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"ASR A1.8: Gangbreiten und Laufwege"


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ASR A1.8: Gangbreiten und Laufwege

© Dilok – stock.adobe.com

Seit März 2022 gilt die Novellierung der ASR A1.8 „Verkehrswege“. Zu den wichtigsten Änderungen gehören u. a. die neuen Regelungen für Mindestbreiten der Verkehrswege für Fußgänger. Auch beinhaltet die ASR eine Begriffsklärung von Teilbereichen auf Baustellen, die zuerst Verkehrswege und anschließend Arbeitsplätze sind. Damit soll gezielt mehr Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen sowie deren Umgebung gewährleistet werden. In unserem Fachartikel betrachten wir speziell die räumlichen Begebenheiten für Verkehrswege für Fußgänger und Fahrzeuge. Was kann bereits in der Planung beachtet werden?

Inhaltsverzeichnis

  1. Ziel und Anwendungsbereich der ASR A1.8
  2. Was gilt allgemein für alle Verkehrswege?
  3. Welche Gangbreiten gelten nach ASR A1.8 für Verkehrswege?
  4. Fazit

Ziel und Anwendungsbereich der ASR A1.8

Wie alle anderen technischen Regeln für Arbeitsstätten dient die ASR A1.8 auch als Umsetzung der Arbeitstättenverordnung und des Arbeitsschutzgesetzes. Sie befasst sich explizit mit Verkehrswegen, deren Errichtung und Unterhalt.

Gültigkeit besitzt die ASR A1.8 für den Bau und die Pflege aller Verkehrswege. Dazu gehören beispielsweise auch Treppen, ortsfeste Steigleitern, Laderampen, Fahrsteige und Fahrtreppen. Für Zu- und Abgänge, Arbeitsmittel und Fahrzeuge hingegen gilt die ASR nicht. Auch alle Feuerwehrzufahrten sind von der ASR A1.8 ausgenommen.

Laut Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2022, S. 214) kann die ASR A1.8 nur im Zusammenspiel mit weiteren technischen Regeln ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit garantieren. Daher wird sie meist im Zusammenspiel mit folgenden weiteren ASR angewendet:

Bei bestimmten Gebäudetypen, die in ihrer Funktion vom „Normalfall" abweichen, muss anhand einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung erarbeitet werden, ob zusätzliche Normen, Richtlinien und technische Regeln Anwendung finden. Für alle Verkehrswege auf Firmengelände oder Baustellen bietet die ASR A1.8 hingegen einen umfassenden Regelkatalog.

Was gilt allgemein für alle Verkehrswege?

Bevor auf den Inhalt der ASR A1.8 eingegangen werden kann, sollte eine Erklärung der wichtigsten Begriffe erfolgen:

Begriff Definition
Verkehrswege Wege für Personen und Fahrzeuge, in Gebäuden oder im Freien, im Betrieb oder auf Baustellen (beinhaltet z. B. auch Flure, Gänge, Laufstege, Fahrsteige, Bühnen und Treppen)
Instandhaltungsgänge Verkehrswege, die nur zur Inspektion, Wartung, Instandsetzung oder Verbesserung dienen
Schmalgänge Verkehrswege für kraftbetriebene Flurförderfahrzeuge ohne beidseitigen Randzuschlag
Hilfstreppen Treppen mit einem Steigungswinkel von 36 bis 45 Grad
Steilgänge Senkrecht angeordnete Aufstiege mit zwei übergeordneten Auftritten
Steigschutzeinrichtung Auffangsysteme als Teil der Schutzausrüstung gegen den Absturz
Ruhebühnen Ein- oder mehrteilige Plattformen zum Ausruhen, unmittelbar an Steigleitern oder Steigeisengängen
Fahrsteige Kraftbetriebene Anlagen zur Personenbeförderung zwischen zwei Verkehrsebenen
Kamm Gezackter Bereich an jedem Zu- und Abgang
Laufstege Verkehrswege, die Arbeits- oder Verkehrsflächen verbinden

Etablierung von Verkehrswegen

Bereits vor der Umsetzung und dem anschließenden Betrieb sollte der Zweck von Verkehrswegen bestimmt werden, um Personengefährdungen bereits in der Planungsphase ausschließen zu können. Darauf aufbauend gibt es eine Vielzahl an weiteren „Grundregeln" zu beachten, die die Sicherheit und Effektivität im Betrieb oder der Baustelle gewährleisten sollten:

  • Verkehrswege müssen möglichst geradlinig und übersichtlich verlaufen.
  • Lastenreduzierung (kürzester und sicherster Transport- und Fortbewegungsweg)
  • Schrägrampen dürfen bei Fluchtwegen und Verkehrswegen für Flurförderfahrzeuge ohne Fahrantrieb maximal 6 % Neigung aufweisen. Im sog. Regelfall, d. h. für alle Verkehrswege bis auf die Ausnahmen, gilt 8 %. In nicht genormten Einzelfällen ist maximal eine Neigung von 12,5 % nach Gefährdungsbeurteilung zulässig.
  • Längsneigungen nicht überschreiten
  • Verkehrswege müssen eine gleichmäßige und trittsichere Oberfläche haben.
  • Schutz der Mitarbeiter auf Verkehrswegen vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen o. Ä. (ASR A2.1)
  • Verkehrskreuzungen- und einmündungen sind klar erkennbar und gut strukturiert zu gestalten (z. B. durch Drehkreuze, Schranken, Ampeln etc.).
  • Im Freien befindliche Verkehrswege müssen immer sicher benutzbar sein.

Welche Gangbreiten gelten laut ASR A1.8 für Verkehrswege?

Ausschlaggebend hierfür ist wiederum der Nutzungszweck der Verkehrswege: Handelt es sich um einen Fußgängerweg oder und einen Weg für den Fahrzeugverkehr?

Fußgängerverkehr

Die zulässigen Maße für Verkehrswege, die ausschließlich durch Personen genutzt werden, sind laut ASR A1.8 direkt abhängig von der Anzahl der Personen und der Art der Nutzung. Unterschiedliche Nutzungsarten sind beispielsweise das schlichte Treffen verschiedener Personen oder der Transport von Arbeitsmitteln.

Darauf basierend gibt die ASR A1.8 lichte Mindestbreiten für Verkehrswege, Durchgänge und Türen vor:

Anzahl der Personen Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen Lichte Mindestbreiten von Fußgängerwegen
bis 5 0,80 m laut ASR A1.8, aber falls es sich auch um einen Fluchtweg handelt, 0,90 m nach ASR A2.3 0,90 m
bis 20 0,90 m 1,00 m
bis 50 0,90 m 1,20 m
bis 100 1,00 m 1,20 m
bis 200 1,05 m 1,20 m
bis 300 1,65 m 1,80 m
bis 400 2,25 m 2,40 m

Neben diesen „allgemeinen" Gangbreiten beinhaltet die ASR A1.8 auch Sonderfälle („Verkehrswege zu besonderen Bereichen"), in denen folgende Maße gelten:

Gänge zu individuellen Arbeitstreffen (auch Hilfstreppen) 0,60 m
Verkehrswege zur Instandhaltung 0,60 m
Gänge zu Betriebseinrichtung ohne Begegnungsverkehr 0,60 m
Nebengänge von Lagereinrichtungen für die Handbeladung 0,75 m
Nebengänge zwischen Lagereinrichtungen und -geräten 1,25 m
Verkehrswege zwischen Schienenfahrzeugen mit Geschwindigkeiten bis 30 km/h und ohne feste Einbauten 1,00 m
Rangiererwege 1,30 m
Türen von Toilettenräumen mit nur einer Toilette (ASR A4.1) 0,55 m

Dabei gilt eine Grundsatzregel: die lichte Mindestbreite des Verkehrsweges darf auch durch Einbauten oder Einrichtungen nicht unterschritten werden. Ebenso darf die lichte Höhe über den Verkehrswegen 2,00 m nicht unterschreiten (das gilt auch dann, wenn zusätzliche Bauelemente oder „geplante Hindernisse" die Ganghöhe beeinflussen). Weitere Zusatzregelungen existieren für Gebäude, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis dahin erfolgt ist.

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Klare, überschaubare Verkehrswege mit guter Beleuchtung und ausreichender Gangbreite – das ist das Ziel der ASR A1.8. (Bild:
© xy – stock.adobe.com)

Gebäude, die bis zum 30.09.2022 errichtet worden sind

Die ASR A1.8 beschreibt eine Karenzphase für Bauwerke, die bis Ende September 2022 errichtet werden oder worden sind. Danach dürfen die lichten Mindestbreiten etwas geringer ausfallen, solange gemäß § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverodnung noch keine Vergrößerung der Verkehrswege notwendig ist. Im Detail heißt das:

  • Bei 5 Personen ist vorerst eine lichte Mindestbreite von 0,875 m zulässig.
  • Türen und Durchgänge mit einer lichten Mindestbreite von 0,85 m dürfen weiterhin betrieben werden, bis sich die Rahmenbedingungen (z. B. Anzahl der Personen oder Nutzungszweck) des Verkehrsweges ändern.
  • Instandhaltungsgänge ohne Begegnungsverkehr dürfen vorerst eine lichte Mindestbriete von 0,50 m aufweisen.

Treppen und Stufen

Höhenunterschiede innerhalb von Verkehrswegen lassen sich meistens nicht vermeiden. Für derartige Fälle schlägt die ASR A1.8 vor, Schrägrampen einzusetzen. Ist das nicht möglich können mindestens zwei zusammenhängende Stufen eingesetzt werden. Gleichzeitig müssen derartige Stufen oder Treppen stets richtig ausgeschildert sein (ASR A1.3 und ASR A2.3).Was aber auf jeden Fall zu vermeiden wäre, ist, dass einzelne Stufen die Verkehrswege unterbrechen.

Direkt im Bereich vor oder hinter Türen sollte eine weitere Grundregel beachtet werden: ein Mindestabstand von 1,0 m von Tür zu Treppe oder Stufe (bei einer aufgeschlagenen Tür 0,5 m).

Wege für den Fahrzeugverkehr

Die Intention hinter den Vorgaben für Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr ist ebenso wie bei Wegen des Fußgängerverkehrs, Sicherheit und Effizienz zu erreichen und zu erhalten. Zusätzlich aber steht beim Fahrzeugverkehr in der ASR A1.8 die sichere Kombination und Verbindung mit dem Fußgängerverkehr im Fokus. Danach sind Verkehrswege grundsätzlich so zu führen, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden. Des Weiteren gilt:

  • Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr müssen einen Mindestabstand von 1,00 m an Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten aufweisen.
  • Die Mindestbreite für Fahrzeugverkehrswege berechnet sich laut ASR A1.8 aus der Breite des Transportmittels, des Randzuschlags und des Begegnungszuschlags.
  • Bei geringen Verkehrsbegegnungen (ca. 10 pro Stunde) darf die Summe aus zweifachem Rand- und einfachem Begegnungszuschlag auf 1,10 m verringert werden. Aber nur, falls dadurch keine zusätzliche Personengefährdung besteht.
  • Werden Flurförderfahrzeuge manuell bewegt, sollten zusätzliche Sicherheitszuschläge entlang der Gangseiten stattfinden.
  • Die Gangbreite in Kurven und bei Kreuzungen setzt sich wiederum aus der Breite des Verkehrsweges und den Wenderadien der Fahrzeuge zusammen.

Eine Mindesthöhe bei Verkehrswegen für Fahrzeuge wird aus der Höhe der Fahrzeuge plus eines Sicherheitszuschlages von mindestens 20 cm errechnet. Einen Sonderfall stellt die zusätzlich Nutzung als Feuerwehrzufahrten dar. Hierbei sollte ein Lichtraumprofil von 3,50 auf 3,50 m beachtet werden.

In den letzten Jahren sind auch automatisch gesteuerte Transportmittel mehr und mehr zum Einsatz gekommen. Diese benötigen nach ASR A1.8 ein geeignetes Personenerkennungssystem.

Kennzeichnung von Verkehrswegen gemäß ASR A1.8

Separate Vorgaben innerhalb der ASR A1.8 bezüglich der Kennzeichnung von Verkehrswegen gibt es nicht, sondern nur den Verweis auf die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". Danach müssen an Verkehrswege für den Fall, dass Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen verhindert werden, zusätzliche Sicherheitszeichen angebracht werden. 

Fazit

Besonders für den Planungsvorgang enthält die ASR A1.8 wichtige Richtlinien und mögliche Handlungsanweisungen. Dabei ist das Credo der technischen Regel: wenn bereits bei der Planung regelkonform gearbeitet wird, kommt es beim Bau und späteren Betrieb weniger zu Schadensfällen und Nachbesserungsproblematiken.

Daneben beinhaltet die ASR A1.8 in der novellierten Fassung einen umfassenden Vorgabenkatalog für Gangbreiten, sowohl für Fußgängerverkehrswege als auch für Fahrzeugverkehrswege. 

Alle Informationen zu den ASR und der Arbeitsstättenverordnung erhalten Sie im Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“. Es beinhaltet praktische Maßnahmen, Muster und Vorlagen, mit denen Arbeitgeber ihre geplanten Sicherheitsziele erreichen und Architekten sowie Bauplaner die notwendigen Vorgaben erfüllen können. 

Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, ASR A1.8, baua

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