Rechtsverbindlichkeit von DIN-Normen und Umgang mit Normen während der Übergangsfristen

10.04.2019 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH

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Aktuell betrifft es bspw. die überarbeitete DIN VDE 0100-704: Bis 2021 ist eine Übergangsfrist angesetzt, in der sowohl die alte als auch die neue Fassung gelten. Aber welche Version sollen Praktiker nun anwenden? Dieser Frage geht dieser Beitrag nach und klärt gleichzeitig, wie rechtsverbindlich DIN-VDE-Normen generell sind.

DIN-Normen dienen der Erfüllung der verkehrsüblichen Sorgfaltspflicht 

Grundsätzlich ist die Anwendung von DIN-Normen und VDE-Bestimmungen (VDE-Bestimmungen werden als DIN-Normen in das Deutsche Normenwerk aufgenommen) freiwillig. Da sie keinen Gesetzesstatus haben, gelten sie eigentlich als privates Regelwerk, denn DIN-VDE-Normen werden von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission (DKE), deren Träger der Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) ist, im Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) definiert.

Aber auch wenn die Normen keinen Gesetzesstatus haben, sind es Regelwerke, die von Fachleuten der einschlägigen Fachgebiete erarbeitet wurden und den allgemein anerkannten Stand der Technik (aRT) widerspiegeln. Die Einhaltung einer Norm löst üblicherweise die Vermutungswirkung aus, den aRT erfüllt zu haben. Wenn also eine Verordnung vorschreibt, den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen, tun Praktiker gut daran, die Anforderungen der entsprechenden Norm zu erfüllen.  

Deshalb bewegen sich Elektroinstallateure und Elektrofachkräfte auf der sicheren Seite, wenn sie bei ihrer Arbeit die geltenden Normen umsetzen. Denn gerade in Haftungsprozessen ziehen Gerichte häufig Normen und Technische Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik heran, um Fragen der Mängelgewährleistung zu klären. Anhand von DIN-Normen und Technischen Regeln beurteilen Richter, ob die Fachkraft die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet hat und somit ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Erfüllt die Elektrofachkraft nicht die Anforderungen der DIN-Norm bzw. VDE-Bestimmung, muss sie anderweitig die fachgerechte Beschaffenheit ihres Werks nachweisen. Das ist jedoch deutlich umständlicher als die Einhaltung der DIN-Normen und gibt der Fachkraft weniger Sicherheit. Denn gelingt der Nachweis nicht, hat der Auftraggeber Anspruch auf die Beseitigung des entstandenen Mangels.  

Tipp: Handlungsempfehlungen zur Umsetzung von fachspezifischen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen zum schnellen Nachschlagen finden Elektrofachkräfte im „Sicherheitshandbuch Elektrosicherheit“. Mit den einsatzfertige Arbeitshilfen sparen sie sich zudem wertvolle Zeit im Arbeitsalltag.   

In diesen Fällen werden DIN-Normen rechtsverbindlich 

Rechtsverbindlich werden DIN-Normen und VDE-Bestimmungen, wenn 

  • in Gesetzen oder Rechtsverordnungen auf diese verwiesen wird.
    • Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) z. B. schreibt in den Anforderungen an Energieanlagen vor, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind und die Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. zu berücksichtigen hat. 
    • Im Strafgesetzbuch (StGB) heißt es sogar: „Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 
  • die Einhaltung der DIN-Norm in einem Kauf- oder Werkvertrag als Bedingung für die Erfüllung einer mangelfreien Beschaffenheit festgehalten wird.  

Übergangsfristen in DIN-Normen und VDE-Bestimmungen 

Doch wie verhalten sich Praktiker richtig, wenn wie z. B. im Fall der DIN VDE 0100-704 eine Übergangsfrist von mehr als zwei Jahren angesetzt ist und sowohl die alte, als auch die neue Fassung gelten? Immerhin muss die Anlage grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme den aktuellen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 

Nachdem das DKE-Gremium mit der Einräumung einer Übergangsfrist entschieden hat, dass die Errichtung einer Anlage oder eines Werks in der Übergangszeit nach beiden Fassungen möglich ist, ist davon auszugehen, dass die Ausführung nach der alten DIN-Norm die definierten Schutzziele nicht entscheidend gefährdet. Das heißt, dass während der Übergangsfrist sowohl die alte, als auch die neue Fassung der DIN-Norm noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Jedoch sollte der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung hinreichend informieren, denn dieser erwartet zu Recht, dass eine Anlage den neuesten Normansprüchen genügt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gewicht hat, sondern der Zeitpunkt der Abnahme. 

BGH-Urteil zu Änderung von DIN-Normen vor Abnahme 

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich in einem Urteil aus dem Jahr 2017 (BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az. VII ZR 65/14) mit der Frage, was rechtlich gilt, wenn sich DIN-Normen vor der Abnahme ändern. Das Urteil verpflichtet Auftraggeber, den Auftragnehmer über die Änderung sowie die Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung der aktualisierten Regelungen zu informieren. Dann hat dieser laut BGH zwei Möglichkeiten: 

  1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass die neue Fassung der DIN-Norm und damit der allgemein anerkannten Regeln der Technik umgesetzt wird. Das bedeutet meist einen höheren Aufwand für den Auftragnehmer, der jedoch laut BGH eine Vergütungsanpassung fordern kann. 
  2. Er kann sich bewusst gegen die Einhaltung der aktualisierten Anforderungen in der DIN-Norm entscheiden. 

Um sich abzusichern, sollten Fachkräfte diese Entscheidung schriftlich festhalten, um zum Zeitpunkt der Abnahme keine böse Überraschung zu erleben.  

Wenn die Norm-Änderung bei Vertragsabschluss absehbar ist

Ist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass die DIN-Norm überarbeitet wird oder bald in neuer Fassung erscheinen wird, können die Vertragsparteien laut BGH bereits vorab beschließen, wie sie damit umgehen wollen. In diesem Fall ist die Beratung durch den Auftragnehmer besonders wichtig. Diese Entscheidung sollte im Vertrag schriftlich dokumentiert werden.  

Welche Fassung der DIN-Norm gilt bei Mängelbeseitigung? 

Eine Besonderheit ergibt sich, wenn zum Zeitpunkt der Abnahme und noch innerhalb der Übergangsfrist Mängel festgestellt werden, die Mängelbeseitigung jedoch erst nach Ende der Übergangsfrist erfolgt. Dann muss der Mangel nach den neuen anerkannten Regeln der Technik beseitigt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2011, Az. 10 W 9/11). Ob die Kosten für den Mehraufwand dann vom Auftraggeber übernommen werden müssen, ist nicht abschließend geklärt.

Quellen: Elektropraktiker, din.de, handwerk.de, BGH

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