtung, alle relevanten Sicherheitsinformationen in der Produktbeschreibung anzugeben:
- Herstellerangaben: Online-Händler müssen für jedes Produkt den Namen, die Postanschrift und eine elektronische Adresse (E-Mail oder Website) des Herstellers angeben.
- Produktinformationen: Bilder des Produkts und Informationen über die Produktart müssen bereitgestellt werden.
- Sicherheitshinweise: Alle relevanten Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen direkt im Produktangebot aufgeführt werden.
- Verantwortliche Person: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der für das Produkt verantwortlichen Person müssen angegeben werden.
- Kontrolle der Herstellerpflichten: Online-Händler müssen überprüfen, ob Hersteller und Importeure die Anforderungen der Verordnung eingehalten haben.
- Lagerungs- und Transportbedingungen: Angemessene Bedingungen für Lagerung und Transport der Produkte müssen gewährleistet werden.
- Verkaufsverbot bei Sicherheitsbedenken: Produkte, bei denen Zweifel an der Sicherheit bestehen, dürfen nicht verkauft werden, bis die Konformität bestätigt ist.
- Meldepflicht: Bei Sicherheitsbedenken müssen Hersteller/Importeure informiert und dafür gesorgt werden, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Portal der Europäischen Kommission „Safety-Business-Gateway“ unterrichtet werden.
→ Die Produktsicherheitsverordnung unterscheidet zwischen Online-Händlern (zum Beispiel Webshops) und Online-Marktplätzen.
Wer ist an bieter eines Online-Marktplatzes? Als Anbieter eines Online-Marktplatzes gilt ein Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Kauf von Produkten abzuschließen – Beispiele sind Amazon, eBay, Etsy.
Besondere Pflichten für Online-Marktplätze
Nach der GPSR (VO (EU) 2023/988) treffen Online‑Marktplätze eigenständige, zusätzliche produktsicherheitsrechtliche Pflichten, die in Art. 22 gebündelt sind.
| Zentrale Organisation und Safety Gate |
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Gestaltung der Plattform und laufende Überwachung |
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Meldungen, Kooperation und Sanktionen |
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Maßnahmen bei gefährlichen Produkten |
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Unterschiede zwischen Produktsicherheitsverordnung und Produktsicherheitsgesetz
Die Grundlagen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)
Mit dem Bundesgesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen wurden in Deutschland zwei Gesetze neu bzw. novelliert eingeführt und weitere 32 Rechtsverordnungen angepasst. Bestandteil dieser umfassenden Rechtsanpassung ist das neu gefasste „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)“. ProdSG – § 1 Abs. 1 definiert den Anwendungsbereich wie folgt:
„Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.“
Bereits anhand dieser Definition wird klar, dass die Umsetzung beispielsweise der Allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in Deutschland deutlich weiter gefasst ist als die Europäische Richtlinie selbst. Hier wird keinesfalls die Beschränkung nur auf Verbraucherprodukte bezogen. Vielmehr stellt das ProdSG eine Art „Dachgesetz“ zum Thema der Sicherheit von Produkten ganz allgemein dar. Darüber hinaus wird dieser Umstand deutlich, wenn man sich die Liste der ansonsten in nationales Recht umgesetzten Europäischen Rechtsvorschriften ansieht.
Umgesetzte Europäische Rechtsvorschrift (Richtlinien-Nr. und Stichwort) |
Zusätzliche Umsetzung in Deutschland in einer Verordnung zum ProdSG |
| Richtlinie 2001/95/EG (Allgemeine Produktsicherheit) | Direkt mit dem ProdSG umgesetzt |
| Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) | 1. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel) |
| Zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt | |
| Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeug) | 2. ProdSV (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) |
| Richtlinie 2000/14/EG (umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen) | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung |
| Richtlinie (alt: 2009/105/EG) 2014/29/EU (einfache Druckbehälter) | 6. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf demMarkt) |
| Richtlinie 2006/42/EG (Maschinen) | 9. ProdSV (Maschinenverordnung) |
| Richtlinie 2013/53/EU (Sportboote) | 10. ProdSV (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) |
| Richtlinie 2014/34/EU (ATEX-Richtlinie) | 11. ProdSV (Explosionsschutzverordnung) |
| Richtlinie 2014/33/EU (Aufzüge) | 12. ProdSV (Aufzugsverordnung) |
| Richtlinie 75/324/EWG (Aerosolpackungen) | 13. ProdSV (Aerosolpackungsverordnung) |
| Richtlinie 2014/68/EU (Druckgeräte) | 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) |
Neben der oben genannten „Dachfunktion“ des Gesetzes für die Sicherheit von Produkten allgemein behandelt das ProdSG natürlich die speziellen Aspekte des Verbraucherschutzes aus der Richtlinie 2001/95/EG. Die Einführung des GS-Zeichens berücksichtigt das besondere Schutzbedürfnis. Der Bereich der Marktüberwachung ist mit dem vorliegenden Gesetz ebenso geregelt wie die Festlegung der Aufgaben nationaler Behörden im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten.
FAQ zur Produktsicherheitsverordnung
Welche Strafen und Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Produktsicherheitsverordnung?
Unternehmen, die gegen die ProdSV verstoßen, müssen mit hohen Geldbußen rechnen, um eine Abschreckung gegenüber fahrlässigen Handlungen sicherzustellen.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Produktsicherheitsverordnung?
Die Marktüberwachungsbehörden sind für die Kontrolle der Produktsicherheit zuständig.
Was besagt die 9. Produktsicherheitsverordnung?
Die 9. Produktsicherheitsverordnung, auch als Maschinenverordnung bekannt, regelt in Deutschland spezifisch die Sicherheit von Maschinen. Sie ist nicht zu verwechseln mit der neuen EU Produktsicherheitsverordnung, die ab Dezember 2024 in Kraft tritt. Die 9. ProdSV setzt die europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht um und regelt Folgendes:
- Anwendungsbereich: Sie gilt für neue Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten/Seile/Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen.
- Sicherheitsanforderungen: Sie legt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die genannten Produkte fest.
- CE-Kennzeichnung: Maschinen müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, um ihre Konformität mit den Anforderungen zu bestätigen.
- Konformitätsbewertungsverfahren: Die Verordnung regelt die Verfahren, die Hersteller durchführen müssen, um die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den Anforderungen nachzuweisen.
- Marktüberwachung: Sie enthält Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften.
- Technische Dokumentation: Hersteller müssen eine umfassende technische Dokumentation für ihre Produkte erstellen und aufbewahren.
- Risikobeurteilung: Hersteller sind verpflichtet, eine Risikobeurteilung für ihre Maschinen durchzuführen.
Hinweis: Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und damit auch die sie umsetzende 9. ProdSV werden durch die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Diese Verordnung wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 20. Januar 2027 vollständig in Kraft.
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die EU-Maschinenverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne nationalen Umsetzungsakt. Die 9. ProdSV verliert damit ihre Gültigkeit.
Quellen: Praxisratgeber Maschinensicherheit, FORUM VERLAG HERKERT GMBH, 2025